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BGH Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 5/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

Notz 5/07

BESCHLUSS

Verkündet am: 23. Juli 2007 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

wegen

vorläufiger Amtsenthebung und Feststellung der Voraussetzungen für die endgültige Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 23. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20.

Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ent-

standenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

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Der Antragsteller ist seit 1976 als Notar mit Amtssitz in W.

bestellt.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 hat der Antragsgegner dem An-

tragsteller mitgeteilt, dass er beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben, weil

seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die

Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2

BNotO). Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 10. Oktober 2005 zugestellt

worden. Er hat hiergegen am 7. November 2005 beim Oberlandesgericht An-

trag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

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Mit weiterem Bescheid vom 7. April 2006 hat der Antragsgegner sodann

den Antragsteller vorläufig seines Amtes enthoben, da die Voraussetzungen für

eine endgültige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO ge-

geben seien und das berechtigte Schutzinteresse der Rechtsuchenden diese

Sofortmaßnahme erforderlich mache. Hiergegen hat der Antragsteller mit

Schreiben vom 19. April 2006 "Widerspruch" eingelegt, der am 21. April 2006

beim Oberlandesgericht eingegangen ist.

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Schließlich hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom

30. August 2006 mitgeteilt, dass er beabsichtige, ihn auch deshalb seines Am-

tes zu entheben, weil er in Vermögensverfall geraten sei (§ 50 Abs. 1 Nr. 6

BNotO). Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbe-

vollmächtigten vom 14. September 2006, beim Oberlandesgericht eingegangen

am 15. September 2006, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das

Oberlandesgericht hat die drei Verfahren verbunden und mit Beschluss vom

20. Dezember 2006 alle Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen

sowie gleichzeitig festgestellt, dass gegen den Antragsteller die Amtsenthe-

bungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 sowie Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO vorliegen.

Diese Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am

21. Dezember 2006 zugestellt worden. Sie wird vom Antragsteller mit der sofor-

tigen Beschwerde angefochten, die am 2. Januar 2007 beim Oberlandesgericht

eingegangen ist.

II.

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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 111 Abs. 4

BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht

hat das Oberlandesgericht dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die

vorläufige Amtsenthebung (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO) nicht stattgegeben und

festgestellt, dass drei gesetzliche Gründe für die endgültige Amtsenthebung des

Antragstellers gegeben sind (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO).

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1. Der Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6

Hs. 1 BNotO). Der Vermögensverfall stellt einen insolvenzähnlichen Tatbestand

dar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8

BNotO die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt. Er

setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich

in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne

des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage

ist, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; s. zu-

letzt Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 = NJW 2007,

1287 Rn. 4). Er wird unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2

BNotO widerleglich vermutet (s. dazu Senat, Beschluss vom 22. März 2004 -

NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018 f.). Dies ist hier der Fall; denn mit Beschluss

vom 1. August 2006 hat das Amtsgericht K. das Insolvenzverfahren über das

Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 Abs. 2

Satz 1 InsO) eröffnet.

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Tatsachen, die geeignet sein könnten, diese Vermutung zu entkräften,

hat weder der Antragsteller in hinreichendem Umfang vorgetragen noch sind sie

sonst ersichtlich. Es wäre erforderlich gewesen, dass der Antragsteller dartut,

wie die gegen ihn bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in

absehbarer Zeit erfüllt werden sollen und können, oder dass im Rahmen des

Insolvenzverfahrens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner

Gläubiger über ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung

seiner Verbindlichkeiten mit Restschuldbefreiung (§ 227 Abs. 1 InsO) zu gelan-

gen (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 = NJW 2007,

1287 Rn. 5). Dies ist nicht geschehen.

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In der ersten Gläubigerversammlung vom 25. Oktober 2006 ist der Insol-

venzverwalter von den Gläubigern nicht mit der Ausarbeitung eines Insolvenz-

planes beauftragt worden. Zwar ist der Antragsteller auch bemüht, außerhalb

des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern zu einem umfassenden Abfin-

dungsvergleich zu gelangen. Wie zuletzt durch die Schreiben des von ihm mit

den entsprechenden Verhandlungen beauftragten Rechtsanwalts S. vom

26. April 2007 und 22. Juli 2007 bestätigt, haben diese Bemühungen jedoch

ebenfalls nicht zu so konkreten Ergebnissen geführt, dass nach derzeitigem

Sachstand von der realistischen Möglichkeit ausgegangen werden könnte, dem

Antragsteller werde auf diesem Wege in absehbarer Zeit eine Neuordnung sei-

ner zerrütteten Vermögenslage gelingen. Ein weiteres Abwarten mit der Be-

schwerdeentscheidung, ob der - schon wiederholt als unmittelbar bevorstehend

angekündigte, aber dennoch bisher nicht zustande gekommene - Abfindungs-

vergleich doch noch erreicht wird, ist nicht veranlasst. Das berufsrechtliche Ver-

fahren zur vorläufigen oder endgültigen Amtsenthebung eines Notars steht

grundsätzlich in keinem Nachrangigkeitsverhältnis zum Insolvenzverfahren über

dessen Vermögen. Ist der Notar in Vermögensverfall geraten, so sind hieraus

die durch die Bundesnotarordnung vorgegebenen berufsrechtlichen Konse-

quenzen zu ziehen. Diese sieht nicht vor, dass dem Notar zunächst Gelegen-

heit zu geben wäre, seine Vermögenslage wieder zu ordnen, dies auch dann

nicht, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im

Gegenteil wird in diesem Fall der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet und

damit die Feststellung des Amtsenthebungsgrundes nach § 50 Abs. 1 Nr. 6

BNotO erleichtert. Das Insolvenzverfahren kann Wirkungen für das berufsrecht-

liche Verfahren somit erst dann zeitigen, wenn aufgrund seines Ablaufs die An-

nahme gerechtfertigt ist, es werde etwa über ein Insolvenzplanverfahren in ü-

berschaubarer Zeit eine Neuordnung der finanziellen Verhältnisse des Notars

gelingen; denn erst dann ist die Vermutung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO

entkräftet (Senat aaO = NJW 2007, 1287, 1288 Rn. 10). Nichts anderes kann

gelten, wenn sich der Notar bemüht, außerhalb des Insolvenzverfahrens mit

seinen Gläubigern zu einem umfassenden Abfindungsvergleich zu gelangen.

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Dass es dem Antragsteller ohne Insolvenzplanverfahren oder Abfin-

dungsvergleich auf sonstigem Wege noch gelingen könnte, seine zerrüttete

Vermögenslage wieder zu ordnen, behauptet er selbst nicht und ist nach dem

Inhalt des Berichts des Insolvenzverwalters vom 24. Oktober 2006 für die erste

Gläubigerversammlung, dessen Feststellungen der Antragsteller nicht in Zweifel

zieht, ausgeschlossen.

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2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie die Art sei-

ner Wirtschaftsführung gefährden die Interessen der Rechtsuchenden (§ 50

Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO).

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Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind zerrüttet, er be-

findet sich in Vermögensverfall. Dies steht - über die Vermutung nach § 50

Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNot hinaus - aufgrund des bereits erwähnten Berichts des

Insolvenzverwalters vom 24. Oktober 2006 fest; danach ist der Antragsteller

überschuldet und zahlungsunfähig. Das stellt dieser auch nicht (mehr) in Abre-

de. Dem entsprach seine Wirtschaftsführung vor Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens, die seine Gläubiger seit dem Jahr 2003 dazu zwang, in einer Vielzahl

von Fällen wegen berechtigter Forderungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

gegen ihn auszubringen. Eine derartige Form der Wirtschaftsführung eines No-

tars ist unabhängig davon nicht hinnehmbar, ob die Zwangsmaßnahmen wegen

schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschul-

dung des Notars notwendig geworden sind (st. Rspr., s. nur Senat, Beschluss

vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 = ZNotP 2006, 269 Rn. 5 m. w. N.).

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All dies gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden, denn es stellt die

Integrität des Antragstellers und seine Unabhängigkeit in Frage, wie das Ober-

landesgericht ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats zutref-

fend festgestellt hat. Es ist zu besorgen, dass der Antragsteller wegen seiner

finanziellen Notlage fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen

Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu

beeinflussen, nicht mit dem notwendigen Nachdruck entgegentreten will oder

kann. Darüber hinaus begründen seine Zahlungsschwierigkeiten sowie vor al-

lem die gegen ihn geführten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr,

dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder zur Til-

gung eigener Schulden gar auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurück-

greift. Eine derartige abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

genügt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall An-

haltspunkte dafür ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftli-

chen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entge-

gengetreten sein oder er habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich ver-

braucht. Dies folgt bereits daraus, dass die Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden in den hier einschlägigen Tatbestandsvarianten des § 50

Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des

Notars beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss,

während die dritte tatbestandliche Variante der Vorschrift demgegenüber gera-

de an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthe-

bungsgrund die durch die Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte

Gefährdung der Rechtsuchenden normiert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass

die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausge-

brachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden

können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine

Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie

auf ein Notaranderkonto eingezahlt worden sind (Senat aaO).

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Hier kommt indessen noch verstärkend hinzu, dass der Antragsteller be-

reits in der Vergangenheit bei der Durchführung von Verwahrungsgeschäften

bestehende Vorschriften sowie erteilte Weisungen missachtet hatte, wie sich

aus der rechtskräftig gewordenen Disziplinarverfügung des Präsidenten des

Landgerichts K. vom 16. Juni 2003 (Geldbuße von 10.000 €) ergibt. Hatte

sich damit aber schon in der Vergangenheit gezeigt, dass der Antragsteller im

Einzelfall die von ihm zu wahrenden Interessen der Rechtsuchenden hintan-

stellt, so sind derartige oder vergleichbare Unkorrektheiten seiner Amtsführung

angesichts seiner wirtschaftlichen Bedrängnis nunmehr in besonderer Weise zu

besorgen. Auch hierauf hat das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen.

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Für diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers vor

dem Oberlandesgericht die Sachlage im Zeitpunkt vor der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens entscheidend. Nicht etwa lassen die hiermit verbundenen Ein-

schränkungen der Verfügungsbefugnis des Antragstellers die geschilderten Ge-

fährdungen entfallen. Dies ergibt sich schon aus der Systematik des Gesetzes,

wonach regelmäßig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neben die

Amtsenthebungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 der weitere Amtsenthebungs-

grund nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO tritt, der gerade die Gefährdung der Inte-

ressen der Rechtsuchenden bereits in sich schließt.

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3. Nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des Antragsgegners,

den Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar zu entheben.

Der Antragsgegner durfte die Voraussetzungen für eine endgültige

Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO im Sinne des § 54

Abs. 1 Nr. 2 BNotO für gegeben halten (s.o. 2.). Bei der Ausübung des ihm

durch diese Vorschrift bei der Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung

eingeräumten Ermessens hat er nicht fehlerhaft im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz

3 BNotO gehandelt. Er hat den gravierenden Folgen der vorläufigen Amts-

enthebung für den Antragsteller die Gefahren gegenübergestellt, die für die

Rechtsuchenden entstünden, wenn der Antragsteller trotz seiner desolaten fi-

nanziellen Lage und der deswegen gegen ihn ständig ausgebrachten Zwangs-

vollstreckungsmaßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung über die Amtsent-

hebung weiterhin als Notar tätig wäre. Dabei hat der Antragsgegner die Interes-

sen der Rechtsuchenden als gewichtiger erachtet. Es ist nicht erkennbar, dass

er hierbei die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder

von diesem in einer dem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO nicht entspre-

chenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Insbesondere ist der Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit nicht verletzt; dies gilt namentlich auch vor dem Hinter-

grund der früheren Pflichtverletzungen des Antragstellers, die zu der erwähnten

Disziplinarverfügung geführt haben.

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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt daher insgesamt oh-

ne Erfolg.

Schlick Wendt Becker

Ebner Bauer

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2006 - 2 X (Not) 43/05 -