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BGH Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 35/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 35/07

BESCHLUSS

vom 23. Juli 2007 in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und

Justizrat Dr. Bauer

am 23. Juli 2007 beschlossen:

1. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Betei-

ligten zu 3) gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Ober-

landesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2006

(2 Not 1/06) werden zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller und der Beteiligte zu 3) haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Antragsteller

hat die dem Antragsgegner sowie die den Beteiligten zu 1), 2)

und 4) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli-

chen Kosten zu erstatten. Der Antragssteller und der Beteiligte

zu 3) haben ihre zum Beschwerdeverfahren entstandenen au-

ßergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf 100.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für das Land Hessen

vom 1. Oktober 2004 zehn (Anwalts-)Notarstellen im Bezirk des Amtsgerichts

F. mit Amtssitz in der Stadt F. zur Besetzung aus.

Auf diese Stellen bewarb sich eine Vielzahl von Rechtsanwälten, darunter der

Antragsteller und die vier weiteren Beteiligten. Mit Schreiben vom 27. März

2006, dem Antragsteller zugegangen am 31. März 2006, teilte die Präsidentin

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem Antragsteller mit, dass seine

Bewerbung für eine dieser zehn Notarstellen keinen Erfolg haben könne. Ge-

mäß § 6 Abs. 3 BNotO in Verbindung mit Abschnitt A II Nr. 3 des Runderlasses

über die Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999

(JMBl. Hessen S. 222) in der Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. Hessen

S. 323) richte sich die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nach

deren persönlicher und der mit einer Punktzahl bewerteten fachlichen Eignung

unter Berücksichtigung der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit. Die Punkt-

zahl bestimme sich nach Maßgabe der im Runderlass enthaltenen Berech-

nungsweise. Für den Antragsteller ergäben sich 178,40 Punkte. Damit zähle er

nicht zu den zehn punktstärksten Bewerbern und könne daher bei der Stellen-

besetzung nicht berücksichtigt werden; denn Umstände, die im Hinblick auf die

persönliche und fachliche Eignung der einzelnen Bewerber für ein Abweichen

von der Punktreihenfolge sprechen könnten, seien nicht gegeben.

2

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 2. Mai 2006 beim Ober-

landesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel, unter

Aufhebung dieses Bescheids den Antragsgegner zu verpflichten, ihn - den An-

tragsteller - zum Notar in der Stadt F. zu bestellen. Auf Nach-

frage des Oberlandesgerichts hat er sein Begehren dahin konkretisiert, dass er

die angekündigte Besetzungsentscheidung des Antragsgegners nur angreife,

soweit dieser beabsichtige, die Beteiligten zu 1) bis 4), die mit 209,6 Punkten,

208,55 Punkten, 202,55 Punkten und 199,55 Punkten die Plätze sieben bis

zehn der vom Antragsgegner ermittelten Reihenfolge einnehmen, bei der Stel-

lenbesetzung vor ihm - dem Antragsteller - zu berücksichtigen. Er hat geltend

gemacht, er werde durch die Zurückweisung seiner Bewerbung in seinen

Grundrechten aus Art. 3, 12 und 20 GG verletzt. Dies ergebe sich zum einen

daraus, dass durch die Änderung des Runderlasses zum 1. August 2004 bei

der Punktebewertung sowohl die mehr als drei Jahre vor der Ausschreibung

zurückliegenden Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen als auch allgemein

die praktische Beurkundungstätigkeit im Vergleich zur Ursprungsfassung abge-

wertet würden. Die rückwirkende Änderung des Runderlasses führe zu einer

Ungleichbehandlung zwischen den "Altbewerbern" um die zehn Notarstellen,

die sich bereits in einem früheren, im Hinblick auf den Beschluss des Bundes-

verfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) abgebrochenen

Ausschreibungsverfahren um diese Stellen beworben hatten, und den "Neube-

werbern", die erstmals auf die Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 eine Be-

werbung abgaben. Dieses Ungleichgewicht habe wegen der kurzen Zeit, die

zwischen der Änderung des Runderlasses und der Neuausschreibung der Stel-

len gelegen habe, durch die Altbewerber nicht mehr ausgeglichen werden kön-

nen; daher hätte eine Übergangsregelung getroffen werden müssen. Zum an-

deren hat der Antragsteller beanstandet, der Antragsgegner habe bei der Be-

wertung der fachlichen Eignung der Beteiligten zu 1) bis 4) nicht berücksichtigt,

dass diese ihre Gesamtpunktzahlen maßgeblich durch den Nachweis des Be-

suchs von Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der

Ausschreibung erreicht hätten, dagegen aber über nur geringe oder gar keine

Erfahrung durch praktische Beurkundungstätigkeit verfügten.

3

Das Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 27. März 2006 aufgeho-

ben, soweit der Antragsgegner beabsichtigt, den Beteiligten zu 3) bei der Be-

werberauswahl vor dem Antragsteller zu berücksichtigen; in diesem Umfang hat

es den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden. Den weiterge-

henden Antrag des Antragstellers hat es - inzident in den Gründen seines Be-

schlusses - zurückgewiesen.

4

Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Antragstellers

und des Beteiligten zu 3). Der Antragsteller verfolgt sein erstinstanzliches Be-

gehren in vollem Umfang weiter. Der Beteiligte zu 3) hat eine Begründung für

sein Rechtsmittel nicht eingereicht.

II.

5

Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42

Abs. 4 BRAO). Insbesondere ist auch beim Beteiligten zu 3) die gemäß § 111

Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 20 Abs. 1 FGG erforderliche

materielle Beschwer gegeben. Durch den Teilerfolg des Antrags auf gerichtliche

Entscheidung vor dem Oberlandesgericht und die dadurch begründete Ver-

pflichtung des Antragsgegners, über die Bewerbung des Antragstellers und des

Beteiligten zu 3) neu zu entscheiden, wird nicht nur die ursprünglich mit dem

Beteiligten zu 3) vorgesehene Besetzung einer der zehn ausgeschriebenen No-

tarstellen zu seinen Ungunsten verzögert, vielmehr ist damit unmittelbar auch

die Gefahr begründet worden, dass diese Stelle mit dem konkurrierenden An-

tragsteller besetzt wird; denn die - den Antragsgegner bindende - Rechtsauffas-

sung des Oberlandesgerichts ermöglicht eine Neubescheidung zum Nachteil

des Beteiligten zu 3). Er kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts daher

überprüfen lassen, ohne zunächst einen - ihn belastenden - neuen Bescheid

des Antragsgegners abwarten zu müssen

(Senat, Beschlüsse vom

28. November 2005 - NotZ 26/05 = DNotZ 2006, 228, 229; 11. Juli 2005 - NotZ

29/04 = ZNotP 2005, 431; 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 = ZNotP 2001, 443, 444;

16. März 1998 - NotZ 26/97 = NJW-RR 1998, 1598).

6

7

Die Rechtsmittel haben indessen in der Sache keinen Erfolg.

1. Sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3)

8

Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der Antragsgeg-

ner bei der Bewerberauswahl zwischen dem Beteiligten zu 3) und dem An-

tragsteller den ihm in § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO eingeräumten Beurtei-

lungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) überschritten und damit den An-

tragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG

rechtswidrig beeinträchtigt hat (vgl. § 111 Abs. 1 BNotO), weil er dem Beteilig-

ten zu 3) allein aufgrund der von diesem nach dem Punktesystem des Runder-

lasses erzielten höheren Gesamtpunktzahl den Vorzug gegeben hat.

9

Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner

zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachli-

che Leistung nach dem Punktesystem gemäß Runderlass vom 25. Februar

1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundes-

verfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom

10. August 2004 bewertet und grundsätzlich dem punktstärksten Bewerber den

Vorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006,

392, 393 f. Rdn. 13 und NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7). Jedoch ber-

gen das Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung der fachlichen

Qualifikation der Bewerber in eine Rangskala die Gefahr, dass den Besonder-

heiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und daher

das Maß der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollständig ermit-

telt oder unzutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber einge-

stellt wird. Daher ist vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jeweili-

gen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Krite-

rien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung,

praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Ein-

gang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnis-

se und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Dem

trägt der Runderlass mit der in Abschnitt A II Nr. 3 lit. e vorgesehenen Vergabe

von Sonderpunkten Rechnung. Darüber hinaus ist aber auch zu fragen, ob die

in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Ge-

sichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Hierzu ist zu

prüfen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachli-

che Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend

widerspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich durch

eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien bedingt ist, etwa

auf der Teilnahme an einer Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen beruht,

während eine Beurkundungstätigkeit nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt

wurde; denn die fachliche Eignung lässt sich nur unter Heranziehung beider

Komponenten - der theoretischen Fortbildung wie der praktisch erworbenen

Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen (Senat aaO 394 Rdn. 16).

10

Ein derartiger Sonderfall liegt hier vor. Der Beteiligte zu 3) hat sein Ge-

samtpunktergebnis wesentlich durch 100 Punkte für die Teilnahme an Fortbil-

dungsveranstaltungen erzielt, dagegen kein einziges Beurkundungsgeschäft

nachgewiesen. Es besteht daher ein evidentes Ungleichgewicht zwischen theo-

retisch und praktisch erworbenem Wissen. Daher musste der Antragsgegner

prüfen, ob Anlass bestehen könnte, den Antragsteller, bei dem ein ausgewoge-

nes Verhältnis der beiden Kriterien besteht (45 zu 44 Punkte), trotz seiner ge-

ringeren Gesamtpunktzahl vorzuziehen.

2. Sofortige Beschwerde des Antragstellers

a) Als von vornherein unbegründet erweist sich das Rechtsmittel des An-

tragstellers, soweit er seinen ursprünglichen Antrag dahin weiterverfolgt, den

Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2006 zu ver-

pflichten, ihn - den Antragsteller - auf einer der zehn ausgeschriebenen Stellen

in der Stadt F. zum Notar zu bestellen. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2

11

12

BNotO räumt der Justizverwaltung bei der Auswahl unter mehreren geeigneten

Bewerbern um eine Notarstelle einen Beurteilungsspielraum ein. Überschreitet

die Entscheidung zwischen den Bewerbern die Grenzen dieses Spielraums, so

sind die hiergegen angerufenen Gerichte nicht befugt, die Justizverwaltung zu

verpflichten, einen von dieser abgelehnten anstelle eines von ihr bevorzugten

Bewerbers zum Notar zu bestellen. Vielmehr können sie ihr grundsätzlich allein

aufgeben, über die Bewerbung des nicht berücksichtigten Antragstellers unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; denn ihnen

ist es nicht gestattet, ihre Beurteilung der Bewerber an die Stelle der Beurtei-

lung durch die Justizverwaltung zu setzen (s. nur Custodis in Eylmann/Vaasen,

BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 111 BNotO Rdn. 150 bis 152, 206 bis 208 m. w. N.).

13

b) Ohne Erfolg bleibt die sofortige Beschwerde des Antragstellers indes-

sen auch, soweit ihr das - hilfsweise - Begehren zu entnehmen ist, den An-

tragsgegner unter weitergehender Aufhebung des Bescheids vom 27. März

2006 zu verpflichten, auch insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des

Senats über die Bewerbung des Antragstellers neu zu entscheiden, als ihm

nach der beabsichtigten Bewerberauswahl des Antragsgegners die Beteiligten

zu 1), 2) und 4) vorgezogen werden sollen.

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aa) Zutreffend hat das Oberlandesgericht zunächst den Einwand des An-

tragstellers zurückgewiesen, die Modifizierungen des Punktesystems des

Runderlasses zum 10. August 2004 seien mit dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1,

Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Prinzip der Bestenauslese unvereinbar.

15

Der Antragsgegner hat diese Änderungen im Hinblick auf den Beschluss

des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 ff.) vor-

genommen. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung sind

die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und praktischer

Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische Notartätigkeit er-

zielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame

Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Er-

werb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach ge-

wichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende

der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag)

absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte

- mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach

§ 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden

ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme gewichtet. Durch den

Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten das vom Bundesver-

fassungsgericht geforderte geringere Gewicht; zugleich erfolgt eine Stärkung

der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung kön-

nen nach Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für im Einzelfall vorhan-

dene besondere notarspezifische Qualifikationsmerkmale angerechnet werden

(Abschnitt A II Nr. 3 lit. e des Runderlasses).

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Der Senat hat - wie bereits dargestellt - schon mehrfach entschieden,

dass keine Bedenken dagegen bestehen, wenn der Antragsgegner zur Auswahl

zwischen mehreren Bewerbern um eine Notarstelle grundsätzlich an diesem in

der dargestellten Weise modifizierten Punktesystem festhält. Dies gilt zunächst

insbesondere auch, soweit der Antragsgegner die Vergabe von Punkten für die

praktische Beurkundungstätigkeit im Rahmen von Notarvertretungen, Notariats-

verwaltungen etc. an erhöhte Anforderungen im Vergleich zur früheren Fassung

anknüpft; damit hat er konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken des Bun-

desverfassungsgerichts gegen die ursprüngliche Handhabung Rechnung getra-

gen (s. BVerfGE 110, 304, 331). Aber auch mit der Aufwertung der zeitnah vor

der Ausschreibung besuchten Fortbildungsveranstaltungen gegenüber der Teil-

nahme an Kursen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, hat er Zweifeln des

Bundesverfassungsgerichts daran Rechnung getragen, ob das mit längerem

zeitlichen Abstand vor der Ausschreibung gewonnene Fachwissen noch in glei-

cher Weise wie frisch erworbene Kenntnisse verwertbar ist und daher mit dem-

selben Gewicht wie diese für die Bewertung der fachlichen Eignung der Bewer-

ber herangezogen werden kann (s. BVerfGE aaO S. 332). Diese Zweifel haben

entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers auch unabhängig da-

von Gewicht, ob die jeweilige Fortbildung mit einem benoteten Leistungsnach-

weis abgeschlossen wird oder nicht; sie durfte daher vom Antragsgegner im

Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums zum Anlass genommen

werden, sein notwendigerweise und zulässig (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli

2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rdn. 16 sowie NotZ 11/06 = NJW

2006, 3211 f. Rdn. 7; vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 = NJW-RR 2002, 1142,

1143) auf ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisie-

rung angelegtes Punktesystem entsprechend anzupassen. Es kann daher keine

Rede davon sein, dass es für die vorgenommenen Differenzierungen an einem

sachlichen Grund mangele und daher eine grundrechtswidrige Ungleichbehand-

lung vorliege.

17

Ebenso wenig stehen die Anforderungen, die nunmehr für den Erwerb

von Punkten durch praktische Beurkundungstätigkeit bestehen, in einem nicht

hinnehmbaren Missverhältnis zu denjenigen, die für den Punkterwerb durch die

Teilnahme an Fortbildungskursen aufgestellt sind. Es ist nicht erkennbar, dass

der Antragsgegner wegen der Bedenken des Bundesverfassungsgerichts ge-

gen einen zu einfachen Punkterwerb durch praktische Beurkundungstätigkeit

die diesbezüglichen Anforderungen in unverhältnismäßiger Weise verschärft

und dadurch die Grenzen der ihm eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten über-

schritten hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 16/06

- juris, Rdn. 12).

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bb) Nicht berechtigt ist auch der Einwand des Antragstellers, er habe auf

die Weitergeltung des ursprünglichen Punktesystems gemäß Runderlass vom

25. Februar 1999 vertrauen dürfen, auf dessen Grundlage die in Rede stehen-

den Notarstellen in dem dann abgebrochenen früheren Ausschreibungsverfah-

ren hätten besetzt werden sollen und nach denen er sich bei der Vorbereitung

seiner dortigen Bewerbung ausgerichtet habe; daher habe der Antragsgegner

wegen der geringen Zeitspanne zwischen der Änderung des Runderlasses und

der Neuausschreibung der Stellen zumindest eine Übergangsregelung schaffen

müssen, um eine grundrechtswidrige Benachteiligung der Altbewerber zu ver-

hindern.

19

Eine besondere Vertrauenslage, dass es bei den ursprünglich gültigen

Auswahlkriterien in Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entschei-

dung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 für den Antragsteller

nicht. Denn der Antragsgegner hatte sich durch die in dem Runderlass vom

25. Februar 1999 enthaltenen Verwaltungsrichtlinien zwar grundsätzlich an

Maßstäbe gebunden, die er bei der Bewerberauswahl im Rahmen des Beurtei-

lungsspielraums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO zu beachten hatte. Diese

Bindung bestand indessen nur solange, bis er den Betroffenen zu erkennen

gab, aus sachlich gerechtfertigten Gründen für die Zukunft von seiner bisheri-

gen Verwaltungspraxis abzuweichen (Custodis aaO § 111 BNotO Rdn. 144 m.

w. N.). Dies ist hier durch den Abbruch des ersten Ausschreibungsverfahrens in

der Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004

und der am 10. August 2004 bekannt gemachten Neufassung des Runderlas-

ses geschehen. Der Antragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe

in schützenswerter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und

den Umfang seiner Beurkundungstätigkeit nach den Punktzahlen ausgerichtet,

die nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren.

20

Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den Anforderun-

gen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsgemäße Vergabe

neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend gerecht zu werden und

die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Denn das Bundes-

verfassungsgericht hat der Justizverwaltung gerade keine Übergangsfrist bei

der konkreten Handhabung des § 6 BNotO eingeräumt, so dass sich alle da-

mals noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahren nunmehr an den von

ihm aufgestellten neuen Kriterien ausrichten mussten (Jung DNotZ 2004, 570,

571). Durch längeres Zuwarten hätte der Antragsgegner sowohl den bisherigen

- verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bedürfnis nach einer

baldigen Besetzung der bereits im Juli 2003 erstmals ausgeschriebenen Notar-

stellen und damit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten und flächen-

deckenden Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienst-

leistungen nicht Rechnung getragen (Senat, Beschluss vom 20. November

2006 - NotZ 15/06 = NJW 2007, 1283, 1284 Rdn. 17).

21

Bei dieser Sachlage war der Antragsgegner auch nicht gehalten, eine

Übergangsregelung zu schaffen, um den Altbewerbern eine gegenüber Neube-

werbern günstigere Bewerbungschance zu bewahren, die ihnen allein auf der

Grundlage von verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Verwaltungsrichtlinien

zugestanden hätte. Vielmehr durfte er dem öffentlichen Interesse daran, die

offenen Notarstellen mit den Bewerbern zu besetzen, die sich nach verfas-

sungskonformen Auswahlkriterien aktuell hierfür als die Geeignetsten erwiesen,

den Vorzug geben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05

= ZNotP 2006, 154, 156 Rdn. 26; soweit unterlegene Beschwerdeführer in Pa-

rallelverfahren Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, sind diese vom Bun-

desverfassungsgericht durchweg nicht zur Entscheidung angenommen worden:

Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - zum Verfahren NotZ 24/05;

vom 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 169/06 und 177/06 - zu den Verfahren

NotZ 43/05, NotZ 28/05 und NotZ 27/05).

22

cc) Letztlich erweist sich die sofortige Beschwerde auch als unbegründet,

soweit sie geltend macht, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts habe

sich der Antragsgegner bei der Bewerberauswahl zwischen dem Antragsteller

und den Beteiligten zu 1) bis 4) nicht nur hinsichtlich des Beteiligten zu 3) nicht

allein nach der aufgrund des Punkteschemas erreichten Gesamtpunktzahl ori-

entieren dürfen, vielmehr sei dies auch bezüglich der Beteiligten zu 1), 2) und 4)

erforderlich gewesen, da diese nur eine geringe praktische Erfahrung durch

Beurkundungstätigkeit nachgewiesen hätten.

23

Augenscheinlich fehl geht dieses Vorbringen in Bezug auf den Beteiligten

zu 4). Diesem sind für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen 76 Punkte

und für 164 Beurkundungen 20,9 Punkte zuerkannt worden. Nach den oben

dargestellten Maßstäben war daher eine Überprüfung des in der punktmäßigen

Rangordnung gefundenen Auswahlergebnisses durch einen darüber hinausge-

henden Individualvergleich der fachlichen Eignung des Antragstellers und des

Beteiligten zu 4) nicht veranlasst; denn es kann nicht davon die Rede sein, dass

der Beteiligte zu 4) eine Beurkundungstätigkeit nur in nicht nennenswertem Um-

fang nachgewiesen hätte und daher das Verhältnis zwischen theoretisch und

praktisch erworbenen Fähigkeiten völlig zugunsten des letztgenannten Kriteri-

ums verschoben sei.

24

Anders liegt es hingegen bei den Beteiligten zu 1) und 2). Diese haben

lediglich 65 beziehungsweise 76 Beurkundungen nachgewiesen und hierdurch

6,5 beziehungsweise 9,4 Punkte erlangt, so dass ein deutliches Übergewicht

der theoretischen Fortbildung erkennbar wird. Im Hinblick darauf, dass zur Ge-

währleistung eines möglichst gleichmäßigen Verwaltungshandelns ein - stets

mit der Anwendung unklarer Kriterien verbundenes und damit justiziell schwer

überprüfbares - Abweichen von der Punktreihenfolge auf Ausnahmefälle be-

schränkt werden sollte und der dem Antragsgegner bei der Bewerberauswahl

nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO eingeräumte Beurteilungsspielraum

grundsätzlich weit zu bemessen ist, nimmt es der Senat - ebenso wie das

Oberlandesgericht - aber noch hin, dass der Antragsgegner auch hinsichtlich

der Beteiligten zu 1) und 2) keinen Anlass gesehen hat zu prüfen, ob ihnen der

- nach Punkten deutlich nachrangige - Antragsteller wegen der gleichmäßigeren

Verteilung der von ihm theoretisch und praktisch erworbenen Kenntnisse vorzu-

ziehen ist.

Schlick Wendt Becker

Ebner Bauer

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.11.2006 - 2 Not 1/06 -