Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 42/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 42/07

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

wegen Nichtbesetzung von Notarstellen

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

GG Artt. 33 Abs. 5, 12 Abs. 1; BNotO §§ 111 Abs. 1, 115

Badische Amtsnotare sind nicht befugt, Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu stellen mit dem Begehren, die Verfahren über die (erstmalige) Besetzung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsge- biet abzubrechen.

BGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - OLG Stuttgart

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-

re Justizrat Dr. Ebner und Dr. Bauer

am 23. Juli 2007

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den

Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 16. Februar 2007 - Not 2/05 - werden

mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge der

Antragsteller als unzulässig zurückgewiesen werden.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Be-

schwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die

im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen

Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

250.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsgegner beabsichtigt, erstmals von seiner ihm durch

das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli

2005 (BGBl. I S. 2188) in § 115 Abs. 1 BNotO eingeräumten Befugnis

Gebrauch zu machen, im badischen Rechtsgebiet Notare zur hauptberuf-

lichen Amtsausübung zu bestellen. Er schrieb auf seiner Homepage

(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen an 15 Amtssitzen im badischen

Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden

Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-

bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein. Mit Bescheiden vom

1. Juli 2006 teilte der Antragsteller den Bewerbern das Ergebnis seiner

Auswahlentscheidungen mit. Die danach vorgesehenen Besetzungen hat

er bislang nicht vollzogen.

2

Die Antragsteller, Notare im Landesdienst im badischen Rechtsge-

biet, meinen, diese Notarbestellungen verletzten sie in ihren Rechten,

insbesondere in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihrem

grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Eine Konkurrenz

durch Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung benachteilige sie als

Amtsnotare. Einerseits werde sich das Schwergewicht ihrer Tätigkeit weg

von der eigentlichen notariellen Tätigkeit hin zu den ihnen landesrecht-

lich zugewiesenen grundbuchamtlichen und nachlassrichterlichen Aufga-

ben verlagern, deren Erledigung infolge des dann zunehmenden Voll-

zugs von Beurkundungen anderer Notare zudem einen erheblich höheren

Zeitaufwand erfordern werde. Neben einer derartigen für sich gesehen

bereits nachteilhaften "Berufsbildverschiebung" werde dies andererseits

zu erheblichen Einkommenseinbußen wegen des zu erwartenden Rück-

gangs der ihnen zufließenden Gebührenanteile führen.

3

Der damit gegebene Grundrechtseingriff sei verfassungsrechtlich

nicht gerechtfertigt. Die gesetzliche Grundlage, das Vierte Gesetz zur

Änderung der Bundesnotarordnung, sei wegen Verstoßes gegen Art. 72

Abs. 2 GG, den Bestimmtheitsgrundsatz und das Gebot der Normenklar-

heit und -wahrheit verfassungswidrig. Abgesehen davon sei aus § 115

Abs. 1 BNotO selbst, der eine gleichrangige, dauerhafte Mischverfas-

sung für selbständige und beamtete Notare aus verfassungsrechtlichen

Gründen nicht vorsehen könne, und auch aus Art. 23 Abs. 1 LV und

Art. 50 Satz 2 LV wegen der bislang unterbliebenen Beteiligung des Lan-

desparlaments herzuleiten, dass zumindest derzeit keine Notare zur

hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden dürften. Eine solche Be-

stellung sei zum jetzigen Zeitpunkt zudem ermessensfehlerhaft, weil sie

eine künftig notwendig werdende Neuordnung der badischen Notariats-

verfassung erschwere. Die Stellenausschreibung sei schließlich auch

deswegen rechtswidrig, weil sie ohne die nach § 4 BNotO erforderliche

Bedürfnisprüfung vorgenommen worden sei.

4

Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf gerichtliche Entschei-

dung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, die ausgeschrie-

benen 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet nicht zu besetzen und

die Stellenausschreibung abzubrechen, als unbegründet zurückgewie-

sen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Be-

schwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen.

5

II. Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 111 Abs. 4 BNotO

i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die

Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO sind bereits

nicht zulässig; den Antragstellern fehlt dafür die Antragsbefugnis. Die

beanstandete Fortsetzung des Besetzungsverfahrens auf der Grundlage

der einleitenden Stellenausschreibung und des anschließenden Aus-

wahlverfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ

30/05 - DNotZ 2006, 384) kann die Antragsteller nicht in eigenen - sub-

jektiven - Rechten verletzen.

6

1. Die Antragsberechtigung ist Zulässigkeitsvoraussetzung für ei-

nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO, der nur

auf die Beeinträchtigung von Rechten, nicht aber lediglich von Interessen

des Antragstellers gestützt werden kann (Senat, Beschluss vom 2. De-

zember 2002 - NotZ 17/02 - ZNotP 2003, 74). Das gilt über den Wortlaut

von § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinaus nicht nur für Anfechtungs-, son-

dern auch für Leistungsanträge (Senat, Beschluss vom 18. September

1996 - NotZ 46/94 - NJW 1996, 123, 124; Eylmann/Vaasen/Custodis,

BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 111 BNotO Rdn. 89), mithin auch für Unterlas-

sungsanträge, die sich - wie vorliegend - gegen eine beabsichtigte Be-

stellung von neuen Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung im Sin-

ne des § 3 Abs. 1 BNotO richten (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001

- NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 -

NJW-RR 1999, 207 und 8. November 1976 - NotZ 5/76 - NJW 1977, 390,

391, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 348).

7

2. Die Antragsbefugnis ist zu bejahen, wenn der Antragsteller hin-

reichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine Beeinträchtigung sei-

ner Rechte als möglich erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn die

Verwaltung nach seinem Vorbringen Rechtssätzen zuwiderhandelt, die

ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz seiner Individualinteres-

sen bestimmt sind (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. November

2005 aaO S. 385; 2. Dezember 2002 aaO; 16. Juli 2001 aaO; Eyl-

mann/Vaasen/Custodis, aaO Rn. 90 jeweils m.w.N.). Die Antragsberech-

tigung fehlt dagegen, wenn die Verletzung solcher Rechte offensichtlich

und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise möglich ist (BVerwGE 44,

1, 3). Ob der möglicherweise verletzte Rechtssatz abstrakt geeignet ist,

subjektive Rechte des Antragstellers zu begründen, ist dabei abschlie-

ßend im Rahmen der Zulässigkeit zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO

14. Aufl. § 42 Rdn. 66 m.w.N.), ob er tatsächlich verletzt ist, ist dagegen

eine Frage der Begründetheit (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2002

aaO).

Danach fehlt den Antragstellern hier die Antragsberechtigung. Sie

haben keine Tatsachen vorzutragen vermocht, die es möglich erscheinen

lassen, dass die vom Beschwerdegegner beabsichtigte Bestellung von

25 Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung sie in ihren Rechten ver-

letzt.

a) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller zunächst auf Art. 33

Abs. 5 GG. Die beabsichtigten Notarbestellungen berühren den sachli-

chen Schutzbereich dieses grundrechtsgleichen Rechts, das den An-

tragstellern als Beamten im statusrechtlichen Sinn subjektive Rechte

gewährt (vgl. BVerfGE 107, 218, 236 f. m.w.N.), offensichtlich nicht.

10

aa) Die Antragsteller unterfallen hinsichtlich ihres gesamten Tätig-

keitsfelds dem persönlichen Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG. Als

badische Notare im Landesdienst sind sie Beamte im statusrechtlichen

Sinn, für deren Dienstverhältnis grundsätzlich das allgemeine Beamten-

recht gilt (Richter/Hammel, LFGG 4. Aufl. § 17 Rn. 1 und § 20 Rn. 1; VG

Karlsruhe, Urteil vom 15. Juli 1997 - juris Rn. 16). Im Rahmen dieser sta-

tusrechtlichen Beamtenstellung üben sie auch die ihnen von § 3 Abs. 1

LFGG zugewiesenen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege aus. Für

den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG ergeben sich insoweit

keine Unterschiede je nach der Art der den Amtsnotaren übertragenen

Aufgaben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2005 - 2

BvR 1779/05 -

juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom

18. Juni 1998 - juris Rn. 3).

11

§ 3 Abs. 1 Satz 2 LFGG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift

enthebt die badischen Notare im Landesdienst bei der ihnen nach § 3

Abs. 1 LFGG zugewiesenen Aufgabe der vorsorgenden Rechtspflege

nicht ihrer statusrechtlichen Beamtenstellung, sondern garantiert ihnen

für diese Tätigkeit lediglich die auch Notaren nach § 3 Abs. 1 BNotO zu-

kommende sachliche Unabhängigkeit (vgl. Richter/Hammel, aaO § 3

Rn. 2 f.; Schippel/Bracker/Görk, BNotO 8. Aufl. § 115 Rn. 10).

12

bb) Der sachliche Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG wird hin-

gegen durch die von den Antragstellern befürchteten Veränderungen in

Bezug auf Einkommen und Berufsbild offensichtlich nicht berührt.

13

(1) Eine Bestandsgarantie für die den Antragstellern gemäß § 10

Abs. 3 und § 12 LJKG neben ihrer Besoldung, die zumindest der Besol-

dungsgruppe R 1 entspricht, zufließenden Gebührenanteile enthält

Art. 33 Abs. 5 GG nicht (BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2005 ju-

ris Rn. 6). Dass die von ihnen prognostizierte Verringerung des Gebüh-

renaufkommens unter Berücksichtigung ihrer Besoldung zu einer verfas-

sungsrechtlich

relevanten Unteralimentierung

führen könnte

(vgl.

BVerfGE 107, 218, 237 m.w.N.), haben die Antragsteller selbst nicht gel-

tend gemacht; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

14

(2) Aus der von den Antragstellern weiterhin nachdrücklich beton-

ten Einflussnahme auf das Berufsbild ergibt sich für sie nichts anderes.

Sollte die Bestellung von 25 Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung

tatsächlich dazu führen, dass sich das Schwergewicht ihrer Tätigkeit von

der ihnen gemäß § 3 Abs. 1 LFGG zugewiesenen Aufgabe der vorsor-

genden Rechtspflege auf die ihnen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 LFGG

bzw. gemäß § 17 Abs. 3 und § 38 LFGG zugewiesenen Grundbuch- und

Nachlasssachen verlagerte, wäre hiervon allein das Amt im konkret-

funktionellen Sinn betroffen, das Art. 33 Abs. 5 GG gerade nicht garan-

tiert (vgl. BVerfGE 47, 327, 411; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG 8. Aufl.

Art. 33 Rn. 63).

15

Zu den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grund-

sätze des Berufsbeamtentums gehört das "Recht am Amt" insoweit, als

Beamten eine erlangte statusrechtliche Stellung grundsätzlich nicht wie-

der genommen werden darf (vgl. BVerfGE 56, 146, 166; 64, 367, 385;

Jachmann in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG II 5. Aufl. Art. 33 Rn. 52;

Wichmann

in: Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht 6. Aufl.

Rn. 37) und als es den Beamten eine Beschäftigung entsprechend der

Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes im Sinne eines "amtsgemäßen"

Aufgabenbereichs sichert (vgl. BVerfGE 47, 327, 411 f.; BVerwGE 87,

310, 315; 89, 199, 200; 98, 334, 337; Jachmann, aaO; Jarass, aaO;

Wichmann, aaO). Ein Recht des Beamten am Amt

im konkret-

funktionellen Sinne, also ein Recht auf unveränderte und ungeschmäler-

te Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben, folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG

dagegen nicht; Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach

Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hat der Beamte hin-

zunehmen (vgl. BVerfGE 47, 327, 411 f.; 52, 303, 354; 56, 146, 162;

BVerwGE 89, 199, 201; 122, 53, 56; Jarass, aaO; Wichmann, aaO).

16

Die von den Antragstellern vorhergesagte "Berufsbildverschie-

bung" beträfe sie zunächst nicht in ihrem statusrechtlichen Amt, das

durch die Elemente "Amtsbezeichnung", "Besoldungsgruppe" und "Lauf-

bahn" definiert wird (BVerfGE 70, 251, 266; Wichmann, aaO Rn. 49).

Auch im Falle der Verlagerung des tatsächlichen Schwergewichts der Tä-

tigkeit der Beschwerdeführer von der vorsorgenden Rechtspflege auf den

Bereich der Grundbuch- und Nachlasssachen verbleibt jedem "Notar im

Landesdienst" - eine bloße Funktionsbezeichnung (Richter/Hammel, aaO

§ 2 Rn. 1) - seine bisherige aus § 2 LBesG i.V. mit der Anlage I zu § 2

LBesG folgende Amtsbezeichnung "Justizrat", "Oberjustizrat" oder "Nota-

riatsdirektor" (zur Qualifikation dieser Bezeichnungen als Amtsbezeich-

nungen vgl. Richter/Hammel, aaO § 2 Rn. 1). Er ist nach diesen Vor-

schriften unabhängig vom Schwergewicht seiner Tätigkeit weiterhin den

Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 und der hieraus folgenden Laufbahn

zugeordnet.

17

Auch der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Anspruch auf amtsange-

messene Beschäftigung bliebe davon unberührt. Die den Justizräten,

Oberjustizräten und Notariatsdirektoren durch das Landesgesetz über

die freiwillige Gerichtsbarkeit zugewiesene Funktion des "Notars im Lan-

desdienst" umfasst gemäß § 17 Abs. 3 und § 29 LFGG traditionell auch

die Erledigung der den Notariaten bzw. Grundbuchämtern als Behörden

zugewiesenen Aufgaben der Grundbuch- und Nachlasssachen (vgl. Nie-

der, BWNotZ 1986, 104). Diese Tätigkeiten, zu denen in anderen Län-

dern dem Richter vorbehaltene Geschäfte gehören (vgl. § 35 Abs. 3

RPflG), zählen mithin - soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Ur-

kundsbeamten übertragen sind - wie die notarielle Tätigkeit im eigentli-

chen Sinn zum klassischen Tätigkeitsfeld der Justizräte, Oberjustizräte

und Notariatsdirektoren. Sie entsprechen damit gerade ihrem status-

rechtlichen Amt. Eine verfassungsrechtlich relevante unterwertige Be-

schäftigung scheidet insofern von vornherein aus. Die Garantie eines

bestimmten Mischverhältnisses von nach der Bundesnotarordnung freien

Notaren zugewiesenen Tätigkeiten einerseits und nachlassgerichtlichen

sowie grundbuchamtlichen Tätigkeiten andererseits kann Art. 33 Abs. 5

GG in Verbindung mit dem statusrechtlichen Amt der Amtsnotare nicht

entnommen werden.

18

b) Auf Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich die Antragsbefugnis ebenfalls

nicht stützen. Zwar erstreckt sich sein Schutzbereich grundsätzlich auch

auf Berufe im öffentlichen Dienst (BVerfGE 7, 377, 397 f.; 96, 205,

210 f.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Bd. IV/1

2006 S. 1810 f.). Er wird aber durch die von den Antragstellern befürch-

teten Veränderungen beim Einkommen und Berufsbild der badischen

Amtsnotare offensichtlich nicht berührt.

19

aa) Ein Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte

Freiheit der Berufswahl kann mit einer Bestellung neuer Notare zur

hauptberuflichen Amtsausübung bei Fortbestehen der herkömmlichen

Amtsnotariate nicht verbunden sein. Über dieses Grundrecht geschützte

Rechtspositionen, wie die, überhaupt einen Beruf zu ergreifen oder dar-

auf zu verzichten, einen bestimmten Beruf zu wählen oder verschiedene

Berufe zu kombinieren, den Beruf zu wechseln oder die berufliche Tätig-

keit völlig zu beenden (vgl. Jarass, aaO Art. 12 Rn. 8), werden davon

nicht betroffen.

20

bb) Aber auch ein Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ge-

schützte Berufsausübungsfreiheit kommt offenkundig nicht in Betracht.

Ob einem Beamten Einkommensbestandteile, die er aus der Wahrneh-

mung seines Amtes bezieht, verfassungsrechtlich auch für die Zukunft

gewährleistet sind und ob ihm ein verfassungsrechtlich geschütztes

Recht am Amt im konkret-funktionellen Sinne zusteht, wirft allein Fragen

nach dem verfassungsrechtlichen Schutz der inhaltlichen Ausgestaltung

seines öffentlichen Dienstverhältnisses auf. Die verfassungsrechtlichen

Garantien zur inhaltlichen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse von Be-

amten richten sich aber - trotz grundsätzlicher Anwendung von Art. 12

GG auch auf Berufe im öffentlichen Dienst - nach Art. 33 Abs. 5 GG und

nicht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 52, 303, 345; Manssen in:

v. Mangold/Klein/Stark, GG I 5. Aufl. Art. 12 Rn. 46; vgl. ferner Scholz in

Maunz/Dürig, GG [Stand: Juni 2006] Art. 12 Rn. 206). Einen darüber hi-

nausgehenden Schutz gewährt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls nicht.

21

c) Ob bei einem Rückgang des Urkundsaufkommens in einem Ma-

ße, wie ihn die Beschwerde erneut unter Bezugnahme auf eine Stellung-

nahme des Landesrechnungshofes zur Situation bei württembergischen

Bezirksnotaren mit einem verbliebenen Anteil von 6,56% im Ballungs-

raum Stuttgart und in den Städten Esslingen und Ulm beschreibt, eine

Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen denkbar

sein könnte, bedarf keiner Erörterung. Für eine derartig signifikante Ver-

änderung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege gibt es hier keinen

Anhalt. Insbesondere fehlt es an ausreichenden substanziellen Angaben,

wie sich die beabsichtigten Notarbestellungen in den jeweiligen Notari-

atsbezirken auswirken könnten. Für das Notariat Freiburg gehen die An-

tragsteller im Übrigen selbst lediglich von einem Beurkundungsrückgang

um die Hälfte als unmittelbare Folge der Bestellung der Notare zur

hauptberuflichen Amtsausübung aus.

22

d) Schließlich lässt sich eine Antragsbefugnis auch nicht auf eine

etwaige Verletzung von § 4 BNotO stützen. Subjektive Rechte können

sich für die Antragsteller als badische Notare im Landesdienst daraus

nicht ergeben.

23

aa) Die Bedarfsermittlung und Besetzung von Notarstellen gemäß

§ 4 BNotO (Bedürfnisprüfung) geschieht - wie grundsätzlich die Organi-

sation von staatlichen Aufgaben (BVerfGE 73, 280, 292, 294) - aus-

schließlich im Interesse der Allgemeinheit und dient ebenso wenig wie

die Einrichtung von Dienstposten der Beamten dazu, Berufsaussichten

Interessierter zu wahren. So besteht etwa zwischen Bewerbern um ein

Notaramt bzw. Amtsinhabern und der Justizverwaltung grundsätzlich kei-

ne Rechtsbeziehung, die eine Rücksichtnahme auf deren Belange bei

der Einrichtung von Stellen einforderte. Der Pflicht des Antragsgegners,

die Zahl der Notarstellen gemäß § 4 BNotO festzulegen, korrespondiert

insbesondere kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. nur

BVerfGE aaO; Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 -

BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 6 = ZNotP 2003, 355 f.; 24. November 1997

- NotZ 10/97 - BGHR BNotO § 4 Organisationsermessen 1 = DNotZ

1999, 239, 240 und 18. September 1995 - NotZ 46/94 - BGHR BNotO § 4

Bedürfnis 1 = DNotZ 1996, 902, 903 f.). Gleiches gilt für Art. 33 Abs. 5

GG.

24

Abweichend davon hat der Senat § 4 BNotO ausnahmsweise

Schutzfunktionen entnommen, wenn die Justizverwaltung die Grenzen

ihres Organisationsermessens dergestalt überschreitet, dass das Min-

destmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit selbständiger Amtsinhaber

gefährdet ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 -

BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 9 = DNotZ 2005, 947 ff.; 22. März 2004

- NotZ 25/03 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 7 = DNotZ 2004, 887 f. und

16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 5 = DNotZ 2002,

70 f.; Schippel/Bracker, aaO § 4 Rn. 7 jeweils m.w.N.) oder sich die Ver-

waltung vom öffentlichen Interesse durch eine nicht bedarfs-, sondern

bewerberbezogene Stellenermittlung mit sachwidriger Begünstigung oder

Benachteiligung einzelner Bewerber oder Bewerbergruppen gelöst hat

(Senat, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04 - BGHR BNotO § 4 Be-

dürfnis 8 = ZNotP 2004, 410).

25

bb) Diese Ausnahmen sind hier indes ersichtlich nicht einschlägig.

Die Antragsteller sind als beamtete Notare davon nicht betroffen und

zwar auch, soweit sie sich auf eine drohende Schmälerung des Gebüh-

renaufkommens berufen. Abgesehen davon, dass mit solchen Hinweisen

allein keinesfalls den Zulässigkeitsanforderungen genügt wird (vgl. Se-

nat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - NJW-RR 2006,

639, 640 Rn. 11 und 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207),

kann sich die genannte Senatsrechtsprechung zum Schutz wirtschaftli-

cher Belange von Amtsinhabern nicht auf die Notare im badischen Lan-

desdienst beziehen. Diese werden - wie vorstehend unter 2. a) bb) (1)

ausgeführt - über die Besoldung nach den Besoldungsgruppen R 1 und

R 2 in einer ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit ausreichend sichernden

Weise alimentiert (Senat, Beschluss vom 15. April 1991 - NotZ 1/91 -

BGHR BNotO § 116 Abs. 1 Anwaltsnotar 1 = juris Rn. 25).

26

Erfolglos verweisen die Antragsteller letztlich auf den Senatsbe-

schluss vom 15. April 1991 (NotZ 1/91 - juris Rn. 9, insoweit in BGHR

BNotO § 116 Abs. 1 Anwaltsnotar 1 nicht abgedruckt), in dem der Senat

einen württembergischen Bezirksnotar für antragsbefugt gehalten hat,

der sich gegen die Bestellung eines Anwaltsnotars im gleichen Bezirk

wehren wollte. Unbeschadet der unterschiedlichen Einkommensstruktu-

ren bei den württembergischen Bezirksnotaren und den badischen Amts-

notaren ist dies durch die vorgenannte Senatsrechtsprechung überholt.

Soweit sich dennoch daraus etwas Abweichendes ableiten ließe, hält der

Senat daran nicht fest.

27

3. Danach kann die Frage offen bleiben, ob einzelnen Antragstel-

lern mit Blick auf die von ihnen ebenfalls betriebenen Konkurrenten-

streitverfahren noch ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Ver-

fahren zuzuerkennen ist. Die Zulässigkeit scheitert hier schon an der

fehlenden Antragsberechtigung.

28

Auf die von den Antragstellern geltend gemachte Verfassungswid-

rigkeit, die sie insbesondere aus den unterschiedlichen Kompetenzberei-

chen vom Bund und vom Land gemäß Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 und

Art. 138 GG meinen herleiten zu können, kommt es deswegen ebenfalls

nicht an. Der Senat teilt aber die Auffassung des Oberlandesgerichts und

des Antragsgegners, dass § 115 Abs. 1 BNotO formell und materiell ver-

fassungsgemäß ist und dem Antragsgegner eine wirksame Grundlage für

die in Aussicht genommenen Notarbestellungen gibt.

Schlick Wendt Becker

Ebner Bauer

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - Not 2/05 -