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BGH Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 4/07
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 4/07
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-
re Justizrat Dr. Ebner und Dr. Bauer
am 23. Juli 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 8. Dezember 2006 - Not 169/06 (Br) -
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-
ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen
Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
1
I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner
Homepage
(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen
- erstmalig zur
hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen
im badischen
Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden
Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-
bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 42 für den Amts-
sitz B.
2
Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus
46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst,
5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern,
15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen
Amtsausübung,
11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren,
16 Rechtsanwälten,
3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung im Richteramt,
4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und
2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des Landes-
dienstes.
3
Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-
denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-
schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines
starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form
eines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber verglei-
chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten
Schritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten
Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber
erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen:
Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, ins- besondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab- schließende Staatsprüfung.
Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit
Ausmaß berufspraktischer Erfahrungen
Quantitative Arbeitsergebnisse
Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotion)
Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför- derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.
4
Anschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im
badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte
Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze
fest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1
BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders die Note
des abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beur-
teilungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische
Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller
Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten
Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen
Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten
33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei
denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-
bar vergleichend gegenüber gestellt sehen.
5
Dabei kam der seit 2000 als Richter und seit 2001 als Notarvertre-
ter tätige und 2004 zum Justizrat ernannte weitere Beteiligte auf Platz 7
dieser Rangliste. Der Antragsteller, seit 1998 als Notaranwärter und von
1999 bis 2001 als Notarassessor in S. tätig, seit 2001 unter Beru-
fung in das Richterverhältnis auf Probe als Notarvertreter im badischen
Rechtsgebiet abgeordnet und 2003 zum Justizrat ernannt, erreichte Platz
15 der Rangliste.
6
Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich unter
anderem auf die für B. ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid
vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugsweiser Bei-
fügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die des
besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere 2 Bewerber vor-
gingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu
besetzen; der Antragsteller erhalte eine von ihm nachrangig beworbene
Stelle.
7
Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-
dung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3
GG verletzt. Er hält die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die An-
wendung des Regelvorranges gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO sowie
die konkrete Bewerberauswahl für fehlerhaft. Der Antragsgegner habe
unter Verletzung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungs-
spielraums insbesondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Aus-
wahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsaspekte der persönli-
chen und fachlichen Eignung unter den Mitbewerbern nicht einheitlich
angewandt, es an einer einzelfallbezogenen, alle fachlichen Eignungskri-
terien einbeziehenden Würdigung fehlen lassen und speziell bei ihm sei-
nen Anwärterdienst als Notarassessor nicht ausreichend berücksichtigt.
8
Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die
Notarstelle Bruchsal zu übertragen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu
bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-
schwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
9
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit
§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-
fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei.
Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-
raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-
terien des § 6 Abs. 3 BNotO und des § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO über ei-
ne vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-
gewandt und ausgeschöpft.
10
1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für
einen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entschei-
den. Die dagegen gerichteten Rügen, diese Auswahlmethode lege
- anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkri-
terien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs
11
12
nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, widersprüchliche, ra-
tional nicht nachprüfbare mithin letztlich rechtswidrige Anwendung der
Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch, wie der Vorwurf, die
Bewerber um eine konkrete Stelle seien "tatsächlich" keinem Vergleich
unterzogen worden.
a) Verfassungs- und einfachrechtliche Gründe sprechen nicht
zwingend für die eine oder die andere Auswahlmethode.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 20. April
2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und
Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe verschiede-
ner Bundesländer im Bereich des Anwaltsnotariats für verfassungswidrig
erklärt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit-
willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet war.
Der nach diesen Maßstäben erstellten Prognose über die Eignung eines
Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine
bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewer-
bern fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung
der fachlichen Leistung des Bewerbers (BVerfGE 110, 304 = DNotZ
2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzlichen Eig-
nungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO hat das Bundesverfassungsgericht
dagegen ausdrücklich gebilligt. Sie ermöglichen bei der Auswahl unter
den Bewerbern eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse
und Fähigkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen (BVerfGE
aaO S. 326 unter C II 3). Das trifft für das Anwalts- wie für das Nurnota-
riat gleichermaßen zu.
13
b) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen
Entscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein
Festhalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des
Verfassungsgerichts Rechnung trägt, grundsätzlich nicht beanstandet
und ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine
fachbezogene Notarprüfung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht
gefolgt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris
Rn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945 und
vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157).
14
Er hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei
der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestreb-
te Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen
differenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtlichen Bewer-
tungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss eine indi-
viduelle Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die
die notarspezifischen Eignungskriterien mit einem eigenständigen Ge-
wicht gegenüber den Kriterien der allgemeinen juristischen Qualifikation
einfließen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom
20. November 2006 - NotZ 15/06 - aaO S. 72 Rn. 18).
15
c) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsläufig nur über
ein Punktesystem zu erreichen. Sie kann auch bloß anhand der gesetzli-
chen Maßstäbe der § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 4 BNotO erfolgen (vgl. Senat,
Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Beur-
teilungsspielraum 1 = ZNotP 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich
eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden
Eignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005
- NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006,
37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer
Nurnotarstelle geht. Denn in dem für den Werdegang des Nurnotars vor-
gesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2
BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleich-
gestellt ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die
fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und
- auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein No-
taramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ
19/03). Dementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen
im Bereich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landesüber-
greifenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessens-
grundsätze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetz-
lichen Auswahlmaßstäbe oder einer verfassungsgemäßen ständigen
Verwaltungsübung einer Überprüfung standhalten können (Senat, Be-
schlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - BGHR BNotO § 7 Abs. 1 No-
tarassessor 4 = DNotZ 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002
- NotZ 13/02 - BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = DNotZ 2003,
228; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 -
BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 = DNotZ 1993, 59, 61 f.).
16
d) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zunächst ein Aus-
wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kri-
terien eröffnet, das den Bewerbern das zu erfüllende Anforderungsprofil
vermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigermaßen verlässliche
Sichtung des Bewerberfeldes erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leis-
tungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet, was allerdings
nur über ein gewisses, die individuellen Fähigkeiten etwas relativieren-
des Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu errei-
chen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 -
aaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f.
Rn. 13 und vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142,
1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner herange-
zogene Auswahlmethode nicht in Frage. Auch genügt es allein nicht den
vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an eine umfas-
sende individuelle Eignungsprognose. Zur Ausschöpfung des Beurtei-
lungsspielraums bedarf es vor der endgültigen Auswahl der zusätzlichen
Prüfung, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in
dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben,
die aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und
Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen.
17
Bei Punktesystemen wird dem im Rahmen einer abschließenden
Gesamtschau beispielsweise über die Vergabe von Sonderpunkten für
solche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem aus-
schließlich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Aus-
wahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich,
weil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Ge-
samtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die ver-
schiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine Auswahlentschei-
dung nach den gesetzlichen Auswahlkriterien wie insbesondere den des
§ 6 Abs. 3 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen
Auslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom An-
tragsgegner gewählte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei
ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des äußerst
inhomogenen Bewerberkreises und der hohen Zahl von Bewerbern und
Bewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand ge-
nommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in ver-
gleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale dafür nicht geeignet
erschienen. Für eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor ex-
akt festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Ver-
gleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht
für ausreichend sicher halten; bei einer - abschließenden - Vergleichs-
beurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Cha-
rakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch.
18
e) Schließlich stellt auch die vom Antragsteller behauptete unein-
heitliche Anwendung der Bewertungskriterien das Auswahlmodell des
Antragsgegners nicht grundsätzlich in Frage. Damit könnte allenfalls
- sofern berechtigt - die Rechtmäßigkeit der im Einzelfall getroffenen
Auswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das Auswahlverfahren selbst
vermöge die notwendige Transparenz nicht zu leisten, um die Beachtung
der gesetzlichen Auswahlmaßstäbe sicherzustellen, trifft indes - wie zu-
vor ausgeführt - nicht zu.
19
2. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbe-
sondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügender - Erstellung der Rangliste
und daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen Auswahlent-
scheidungen, bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos.
20
Einzuräumen ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge
weder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Plätzen unmittelbar
aus sich heraus erschließt. Der Rangfolge lässt sich auch in Verbindung
mit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten zusammenfassen-
den Übersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten
Blick nicht entnehmen, welche den Ausschlag für die genaue Reihenfol-
ge der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im badischen Landesdienst
und anschließend der übrigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben.
Das mag zu dem Eindruck bei Bewerbern geführt haben - worin sie sich
durch von ihnen angestellte Einzelvergleiche, wie die des Antragstellers
insbesondere mit den 16 erstplatzierten Mitbewerbern, bestärkt sehen -,
der Antragsgegner habe bei ihnen die Kriterien nicht stets gleich gewich-
tet und berücksichtigt, wodurch die Auswahlentscheidungen letztlich auf
Ungleichbehandlungen gleichsam nach Gutdünken des Antragsgegners
beruhten.
21
a) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass
nach der vom Antragsgegner gewählten Konzeption die Auswahl anhand
der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf
den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon
dieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dar-
gestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungs-
system, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache
Berechnung ergeben könnte, sondern auf wertenden prognostischen Er-
kenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit durch die bloß
davon abweichenden eigenen Einschätzungen der jeweils unterlegenen
Mitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden.
22
Der Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen
das Auswahlkonzept selbst, wenn er die Selbstbindung der Verwaltung
an im Vorhinein festgelegten Bewertungsmaßstäben und damit die kon-
kreten und eindeutig definierten Grundlagen der Eignungsvergleiche
vermisst. Diese ergeben sich jedoch hinreichend deutlich aus den ge-
genübergestellten Qualifikationsmerkmalen und der anschließenden Be-
wertung, wobei naturgemäß nachrangig eingestufte Bewerber in einzel-
nen Merkmalen auch besser liegen können als vor ihnen Platzierte, wenn
dies durch die übrigen Eignungskriterien kompensiert wird. Dadurch kön-
nen etwa Unterschiede bei den Staatsexamina durch solche bei der Be-
rufserfahrung oder den dienstlichen Beurteilungen ausgeglichen werden
und umgekehrt. Eine uneinheitliche Anwendung oder gar Ungleichbe-
handlung lässt sich mit solchen Vergleichen herausgegriffener einzelner
Komponenten für die Gesamtbeurteilung der persönlichen und fachlichen
Eignung nicht einmal indiziell stützen. Die mitgeteilten Vergleichsergeb-
nisse der jeweils im Rang nachfolgenden Bewerber belegen im Gegen-
teil, was für die Festlegung der Reihenfolge herangezogen und letztlich
ausschlaggebend gewesen ist. Dafür genügte es, nur diese beiden Ver-
gleichsbetrachtungen schriftlich niederzulegen und dem Auswahlbe-
scheid beizufügen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Einzelbewer-
tung sämtlicher Eignungsprofile im Vergleich zueinander wird durch die-
se begründungstechnische Umsetzung nicht berührt.
23
b) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Plät-
zen nach dem Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit § 7
Abs. 1 BNotO werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht
ausdrücklich erläutert. Die Grundlagen dafür sind jedoch den Eignungs-
profilen in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Zutreffend weist der
Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 8. September 2006 dar-
auf hin, dass sich eine schematische Anwendung dieses Regelvorrangs
auf sämtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare verbietet.
Er hat daher nur bei den Bewerbern mit einem hervorstechenden breiten
Bewährungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus
dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staatsex-
amens und notarspezifischen Erfahrungen ergibt, die sich in herausra-
genden dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln.
24
Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde, die
§ 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO einen absoluten Vorrang auch für schlechter
qualifizierte einheimische Bewerber vor besser qualifizierten auswärtigen
entnehmen möchte, nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtspre-
chung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren Regelvorrang des
§ 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO für württembergische Bezirksnotare. Auch
dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechtigung der
Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffende Be-
stimmung … zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt
zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine
Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom
1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare
1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ 2005,
473, 476). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung der
Rangliste erkennbar gehalten und ist in einem zweiten Schritt in einen
Eignungsvergleich nicht nur der übrigen Bewerber eingetreten, sondern
hat darüber hinaus diesen abschließend noch einmal auf alle vorhande-
nen Bewerber ausgedehnt.
25
c) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass
ihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil
erwachsen ist. Ihm ist der Regelvorrang als Amtsnotar im badischen
Rechtsgebiet ebenso wie dem weiteren Beteiligten zugute gehalten wor-
den. Seine Forderung, der Regelvorrang hätte "auch zugunsten der lan-
deseigenen Bewerber mit Rangziffern ab Nr. 22 gelten müssen", ist für
das vorliegende Auswahlverfahren ohne Relevanz.
26
3. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller schließlich, der An-
tragsgegner habe den Auswahlmaßstab fehlerhaft ohne vergleichende
Einzelfallwürdigung angewandt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der
Antragsgegner mit seiner Antragserwiderung in unzulässiger Weise eine
Begründung anstelle eines in Wahrheit unterlassenen Bewerberver-
gleichs nachgeschoben und das wahre Gewicht seines Anwärterdienstes
als Notarassessor unbeachtet gelassen habe.
27
Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung
bei Konkurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern nach
dem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer persönlichen und fachlichen
Eignung zu erfolgen.
28
a) Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstel-
lers für das angestrebte Amt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO mit einer
Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter der gebotenen Einbezie-
hung aller inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem äu-
ßeren Verhalten offenbaren (vgl. bereits BGHZ 38, 347, 356; 53, 95,
100), uneingeschränkt - wie auch bei dem weiteren Beteiligten - ange-
nommen.
29
b) Der weitere Beteiligte liegt jedoch bei der dann entscheidenden
unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung deutlich
vor dem Antragsteller. Die von ihm gegen einzelne fachliche Eignungs-
merkmale vorgebrachten generellen Bedenken verfangen ebenso wenig
wie die gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem Fall.
30
aa) Der Antragsgegner hat bei beiden Bewerbern zutreffend den
jeweiligen bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere die Lauf-
bahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstli-
chen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen,
den Umfang der Beurkundungstätigkeit und die von ihnen als berücksich-
tigungsfähig angegebenen Zusatzqualifikationen bei den Profilerstellun-
gen und der anschließenden Auswertung zugrunde gelegt und dabei ins-
besondere auch dem Anwärterdienst des Antragstellers als Notarasses-
sor in Sachsen ausreichend Beachtung geschenkt. Das ergibt sich
- wovon auch das Oberlandesgericht beanstandungsfrei ausgegangen
ist - bereits aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung der Mit-
bewerber und wird zusätzlich noch einmal überzeugend und umfassend
in der Antragserwiderung erläutert.
31
Diese Erläuterungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung, ob der
Antragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung eröffneten
Beurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten.
Sie enthalten keine - wie der Antragsteller meint - unzulässigerweise
nachgeschobene Gründe etwa anstelle von unterbliebenen Beurteilungs-
erwägungen überhaupt oder in voller Auswechselung der Begründung
bzw. durch Ersetzen sie tragender Erwägungen. Es handelt sich nicht
einmal um - gegebenenfalls über eine entsprechende Anwendung von
§ 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulassende Ergänzungen, um ein bis
dahin bestehendes Ermessens- oder Erwägungsdefizit auszugleichen
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur Berück-
sichtigung nachgeschobener Gründe vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2
VwGO vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 -
NJW-RR 1996, 311 unter II 2 b). Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit
denselben bereits bewerteten Grundlagen des Eignungsvergleichs vor
dem Hintergrund der in der Antragsschrift dagegen vorgebrachten Angrif-
fe noch einmal ausführlich auseinandergesetzt und die auf derselben
Tatsachengrundlage ergangene Auswahlentscheidung in nicht zu bean-
standender Weise ohne Abweichungen bekräftigt.
32
(1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung der
Examensnoten entspricht entgegen der Beschwerde und des von ihr be-
tonten Bedeutungsrückganges durch Zeitablauf den gesetzlichen Vorga-
ben des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht
im Beschluss vom 20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf
beruhenden Rechtsprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem
Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besonde-
re Aussagekraft zu beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber,
weil es einerseits wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht ge-
kennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der
prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und
es andererseits über die bloße Wiedergabe erlernter Kenntnisse im Sin-
ne von konkreten Inhalten auch die Beurteilung des juristischen Grund-
verständnisses und der Fähigkeiten der praktischen Rechtsanwendung,
zum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung unbekannter
Rechtsprobleme in vergleichbarer Zeit Auskunft gibt. In diesem um-
schriebenen Sinn sind die Staatsexamina für die Einschätzung der all-
gemeinen juristischen Befähigung gerade auch im Vergleich unter Be-
werbern
für eine Notarstelle unverzichtbar (Senatsbeschlüsse vom
20. November 2006 - NotZ 16/06 - aaO Rn. 10; vom 14. März 2005
- NotZ 27/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 19 = ZNotP
2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR
2002, 705 f.). Die bei den Prüfungen erreichte Platzziffer ist gegenüber
der erzielten Endnote - entgegen der Auffassung der Beschwerde - ohne
besondere Aussagekraft. Für einen Eignungsvergleich von Bewerbern
aus verschiedenen Examensdurchgängen, selbst wenn sie im selben
Bundesland, das Platzziffern vergibt, erfolgt sind, ist daraus - mangels
Vergleichbarkeit der jeweiligen Zusammensetzung - nichts Erhebliches
abzuleiten.
33
(2) Auch die grundsätzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen
und erreichten Beförderungsstufen bei dem Eignungsvergleich ist in der
Rechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber
etwa infolge eines beruflichen Werdeganges in einem anderen Bundes-
land über solche Zeugnisse und höheren Einstufungen nicht verfügen.
Das gründet sich auf die darüber dokumentierte Bewährung über längere
Zeit, die solche Bewerber aus dem öffentlichen Dienst - mithin unter un-
mittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die öffentliche
Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu
verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch im-
mer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli
2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienst-
zeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom
1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare
1 = ZNotP 2006, 37).
34
35
bb) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abwägung des Antrags-
gegners zugunsten des weiteren Beteiligten als fehlerfrei.
(1) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation liegt der
weitere Beteiligte deutlich vor dem Antragsteller, der beim bedeutungs-
volleren zweiten Juristischen Staatsexamen mit
"vollbefriedigend"
(10,98 Punkte) eine Notenstufe weniger erreicht hat als dieser mit "gut"
(11,53 Punkte), und auch beim ersten Staatsexamen hat er mit "gut"
(12,44 Punkte) gegenüber dem Antragsteller mit "vollbefriedigend" (10,5
Punkte) besser abgeschnitten.
36
(2) Der weitere Beteiligte übertrifft - wie das Oberlandesgericht
ebenfalls richtig feststellt - im notarspezifischen Bereich bei den dienstli-
chen Beurteilungen den Antragsteller nur leicht. An die dienstlichen Be-
urteilungen des in der Rangliste siebtplatzierten weiteren Beteiligten mit
durchschnittlich 6,75 Punkten seit 2003 und der Anlassbewertung mit
7 Punkten reicht der Antragsteller mit seiner durchschnittlichen Beurtei-
lung mit 6,5 Punkten seit 2002 und der Anlassbewertung mit ebenfalls
7 Punkten nicht ganz heran.
37
(3) Beide Bewerber haben dieselbe Dienststufe eines Justizrates
erreicht. Der Antragsteller verfügt zwar unter Einbeziehung der Notaras-
sessorenzeit - deren Durchlaufen der Antragsgegner bei seiner Ent-
scheidung ebenfalls beachtet hat - über längere berufliche Erfahrungen,
wobei der Antragsgegner jedoch in diesem Zusammenhang durchaus be-
rücksichtigen durfte, dass der weitere Beteiligte vor dem Wechsel in das
Notaramt in einer FGG-Beschwerdekammer des Landgerichts K.
richterlich tätig war. Der Antragsteller vermag anhand der Urkundszahlen
zudem ein etwas besseres quantitatives Arbeitsergebnis vorzuweisen.
Das hat der Antragsgegner berücksichtigt. Seiner Bewertung ist indes
nicht zu entnehmen, dass er es an einer einzelfallbezogenen Würdigung
zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise hat feh-
len lassen. Der Antragsgegner hat nicht auf die rein statistische Beur-
kundungszahl abgestellt. Ihm war - wie vor allem die Antragserwiderung
belegt - durchaus bewusst, dass die bloßen Urkundszahlen nur bedingt
verlässliche Eignungsrückschlüsse erlauben. Bereits aus diesem Grund
und nicht zuletzt auch angesichts des zahlenmäßigen Einflusses von rei-
nen Unterschriftsbeglaubigungen und der fehlenden qualitativen Bewer-
tung von Niederschriften kann daraus für den Antragsteller nichts we-
sentlich Günstigeres im Bereich der fachlichen Eignung abgeleitet wer-
den.
38
Das gilt auch mit Blick auf das in der Beschwerde wiederum be-
sonders betonte Notarassessoriat, das der Antragsteller in Sachsen ab-
solviert hat. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, ist ein badi-
scher Notar im Landesdienst über § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO so zu be-
handeln, als ob er einen dreijährigen Anwärterdienst durchlaufen hätte.
Bereits deswegen ist den unterschiedlichen Ausbildungen einschließlich
der dabei erfolgten dienstlichen Beurteilungen für die hier in Rede ste-
hende Auswahlentscheidung nichts Erhebliches zu entnehmen, das dem
Antragsteller einen beachtlichen Vorteil gegenüber dem weiteren Betei-
ligten im Rahmen der fachlichen Eignung verschaffen könnte. Ein signifi-
kanter Vorsprung ergibt sich daraus insgesamt nicht.
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(4) Angesichts vergleichbarer, jedenfalls nicht entscheidend aus-
einander fallender Qualifizierung im gesamtnotarspezifischen Eignungs-
bereich ist die Auswahlentscheidung zugunsten des weiteren Beteiligten
nach alledem auch in Anbetracht der von beiden Bewerbern angegebe-
nen Zusatzqualifikationen wegen der erheblichen Vorteile im allgemeinen
juristischen Bereich insgesamt nicht zu beanstanden. Das Abwägungs-
ergebnis liegt im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners.
40
Die Bedenken der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
greifen nicht durch.
Schlick Wendt Becker
Ebner Bauer
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2006 - 22 Not 169/06 (Br) -