Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 1/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 1/07

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-

re Justizrat Dr. Ebner und Dr. Bauer

am 23. Juli 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 8. Dezember 2006 - Not 96/06 (Br) -

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-

ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen

Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner

Homepage

(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen

- erstmalig zur

hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen

im badischen

Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden

Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-

bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 42 für den Amts-

sitz B. .

2

Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus

46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst,

5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern,

15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen

Amtsausübung,

11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren,

16 Rechtsanwälten,

3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung im Richteramt,

4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und

2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des Landes-

dienstes.

3

Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-

denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-

schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines

starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form

eines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber verglei-

chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten

Schritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten

Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber

erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen:

Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, ins- besondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab- schließende Staatsprüfung.

Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit

Ausmaß berufspraktischer Erfahrungen

Quantitative Arbeitsergebnisse

Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotion)

Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför- derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.

4

Anschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im

badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte

Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze

fest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1

BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders die Note

des abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beur-

teilungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische

Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller

Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten

Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen

Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten

33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei

denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-

bar vergleichend gegenüber gestellt sehen.

5

Dabei kam der seit 2000 als Richter und seit 2001 als Notarvertre-

ter tätige und 2004 zum Justizrat ernannte weitere Beteiligte auf Platz 7

dieser Rangliste. Der Antragsteller, seit 1989 selbständiger Rechtsanwalt

in H. , mit Wirkung ab 1. Dezember 1992 zum Notar in T.

ernannt und dort zunächst in B. und anschließend in

A. tätig, erreichte die ersten 33 Plätze nicht.

6

Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich unter

anderem auf die für B. ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid

vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugsweiser Bei-

fügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die des

besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere 7 Bewerber vor-

gingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu

besetzen.

7

Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-

dung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3

GG verletzt. Er hält die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die An-

wendung des Regelvorranges gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO sowie

die konkrete Bewerberauswahl für fehlerhaft. Der Antragsgegner habe

unter Verletzung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungs-

spielraums insbesondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Aus-

wahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsaspekte der persönli-

chen und fachlichen Eignung unter den Mitbewerbern ständig wechselnd

und nicht einheitlich angewandt, einen konkreten Eignungsvergleich

nicht vorgenommen, der Note des zweiten Staatsexamens zu große Be-

deutung beigemessen und dabei vor allem seine wesentlich größere be-

rufspraktische Erfahrung vernachlässigt.

8

Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Be-

werbung auf die Notarstelle Bruchsal neu zu bescheiden, zurückgewie-

sen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein

Begehren weiter verfolgt.

9

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-

fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei.

Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-

raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-

terien des § 6 Abs. 3 BNotO und des § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO über ei-

ne vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-

gewandt und ausgeschöpft.

10

1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für

einen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entschei-

den. Die dagegen gerichteten Rügen, diese nicht ausreichend durch-

schaubare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschema-

ta - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter

Grundlagen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine höchst

12

uneinheitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierba-

re Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch, wie

der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung der persönli-

chen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einmünden müsse,

sei nicht zu erkennen.

a) Verfassungs- und einfachrechtliche Gründe sprechen nicht

zwingend für die eine oder die andere Auswahlmethode.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 20. April

2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und

Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe verschiede-

ner Bundesländer im Bereich des Anwaltsnotariats für verfassungswidrig

erklärt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit-

willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet war.

Der nach diesen Maßstäben erstellten Prognose über die Eignung eines

Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine

bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewer-

bern fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung

der fachlichen Leistung des Bewerbers (BVerfGE 110, 304 = DNotZ

2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzlichen Eig-

nungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO hat das Bundesverfassungsgericht

dagegen ausdrücklich gebilligt. Sie ermöglichen bei der Auswahl unter

den Bewerbern eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse

und Fähigkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen (BVerfGE

aaO S. 326 unter C II 3). Das trifft für das Anwalts- wie für das Nurnota-

riat gleichermaßen zu.

13

b) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen

Entscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein

Festhalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des

Verfassungsgerichts Rechnung trägt, grundsätzlich nicht beanstandet

und ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine

fachbezogene Notarprüfung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht

gefolgt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris

Rn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945 und

vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157).

14

Er hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des

Bundesverfassungsgerichts eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei

der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestreb-

te Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen

differenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtlichen Bewer-

tungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss eine indi-

viduelle Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die

die notarspezifischen Eignungskriterien mit einem eigenständigen Ge-

wicht gegenüber den Kriterien der allgemeinen juristischen Qualifikation

einfließen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom

20. November 2006 - NotZ 15/06 - aaO S. 72 Rn. 18).

15

c) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsläufig nur über

ein Punktesystem zu erreichen. Sie kann auch bloß anhand der gesetzli-

chen Maßstäbe der § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 4 BNotO erfolgen (vgl. Senat,

Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Beur-

teilungsspielraum 1 = ZNotP 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich

eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden

Eignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005

- NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006,

37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer

Nurnotarstelle geht. Denn in dem für den Werdegang des Nurnotars vor-

gesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2

BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleich-

gestellt ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die

fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und

- auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Nota-

ramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03).

Dementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Be-

reich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landesübergrei-

fenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrund-

sätze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzlichen

Auswahlmaßstäbe oder einer verfassungsgemäßen ständigen Verwal-

tungsübung einer Überprüfung standhalten können (Senat, Beschlüsse

vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor

4 = DNotZ 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 -

BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = DNotZ 2003, 228; vgl. auch

Senat, Beschluss vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - BGHR BNotO § 4

Abs. 1 Nurnotar 1 = DNotZ 1993, 59, 61 f.).

16

d) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zunächst ein Aus-

wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kri-

terien eröffnet, das den Bewerbern das zu erfüllende Anforderungsprofil

vermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigermaßen verlässliche

Sichtung des Bewerberfeldes erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leis-

tungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet, was allerdings

nur über ein gewisses, die individuellen Fähigkeiten etwas relativieren-

des Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu errei-

chen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 -

aaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f.

Rn. 13 und vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142,

1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner herange-

zogene Auswahlmethode nicht in Frage. Auch genügt es allein nicht den

vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an eine umfas-

sende individuelle Eignungsprognose. Zur Ausschöpfung des Beurtei-

lungsspielraums bedarf es vor der endgültigen Auswahl der zusätzlichen

Prüfung, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in

dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben,

die aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und

Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen.

17

Bei Punktesystemen wird dem im Rahmen einer abschließenden

Gesamtschau beispielsweise über die Vergabe von Sonderpunkten für

solche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem aus-

schließlich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Aus-

wahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich,

weil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Ge-

samtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die ver-

schiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine Auswahlentschei-

dung nach den gesetzlichen Auswahlkriterien wie insbesondere den des

§ 6 Abs. 3 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen

Auslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom An-

tragsgegner gewählte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei

ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des äußerst

inhomogenen Bewerberkreises und der hohen Zahl von Bewerbern und

Bewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand ge-

nommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in ver-

gleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale dafür nicht geeignet

erschienen. Für eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor ex-

akt festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Ver-

gleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht

für ausreichend sicher halten; bei einer - abschließenden - Vergleichs-

beurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Cha-

rakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch.

18

e) Schließlich stellt auch die vom Antragsteller behauptete sich

ständig ändernde und uneinheitliche Anwendung der Bewertungskriterien

das Auswahlmodell des Antragsgegners nicht grundsätzlich in Frage.

Damit könnte allenfalls - sofern berechtigt - die Rechtmäßigkeit der im

Einzelfall getroffenen Auswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das

Auswahlverfahren selbst vermöge die notwendige Transparenz nicht zu

leisten, um die Beachtung der gesetzlichen Auswahlmaßstäbe sicherzu-

stellen, trifft indes - wie zuvor ausgeführt - nicht zu.

19

2. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbe-

sondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügender - Erstellung der Rangliste

und daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen Auswahlent-

scheidungen, bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos.

20

Einzuräumen ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge

weder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Plätzen unmittelbar

aus sich heraus erschließt. Der Rangfolge lässt sich auch in Verbindung

mit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten zusammenfassen-

den Übersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten

Blick nicht entnehmen, welche den Ausschlag für die genaue Reihenfol-

ge der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im badischen Landesdienst

und anschließend der übrigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben.

Das mag zu dem Eindruck bei Bewerbern geführt haben - worin sie sich

durch von ihnen angestellte Einzelvergleiche, wie die des Antragstellers

vor allem mit den 21 erstplatzierten Mitbewerbern in der Antragsschrift,

bestärkt sehen -, der Antragsgegner habe bei ihnen die Kriterien nicht

stets gleich gewichtet und berücksichtigt, wodurch die Auswahlentschei-

dungen letztlich auf Ungleichbehandlungen gleichsam nach Gutdünken

des Antragsgegners beruhten.

21

a) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass

nach der vom Antragsgegner gewählten Konzeption die Auswahl anhand

der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf

den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon

dieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dar-

gestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungs-

system, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache

Berechnung ergeben könnte, sondern auf wertenden prognostischen Er-

kenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit durch die bloß

davon abweichenden eigenen Einschätzungen der jeweils unterlegenen

Mitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden.

22

Der Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen

das Auswahlkonzept selbst, wenn er die Selbstbindung der Verwaltung

an im Vorhinein festgelegten Bewertungsmaßstäben und damit die kon-

kreten und eindeutig definierten Grundlagen der Eignungsvergleiche

vermisst. Diese ergeben sich jedoch hinreichend deutlich aus den ge-

genübergestellten Qualifikationsmerkmalen und der anschließenden Be-

wertung, wobei naturgemäß nachrangig eingestufte Bewerber in einzel-

nen Merkmalen auch besser liegen können als vor ihnen Platzierte, wenn

dies durch die übrigen Eignungskriterien kompensiert wird. Dadurch kön-

nen etwa Unterschiede bei den Staatsexamina durch solche bei der Be-

rufserfahrung oder den dienstlichen Beurteilungen ausgeglichen werden

und umgekehrt. Eine uneinheitliche Anwendung oder gar Ungleichbe-

handlung lässt sich mit solchen Vergleichen herausgegriffener einzelner

Komponenten für die Gesamtbeurteilung der persönlichen und fachlichen

Eignung nicht einmal indiziell stützen. Die mitgeteilten Vergleichsergeb-

nisse der jeweils im Rang nachfolgenden Bewerber belegen im Gegen-

teil, was für die Festlegung der Reihenfolge herangezogen und letztlich

ausschlaggebend gewesen ist. Dafür genügte es, nur diese beiden Ver-

gleichsbetrachtungen schriftlich niederzulegen und dem Auswahlbe-

scheid beizufügen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Einzelbewer-

tung sämtlicher Eignungsprofile im Vergleich zueinander wird durch die-

se begründungstechnische Umsetzung nicht berührt.

23

b) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Plät-

zen nach dem Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit § 7

Abs. 1 BNotO werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht

ausdrücklich erläutert. Die Grundlagen dafür sind jedoch den Eignungs-

profilen in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Zu Recht hat der An-

tragsgegner darauf verzichtet, diesen Regelvorrang schematisch auf

sämtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare anzuwenden.

Er hat nur bei den Bewerbern mit einem hervorstechenden breiten Be-

währungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus

dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staats-

examens und notarspezifischen Erfahrungen ergibt, die sich in herausra-

genden dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln.

24

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der

Rechtsprechung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren Regelvor-

rang des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO für württembergische Bezirksnotare.

Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechti-

gung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffen-

de Bestimmung … zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten

Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege

eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss

vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirks-

notare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ

2005, 473, 476). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung

der Rangliste erkennbar gehalten.

25

c) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass

ihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil

erwachsen ist. Die 18 Erstplatzierten hätten nach der maßgeblichen Ein-

schätzung des Antragsgegners aufgrund ihrer belegten hohen Qualifika-

tion in jedem Fall vor dem Antragsteller gelegen. Sie sind zudem in den

konkreten abschließenden Vergleich aller Bewerber einer Notarstelle

- wie auch bei der streitgegenständlichen - erneut einbezogen worden

und haben sich bei dem endgültigen Eignungsvergleich als vorzugswür-

dig qualifiziert durchsetzen können.

26

3. Trotz rechtsfehlerfreier Anwendung des Regelvorrangs hat der

Antragsgegner überdies einen umfassenden Eignungsvergleich vorge-

nommen. Auch die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstel-

lers greifen nicht durch. Insbesondere trifft es nicht zu, dass er dem Er-

gebnis des zweiten Staatsexamens etwa anstelle eines vorzugswürdige-

ren Vorrücksystems unter Zurückdrängung langjähriger Berufspraxis zu

große Bedeutung beigemessen habe.

27

Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung

bei Konkurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern nach

dem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer persönlichen und fachlichen

Eignung zu erfolgen.

28

a) Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstel-

lers für das angestrebte Amt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO mit einer

Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter der gebotenen Einbezie-

hung aller inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem äu-

ßeren Verhalten offenbaren (vgl. bereits BGHZ 38, 347, 356; 53, 95,

100), uneingeschränkt - wie auch bei dem weiteren Beteiligten - ange-

nommen.

29

b) Der weitere Beteiligte liegt jedoch bei der dann entscheidenden

unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung deutlich

vor dem Antragsteller. Die gegen einzelne fachliche Eignungsmerkmale

vorgebrachten generellen Bedenken verfangen ebenso wenig wie die

gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem Fall.

30

aa) Der Antragsgegner hat bei beiden Bewerbern zutreffend den

jeweiligen bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere die Lauf-

bahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstli-

chen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen,

den Umfang der Beurkundungstätigkeit und die von ihnen angegebenen,

berücksichtigungsfähigen Zusatzqualifikationen bei den Profilerstellun-

gen und der anschließenden Auswertung zugrunde gelegt Das ergibt

sich - wovon auch das Oberlandesgericht beanstandungsfrei ausgegan-

gen ist - bereits aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung der

Mitbewerber und wird zusätzlich noch einmal überzeugend und umfas-

send in der Antragserwiderung erläutert.

31

Diese Erläuterungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung, ob der

Antragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung eröffneten

Beurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten.

Sie enthalten keine unzulässigerweise nachgeschobene Gründe etwa

anstelle von unterbliebenen Beurteilungserwägungen überhaupt oder in

voller Auswechslung der Begründung bzw. durch Ersetzen sie tragender

Erwägungen. Es handelt sich nicht einmal um - gegebenenfalls über eine

entsprechende Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulas-

sende Ergänzungen, um ein bis dahin bestehendes Ermessens- oder

Erwägungsdefizit auszugleichen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl.

§ 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur Berücksichtigung nachgeschobener Gründe

vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO vgl. Senatsbeschluss vom

18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311 unter II 2 b).

Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit denselben bereits bewerteten

Grundlagen des Eignungsvergleichs vor dem Hintergrund der in der An-

tragsschrift dagegen vorgebrachten Angriffe noch einmal ausführlich

auseinandergesetzt und die auf derselben Tatsachengrundlage ergange-

ne Auswahlentscheidung in nicht zu beanstandender Weise ohne Abwei-

chungen bekräftigt.

32

(1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung der

Examensnoten entspricht entgegen der Auffassung des Antragstellers

und des von ihm bereits in der Antragsschrift betonten Bedeutungsrück-

ganges durch Zeitablauf den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 3

Satz 1 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom

20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf beruhenden Recht-

sprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem Ergebnis des zwei-

ten juristischen Staatsexamens deshalb eine besondere Aussagekraft zu

beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber, weil es einerseits

wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbei-

ten beruht und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an

der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und es andererseits über

die bloße Wiedergabe erlernter Kenntnisse im Sinne von konkreten In-

halten auch die Beurteilung des juristischen Grundverständnisses und

der Fähigkeiten der praktischen Rechtsanwendung, zum Denken in juris-

tischen Kategorien und zur Lösung unbekannter Rechtsprobleme in ver-

gleichbarer Zeit Auskunft gibt. In diesem umschriebenen Sinn sind die

Staatsexamina für die Einschätzung der allgemeinen juristischen Befähi-

gung gerade auch im Vergleich unter Bewerbern für eine Notarstelle un-

verzichtbar (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 -

aaO Rn. 10; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3

Auswahlkriterien 19 = ZNotP 2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001

- NotZ 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f.).

33

(2) Auch die grundsätzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen

und erreichten Beförderungsstufen bei dem Eignungsvergleich ist in der

Rechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber

etwa infolge ihres beruflichen Werdeganges in einem anderen Bundes-

land über solche Zeugnisse und höheren Einstufungen nicht verfügen.

Das gründet sich auf die darüber dokumentierte Bewährung über längere

Zeit, die solche Bewerber aus dem öffentlichen Dienst - mithin unter un-

mittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die öffentliche

Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu

verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch im-

mer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli

2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienst-

zeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom

1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare

1 = ZNotP 2006, 37).

34

(3) Der Hinweis des Antragstellers auf das Vorrücksystem geht

fehl. Die mit diesem System verbundenen Vorteile für die Personalver-

waltung können - was der Antragsteller übersieht - bei dem Bestellungs-

wechsel in ein anderes Bundesland nicht eintreten (vgl. Senatsbeschluss

vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - ZNotP 2004, 449).

36

bb) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abwägung des Antrags-

gegners zugunsten des weiteren Beteiligten im Ergebnis als fehlerfrei.

(1) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation liegt der

weitere Beteiligte sehr deutlich vor dem Antragsteller, der beim bedeu-

tungsvolleren zweiten Juristischen Staatsexamen mit "befriedigend" im

unteren Bereich (6,57 Punkte) zwei Notenstufen weniger erreicht hat als

dieser mit "gut" (11,53 Punkte), und auch beim ersten Staatsexamen hat

er mit "gut" (12,44 Punkte) gegenüber dem Antragsteller mit wiederum

"befriedigend" im unteren Bereich (6,96 Punkte) klar besser abgeschnit-

ten.

37

(2) Im notarspezifischen Bereich belegen die dienstlichen Beurtei-

lungen - wie Antragsgegner und Oberlandesgericht zutreffend feststel-

len - die herausragende Stellung des Mitbewerbers. Dem bei der Regel-

beurteilung 2003 mit 6 bis 7 Punkten und der Anlassbewertung mit

7 Punkten bescheinigten hohen Niveau des weiteren Beteiligten hat der

Antragsteller nichts Vergleichbares entgegenzusetzen. Die Beurteilungen

seiner Amtsführung 1994, 1998 und 2003 durch den Präsidenten des

Landgerichts E. vermögen unabhängig von den geringfügigen Bean-

standungen - wie das Oberlandesgericht und der Antragsgegner eben-

falls zutreffend feststellen - die sich aus den herausragenden dienstli-

chen Beurteilungen ergebende besondere Qualifikation des weiteren Be-

teiligten in diesem Bereich jedenfalls nicht auszugleichen.

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Bei der berufspraktischen Erfahrung liegt der Antragsteller mit

achteinhalb Jahren längerer Notartätigkeit klar vor dem weiteren Beteilig-

ten. Hier ist allerdings zu beachten, dass mit zunehmender Dauer der

Berufspraxis allein keine entsprechende Steigerung der fachlichen Leis-

tung und damit Verbesserung der Eignungsprognose verbunden sein

kann, da der Qualifizierungseffekt mit steigender Zahl von Urkundsge-

schäften nicht zuletzt infolge von zwangsläufig auftretenden Wiederho-

lungen der Art der Beurkundungsvorgänge abnimmt (vgl. Senat, Be-

schluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73

Rn. 29). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der An-

tragsgegner die von ihm beachteten Unterschiede im beruflichen Werde-

gang zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise

fehlerhaft gewichtet hat. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu

beanstanden, wenn Oberlandesgericht und Antragsgegner dem mehrwö-

chigen Vorbereitungskurs des Antragstellers für das Notaramt keine ei-

nem Notarassessoriat vergleichbare Qualifizierungsbedeutung zugemes-

sen hat. Der insoweit erhobene Vorwurf einer Ungleichbehandlung ist

haltlos.

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Schließlich lässt die Bewertung der - vom Oberlandesgericht und

dem Antragsgegner zu Recht als gleichwertig anerkannten - positiven

quantitativen Leistungen über die Beurkundungszahlen nicht erkennen,

dass es der Antragsgegner an einer einzelfallbezogenen Würdigung zu

Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise hat fehlen

lassen. Der Antragsgegner hat nicht auf die rein statistische Beurkun-

dungszahl abgestellt. Ihm war - wie vor allem die Antragserwiderung be-

legt - durchaus bewusst, dass die bloßen Urkundszahlen nur bedingt ver-

lässliche Eignungsrückschlüsse erlauben. Bereits aus diesem Grund und

nicht zuletzt auch angesichts des zahlenmäßigen Einflusses von reinen

Unterschriftsbeglaubigungen und der fehlenden qualitativen Bewertung

von Niederschriften hat er daraus für den Antragsteller nichts Ungünsti-

geres im Bereich der fachlichen Eignung abgeleitet. Ein signifikanter Vor-

teil ergibt sich daraus gegenüber dem weiteren Beteiligten jedenfalls

nicht.

40

(3) Die bessere Qualifizierung des weiteren Beteiligten, die sich im

notarspezifischen Bereich aus den dienstlichen Beurteilungen ergibt,

kann der Antragsteller mit der weiterhin von ihm hervorgehobenen länge-

ren Berufspraxis nicht vollständig ausgleichen, jedenfalls aber nicht

übertreffen. Die Auswahlentscheidung zugunsten des weiteren Beteilig-

ten ist nach alledem wegen seiner erheblichen Vorteile im allgemeinen

juristischen Bereich und seines auch im Übrigen sehr vielseitigen Be-

werberprofils insgesamt nicht zu beanstanden. Das Abwägungsergebnis

liegt im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners.

Schlick

Wendt

Becker

Ebner

Bauer

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2006 - 22 Not 96/06 (Br) -