BGH Beschluss vom 19.07.2007 – IX ZR 204/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 204/04
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in der Rechtssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Vill, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 19. Juli 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 1. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
123.500,51 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zwar hat das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten der Erblasserin im
Falle einer gerichtlichen Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt. Dies lässt
aber nicht darauf schließen, es habe seiner Entscheidung unausgesprochen
den unzutreffenden (BGH, Urt. v. 19. Mai 1988 - III ZR 32/87, NJW 1989, 99,
100; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; v. 7. Januar
1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97,
NJW 1988, 2048, 2050; v. 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391,
1392; v. 9. Januar 2003 - III ZR 46/02, VersR 2003, 1268, 1269) Obersatz zu-
grunde gelegt, dass es auf diesen Punkt nicht ankomme. Soweit es um die Zu-
rechnung der Rechtsfolgen des Vergleichs geht, hat der Bundesgerichtshof im
Einzelfall entscheidend darauf abgestellt, wie sich die Situation damals aus der
laienhaften Sphäre des Mandanten darstellte (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1998,
aaO). Daher ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im
Hinblick auf den im Vorprozess vom Gericht und den Prozessbevollmächtigten
auf die Erblasserin ausgeübten Einfluss den Vergleichsschluss nicht als eine
völlig unsachgemäße Handlungsweise gewertet hat. Im Übrigen ist das Landge-
richt zu seinem Ergebnis, wonach die Klage im Vorprozess weitgehend keine
Erfolgsaussichten hatte, erst nach einem 13 Jahre langen Verfahren gelangt.
Während dessen Verlauf ist die Erblasserin (im Alter von 90 Jahren) verstorben.
Bei der Prüfung, ob ein Vergleich als angemessene Lösung angesehen werden
kann, ist auch das Interesse an einer raschen Streitbeendigung zu berücksich-
tigen (BGH, Urt. v. 7. Januar 1993, aaO). Es liegt nahe, dass das Berufungsge-
richt sich auch an diesem - ebenfalls unausgesprochenen - Obersatz orientiert
hat.
Die Frage, ob ein Vergleichsschluss eine ungewöhnliche Reaktion dar-
stellt, wenn der von der Pflichtverletzung Betroffene den Vergleich schließt, oh-
ne dem für die Pflichtverletzung Verantwortlichen zuvor den Streit verkündet
und ihm auf diese (oder eine andere) Weise Gelegenheit gegeben zu haben, für
einen günstigen Ausgang des Rechtsstreits zu sorgen, braucht der Senat nicht
zu beantworten. In den Akten befindet sich ein von dem Kläger selbst vorgeleg-
tes Schreiben des damaligen anwaltlichen Vertreters der Erblasserin vom
4. Januar 1989. Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, die Erblasserin sei "mit
Schriftsatz vom 15. November 1988 mit einer Klage (Streitwert: DM 7 Mio.)
überzogen" worden. In dem Schreiben wurde ihm vorgeschlagen, sich "zu ei-
nem Gespräch zusammen[zu]finden um die ganze Situation durchzudiskutie-
ren". Demnach hatte der Kläger die Möglichkeit, dem Rechtsstreit als Nebenin-
tervenient beizutreten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2003 - 2/20 O 190/93 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2004 - 1 U 54/03 -