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BGH Beschluss vom 19.07.2007 – IX ZR 176/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 176/06

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 19. Juli 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

3. August 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

538.199,95 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 542 Abs. 2 ZPO).

Die Auslegung des Abfindungsvergleichs vom 15. November 1999 ver-

antwortet der Tatrichter. Zulassungsrelevante Rechtsfragen stellen sich inso-

weit nicht. Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen

Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen.

3

Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammen-

hang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 1999 sind ver-

jährt, und zwar unabhängig davon, ob der angegebene Grund der Streitverkün-

dung (§ 73 ZPO) solche Ansprüche überhaupt erfasste. Dass die Beklagten auf

die Einrede der Verjährung verzichtet hätten, ist in den Tatsacheninstanzen

nicht vorgetragen worden.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2006 - 8 O 85/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 12/06 -