BGH Beschluss vom 19.07.2007 – IX ZR 176/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 176/06
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 19. Juli 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
3. August 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
538.199,95 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Die Auslegung des Abfindungsvergleichs vom 15. November 1999 ver-
antwortet der Tatrichter. Zulassungsrelevante Rechtsfragen stellen sich inso-
weit nicht. Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen
Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen.
Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammen-
hang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 1999 sind ver-
jährt, und zwar unabhängig davon, ob der angegebene Grund der Streitverkün-
dung (§ 73 ZPO) solche Ansprüche überhaupt erfasste. Dass die Beklagten auf
die Einrede der Verjährung verzichtet hätten, ist in den Tatsacheninstanzen
nicht vorgetragen worden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2006 - 8 O 85/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 12/06 -