BGH Beschluss vom 19.07.2007 – IX ZR 77/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 77/06
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Vill, Cierniak, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Deltev Fischer
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen
das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
13. März 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückge-
wiesen.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu-
rückzuweisen, weil dem Land als einzigem Gläubiger zuzumuten ist, die Kos-
ten, hier wegen § 2 Abs. 1 GKG ohnehin beschränkt auf die außergerichtlichen
Auslagen, aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das
Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Be-
teiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch für den Steuerfiskus gilt
(BGH, Beschl. v. 24. März 1998 - XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789, 790; Beschl. v.
8. Februar 1999 - II ZB 24/98, ZIP 1999, 494, 495). Vorliegend ist ferner zu be-
rücksichtigen, dass am Insolvenzverfahren nur ein Gläubiger beteiligt ist, seine
Forderung unbestritten ist und ihm der überwiegende Teil der Klageforderung
bei erfolgreicher Rechtsverfolgung zu Gute kommen würde. Unter diesen Um-
ständen kann Unzumutbarkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht an-
genommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 1998 aaO).
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 06.09.2005 - 1 O 117/03 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 13.03.2006 - 3 U 136/05 -