Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.07.2007 – IX ZR 77/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 77/06

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Vill, Cierniak, die Richterin

Lohmann und den Richter Dr. Deltev Fischer

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen

das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

13. März 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückge-

wiesen.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu-

rückzuweisen, weil dem Land als einzigem Gläubiger zuzumuten ist, die Kos-

ten, hier wegen § 2 Abs. 1 GKG ohnehin beschränkt auf die außergerichtlichen

Auslagen, aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das

Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Be-

teiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch für den Steuerfiskus gilt

(BGH, Beschl. v. 24. März 1998 - XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789, 790; Beschl. v.

8. Februar 1999 - II ZB 24/98, ZIP 1999, 494, 495). Vorliegend ist ferner zu be-

rücksichtigen, dass am Insolvenzverfahren nur ein Gläubiger beteiligt ist, seine

Forderung unbestritten ist und ihm der überwiegende Teil der Klageforderung

bei erfolgreicher Rechtsverfolgung zu Gute kommen würde. Unter diesen Um-

ständen kann Unzumutbarkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht an-

genommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 1998 aaO).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Schwerin, Entscheidung vom 06.09.2005 - 1 O 117/03 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 13.03.2006 - 3 U 136/05 -