BGH Beschluss vom 19.07.2007 – IX ZR 150/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 150/05
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 19. Juli 2007
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Anordnung einer weiteren Prozess-
kostensicherheit durch den Kläger wird zurückgewiesen.
Die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit der Beklag-
ten für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Braunschweig vom 21. Juli 2005 wird verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Provinz Ontario in Kanada. Er er-
strebt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Superior Court of Justice der
Provinz Ontario in Kanada für Deutschland. Das Landgericht hat die Klage ab-
gewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Berufungsurteil wenden sich die Beklagten.
Die Beklagten erheben die Rüge mangelnder Sicherheitsleistung für die
Prozesskosten und begehren für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwer-
de und das Revisionsverfahren die Anordnung weiterer Prozesskostensicher-
heit in Höhe von 14.000 €.
In erster Instanz hatten die Beklagten um Sicherheitsleistung wegen der
Prozesskosten nachgesucht. Nach mündlicher Verhandlung hatten sie die Höhe
mit 17.000 € beziffert. Dementsprechend hat das Landgericht die zu leistende
Sicherheit festgelegt. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten beantragt,
dem Kläger wegen der Prozesskosten des Berufungsverfahrens eine weitere
Sicherheitsleistung von 1.465,76 € aufzugeben, weil die Anwaltskosten erster
Instanz 7.991,47 €, diejenigen zweiter Instanz 10.474,79 € betrügen, die bereits
geleistete Sicherheit also nicht ausreichend sei. Das Berufungsgericht hat den
Antrag mit rechtskräftigem Zwischenurteil zurückgewiesen, weil die Sicherheits-
leistung auch für das Berufungsverfahren in vollem Umfang bereits in erster
Instanz hätte verlangt werden müssen.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Dementsprechend ist die erhobene Einrede
der mangelnden Prozesskostensicherheit zu verwerfen.
1. Die Voraussetzungen des § 110 ZPO für die Anordnung für Prozess-
kostensicherheit liegen vor. Dies wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.
2. In der Revision und damit auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde ist die Rüge mangelnder Sicherheitsleistung nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten
sind oder wenn sie in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben wer-
den konnten (BGH, Urt. v. 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 f).
Grundsätzlich muss sie in der ersten Instanz vor der ersten Verhandlung
zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge erhoben werden (BGHZ 37, 264,
267; BGH, Urt. v. 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, ZIP 1981, 780; v. 23. Novem-
ber 1989 - IX ZR 23/89, WM 1990, 373, 374; v. 15. Mai 2001 aaO S. 3631; v.
30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, BGHRep 2004, 1648).
Die Beklagten haben hier mit ihrer Klageerwiderung Prozesskostensi-
cherheit verlangt. Da diese nicht auf die erste oder zweite Instanz beschränkt
war, ist davon auszugehen, dass sie für den gesamten Prozess verlangt wurde.
Die Bezifferung war allerdings zu niedrig. Die Beklagten haben deshalb in der
Berufung erneut die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit erhoben,
weitere Prozesskostensicherheit aber nur für das Berufungsverfahren verlangt,
nicht auch für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision.
Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung gehört zu den die Zuläs-
sigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen (BGHZ 37, 264, 266; BGH,
Urt. v. 23. November 1989 aaO; v. 30. Juni 2004 aaO). Sie kann deshalb in der
Revisionsinstanz bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr
erhoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung bereits
in der Berufungsinstanz vorlagen, Sicherheit aber nur für die Kosten erster und
zweiter Instanz verlangt wurde (BGH, Urt. v. 1. April 1981 aaO S. 781; v.
23. November 1989 aaO S. 374). In der Revisionsinstanz oder im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rüge der mangelnden Prozesssicherheit für
die Kosten der Instanz deshalb nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die
Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eintraten oder wenn die Rüge in den
Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben wurde (BGH, Urt. v. 1. April 1981
aaO; v. 23. November 1989 aaO).
nicht nur entgegen, wenn im Berufungsverfahren die erstmalige Erhebung der
Einrede versäumt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die beklagte Partei im Be-
rufungsverfahren den nach § 112 Abs. 3 ZPO möglichen Antrag auf weitere
Prozesskostensicherheit, auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde und der Revision, versäumt hat (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 1981 aaO;
v. 23. November 1989 aaO S. 374 f). So liegt es hier.
Der Antrag der Beklagten auf eine weitere Prozesskostensicherheit
könnte deshalb nur zugelassen werden, wenn sie die Versäumung des Antrags
im Berufungsverfahren genügend entschuldigt hätten oder wenn der Kläger die
Verspätung des Antrags nicht rügte (vgl. BGHZ 37, 264, 267; BGH, Urt. v.
23. November 1989 aaO S. 375). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die
Beklagten haben keine Entschuldigungsgründe vorgebracht und der Kläger ver-
langt ausdrücklich, die Rüge mangelnder Prozesskostensicherheit nicht mehr
zuzulassen.
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 12.02.2004 - 6 O 39/01 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 8 U 52/04 -