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BGH Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 12/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 12/06
Verkündet am: 23. Juli 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 23. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts
Köln vom 7. März 2006 wird zurückgewiesen.
Jedoch wird die Entscheidungsformel der angefochtenen Ent-
scheidung wie folgt ergänzt:
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine endgül-
tige Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8
Var. 2 BNotO vorliegen.
2. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-
fahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerde-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Im Januar 1983 wurde er zum Notar mit Amtssitz in M. bestellt.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 hat der Antragsgegner dem An-
tragsteller eröffnet, dass er dessen Amtsenthebung in Aussicht nehme, weil die
Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde
(§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2, Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 BNotO). Diese Verfügung ist dem
Antragsteller am 25. Oktober 2004 zugestellt worden. Er hat hiergegen am
23. November 2005 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung gestellt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BNotO). Diesen hat das Oberlandesge-
richt mit Beschluss vom 21. März 2006 "zurückgewiesen". Der Beschluss ist
dem Antragsteller am 28. März 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom
11. April 2006, beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangen am selben
Tag, hat der Antragsteller hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 111 Abs. 4
BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Ober-
landesgericht hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht den Er-
folg versagt; denn die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstel-
lers nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO liegen vor. Dessen sofortige Be-
schwerde führt daher lediglich zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung
um die entsprechende, durch § 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BNotO gebotene Fest-
stellung (Senat, Beschl. vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 = BGHR BNotO
(n.F.) § 50 Abs. 3 Satz 3 Amtsenthebung 2).
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Die Wirtschaftsführung eines Notars ist nicht hinnehmbar, wenn sie des-
sen Gläubiger dazu zwingt, berechtigte Forderungen unter Inanspruchnahme
der Gerichte zwangsweise durchzusetzen, insbesondere wenn es notwendig
wird, dass sie Pfändungen vornehmen oder versuchen, Pfändungs- und Über-
weisungsbeschlüsse erwirken, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-
sicherung durch den Notar einleiten oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser
Versicherung beantragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Zwangs-
maßnahmen deswegen erforderlich werden, weil sich der Notar in schlechten
wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, er vermögenslos oder überschuldet ist
(st. Rspr; s. nur Senat, Beschl. vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 = ZNotP 2006,
269 Rdn. 5 m.w.N.; Custodis, in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 50
BNotO Rdn. 41 m.w.N.).
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1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, deren Richtigkeit
der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz als solche nicht in Abrede nimmt,
hatte die Wirtschaftsführung des Antragstellers bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Entscheidung zu Folgen der dargestellten Art geführt und
damit die Grundvoraussetzungen einer Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8
Alt. 2 BNotO erfüllt. Sie war dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller
eine Vielzahl berechtigter Forderungen erst erfüllte oder mit den Gläubigern
Stundungsabredungen und Ratenzahlungsvereinbarungen schloss, nachdem
die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht oder bereits tituliert worden waren
oder schon zu Vollstreckungsmaßnahmen geführt hatten. So hatte das Finanz-
amt I. bereits im Jahre 1999 wegen offener Steuerforderungen (die Ge-
samtsteuerrückstände des Antragstellers beliefen sich nach dessen eigenen
Angaben auf rund 600.000 €) mehrere Sicherungshypotheken auf dem Grund-
besitz des Antragstellers eintragen lassen; erst danach traf dieser mit den Fi-
nanzbehörden eine Stundungsvereinbarung und verpflichtete sich zu Ratenzah-
lungen. Im Jahr 2002 erfüllte der Antragsteller Ansprüche über 4.000 und rund
5.000 € erst, nachdem die Forderungen eingeklagt worden waren und in dem
einen Fall Anerkenntnisurteil gegen den Antragsteller ergangen, im anderen Fall
ein Vergleich geschlossen worden war. In den Jahren 2003/2004 beglich der
Antragsteller insgesamt sieben titulierte Forderungen erst, nachdem die Gläubi-
ger Vollstreckungsmaßnahmen beim Gerichtsvollzieher beantragt hatten bezie-
hungsweise das Vollstreckungsgericht durch Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss Kontopfändungen bei zwei Banken angeordnet hatte. Im
Jahr 2005 erging gegen den Antragsteller aufgrund eines rechtskräftigen Ver-
säumnisurteils wegen einer Forderung von gut 21.000 € nebst Zinsen und Kos-
ten ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; erst danach beglich
der Antragsteller die Forderung. Ebenfalls im Jahr 2005 wurde gegen den An-
tragsteller ein Anerkenntnisurteil über 90.000 € nebst Nebenforderungen erlas-
sen; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers blieben erfolglos. Erst
danach kam es zwischen dem Gläubiger und dem Antragsteller zu einer Raten-
zahlungsvereinbarung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den ange-
fochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug genommen.
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2. An dieser Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers hat sich nichts
Grundlegendes geändert. Allerdings ist der Senat aufgrund der im Beschwer-
deverfahren vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie seinen in der
mündlichen Verhandlung vom 20. November 2006 abgegebenen Erklärungen
zunächst davon ausgegangen, dass der Anragsteller seine Wirtschaftsführung
wieder in geordnete Bahnen lenke, er insbesondere seine bestehenden Raten-
zahlungsvereinbarungen erfülle, eine abschließende Regelung mit den Finanz-
behörden über die noch offen stehenden Steuerschulden zustande komme und
er nicht erneut mit fälligen Forderungen in Rückstand gerate, so dass Gläubiger
nicht wieder zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche gezwungen seien.
Er hat daher in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2006 das Ver-
fahren im Einverständnis der Beteiligten zum Ruhen gebracht, um zunächst die
weitere Entwicklung abzuwarten und seine Entscheidung gegebenenfalls auf
einer zugunsten des Antragstellers gewandelten Tatsachengrundlage zu treffen
(vgl. Senat, Beschl. vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 = DNotZ 2004, 882,
883). Die Erwartungen des Senats haben sich jedoch - auch unter Berücksich-
tigung der Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung und
der dort von ihm angekündigten "Gebühreneinnahmen" - nicht erfüllt. Es hat
sich vielmehr gezeigt, dass in der Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers
keine entscheidende Änderung eingetreten ist und auch seine Erklärungen zum
Stand der Verhandlungen mit dem Finanzamt über eine abschließende Rege-
lung der Steuerrückstände nicht zutreffend waren:
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So hat der Antragsteller die Jahresprämie seiner Berufshaftpflichtversi-
cherung für das Jahr 2006 (2.623,51 €) trotz zweier Mahnungen des Versiche-
rers erst geleistet, nachdem der Präsident des Landgerichts A. den An-
tragsteller zum unverzüglichen Nachweis der Prämienzahlung oder des Ab-
schlusses einer Folgeversicherung aufgefordert hatte. Im Mai 2007 war gegen
den Antragsteller eine Klage auf Auskunftserteilung und Abrechnung erhoben
worden. Die Klage stand nicht im Zusammenhang mit der notariellen Tätigkeit
des Antragstellers; sie ist nach Auskunftserteilung durch den Kläger zurückge-
nommen worden. Letztlich hat das Finanzamt im April 2007 mitgeteilt, dass ge-
gen den Antragsteller noch Forderungen in Höhe von rund 120.000 € offen ste-
hen, Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos geblieben sind, der Antragsteller über
Jahre durch Taktieren und Versprechungen das Finanzamt hingehalten, jedoch
keine der in der Vergangenheit getroffenen Zusagen auf Dauer eingehalten ha-
be.
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3. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des
Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO weiterhin vor, denn die
dargelegte Art seiner Wirtschaftsführung gefährdet die Interessen der Rechtsu-
chenden. Sie stellt seine Integrität und Unabhängigkeit in Frage und lässt be-
sorgen, dass er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt
wahrnimmt. Gegen ihn geführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begründen
darüber hinaus die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsge-
mäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch
anvertraute Gelder zurückgreift (st. Rspr.; s. nur Senat, Beschl. vom 20. März
2006 - NotZ 50/05 = ZNotP 2006, 269 Rdn. 6 m.w.N.). Die vom Präsidenten des
Landgerichts A. anlässlich einer Geschäftsprüfung im August 2004 ge-
troffene Feststellung, der Antragsteller habe über 10.000 € an Kosten zu erstat-
ten, zeigt, dass insoweit nicht nur eine abstrakte Gefahr besteht, sondern be-
reits konkrete Gefährdungen eingetreten sind. Indiziell in diese Richtung
weist auch die gegen den Antragsteller erhobene Schadensersatzforderung, die
darauf beruht, dass er Gelder für offenbar unseriöse Geldanlagen entgegenge-
nommen hat und dann zur Rückerstattung nicht in der Lage war (Angelegenheit
Sch. /K. ).
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers muss daher ohne Erfolg
bleiben.
Schlick
Wendt
Becker
Ebner
Bauer
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 21.03.2006 - 2 X (Not) 67/04 -