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BGH Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 50/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

NotZ 50/06

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

BNotO § 4

Zur Ausübung des Ermessens der baden-württembergischen Landesjustizverwaltung bei der erstmaligen Errichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet.

BNotO § 6 Abs. 3, § 115 Abs. 2

Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.

BGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 50/06 - OLG Stuttgart

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-

re Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom

23. Juli 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 17. November 2006 - Not 37/06 (Ba) -

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-

ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen

Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

1

I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner

Homepage

(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen

- erstmalig zur

hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen

im badischen

Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden

Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-

bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 47 für den Amts-

sitz B. .

2

Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus

46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst,

5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern,

15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen

Amtsausübung,

11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren,

16 Rechtsanwälten,

3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung im Richteramt,

4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und

2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des Landes-

dienstes.

3

Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-

denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-

schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines

starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form

eines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber verglei-

chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten

Schritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten

Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber

erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen:

Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, ins- besondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab- schließende Staatsprüfung.

Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit

Ausmaß berufspraktischer Erfahrungen

Quantitative Arbeitsergebnisse

Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotion)

Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför- derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.

4

Anschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im

badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte

Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze

fest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1

BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders die Note

des abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beur-

teilungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische

Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller

Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten

Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen

Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten

33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei

denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-

bar vergleichend gegenüber gestellt sehen.

5

Dabei kam der seit 1977 als Richter und seit 1986 als Notarvertre-

ter tätige, 1987 zum Justizrat und 2004 zum Notariatsdirektor ernannte

weitere Beteiligte zu 1 auf Platz 2 und der seit 1983 als Richter tätige, ab

Mai 1986 als Notarvertreter abgeordnete, im Juli 1986 zum Justizrat und

1992 zum Oberjustizrat ernannte weitere Beteiligte zu 2 auf Platz 5 die-

ser Rangliste.

6

Der Antragsteller, seit 1990 als Staatsanwalt sowie als Richter tä-

tig, seit 1994 als Notarvertreter abgeordnet, 1997 zum Justizrat ernannt

und von 1999 bis Anfang 2005 mit einem Teil seiner Arbeitskraft als Lei-

ter der Programmentwicklung NOAH bei der Gemeinsamen DV-Stelle

Justiz beim Oberlandesgericht Karlsruhe beschäftigt, erreichte die ersten

33 Plätze nicht.

7

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter

anderem auf die für Baden-Baden ausgeschriebene Notarstelle. Mit Be-

scheid vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugswei-

ser Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung

die der besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere

12 Bewerber vorgingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weite-

ren Beteiligten zu 2 zu besetzen; der weitere Beteiligte zu 1 erhalte die

von ihm vorrangig beworbene Stelle.

8

Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-

dung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3

GG verletzt. Der Antragsgegner hätte bei sachgerechter Bedürfnisprü-

fung gemäß § 4 BNotO statt 25 richtigerweise 75 Stellen ausschreiben

müssen. Zudem habe er bei der Auswahl den ihm zustehenden Beurtei-

lungsspielraum verletzt. Insbesondere habe er die Gewichtung der aus-

schlaggebenden Auswahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsas-

pekte der persönlichen und fachlichen Eignung unter den Mitbewerbern

nicht einheitlich angewandt, unter Zurückdrängung persönlicher Eig-

nungsaspekte die fachliche Eignung unangemessen stark gewichtet und

es an einer einzelfallbezogenen, alle fachlichen Eignungskriterien einbe-

ziehenden Würdigung fehlen lassen.

9

Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die

Notarstelle Baden-Baden zu übertragen, hilfsweise seine Bewerbung neu

zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige

Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

10

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-

fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei.

Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-

raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-

terien des § 6 Abs. 3 BNotO und des § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO über ei-

ne vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-

gewandt und ausgeschöpft.

11

1. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, der Antragsgegner

hätte sich aus Gründen der Fürsorgepflicht zur Besetzung von mehr als

25 Notarstellen entschließen müssen und nicht - den tatsächlichen Be-

darf außer Acht lassend - die Zahl der Stellen künstlich begrenzen dür-

fen, was allein die Wiederholung des Auswahlverfahrens insgesamt ge-

biete.

12

Auf die Einrichtung und Ausschreibung weiterer Notarstellen hat

ein (potentieller) Bewerber ebenso wenig einen Anspruch wie er mit dem

Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Überprüfung der Zahl der No-

tarstellen erreichen kann (Senat Beschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ

21/00 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 4 = NJW-RR 2001, 1068, 1071 und

vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 6 = ZNotP

2003, 355 f.).

13

a) Gemäß § 4 Satz 1 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie

es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, wobei

gemäß § 4 Satz 2 BNotO insbesondere das Bedürfnis nach einer ange-

messenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen

und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu be-

rücksichtigen sind. Bei der an diesen ausdrücklich normierten drei Ziel-

vorgaben auszurichtenden Bestimmung der Zahl zu schaffender bzw. zu

bewahrender Notarstellen räumt das Gesetz der Landesjustizverwaltung

(§ 12 Satz 1 BNotO) ein Organisationsermessen ein, das sie nach den

besonderen Bedürfnissen des jeweiligen Bundeslandes ausüben kann.

Nach dieser Regelung, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken un-

terliegt (vgl. BVerfGE 17, 371, 379 ff.; 73, 280, 292 ff.; BGHZ 67, 348,

350 f.; 73, 54, 56), steht ihr bei der Bedürfnisprüfung ein durch die von

§ 4 BNotO vorgegebenen drei Regelungsziele sachlich begrenztes Beur-

teilungsermessen zu, das die Gerichte lediglich daraufhin überprüfen

dürfen, ob die Justizverwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermes-

sens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der

Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 111

Abs. 1 Satz 3 BNotO (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ

1/05 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 9 m.w.N. = DNotZ 2005, 947 ff.).

14

b) Diese Grundsätze der Ermessensausübung hat der Antragsgeg-

ner beachtet. Es ist nicht ersichtlich, dass zufolge der Zahl von (nur) 25

ausgeschriebenen Stellen subjektive Rechte der unterlegenen Mitbewer-

ber verletzt sein könnten, insbesondere ihnen gegenüber bestehende

Fürsorgepflichten nicht beachtet worden wären.

15

aa) Die beschriebene Bedarfsermittlung und Besetzung von Notar-

stellen geschieht - wie grundsätzlich die Organisation von staatlichen

Aufgaben (BVerfGE 73, 280, 292, 294) - ausschließlich im Interesse der

Allgemeinheit und dient ebenso wenig wie die Einrichtung von Dienstpos-

ten der Beamten dazu, die Aussichten der an diesem Beruf Interessier-

ten zu verbessern. Zwischen dem Bewerber um ein Notaramt und der

Justizverwaltung besteht keine Rechtsbeziehung, die eine Rücksicht-

nahme auf seine Belange bei der Einrichtung von Stellen einforderte. Der

Pflicht des Antragsgegners, die Zahl der Notarstellen gemäß § 4 BNotO

festzulegen, korrespondiert kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG

(st.Rspr., vgl. nur BVerfGE aaO; Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003

aaO; vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 - BGHR BNotO § 4 Organisa-

tionsermessen 1 = DNotZ 1999, 239, 240 und vom 18. September 1995

- NotZ 46/94 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 1 = DNotZ 1996, 902, 903 f.).

16

Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Justizverwaltung die

Grenzen des Organisationsermessens dergestalt überschreitet, dass das

Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit von Amtsinhabern ge-

fährdet ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - BGHR

BNotO § 4 Bedürfnis 5 = DNotZ 2002, 70 f. und vom 22. März 2004

- NotZ 25/03 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 7 = DNotZ 2004, 887 f.), oder

sich die Verwaltung vom öffentlichen Interesse durch eine nicht bedarfs-,

sondern bewerberbezogene Stellenermittlung mit sachwidriger Begünsti-

gung oder Benachteiligung einzelner Bewerber oder Bewerbergruppen

gelöst hat (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04 - BGHR

BNotO § 4 Bedürfnis 8 = ZNotP 2004, 410).

17

bb) Eine solche Ermessensüberschreitung scheidet hier indes er-

kennbar aus. Subjektive Rechte auf Schaffung oder Ausschreibung zu-

sätzlicher Notarstellen bzw. Wiederholung des Auswahlverfahrens mit bis

zu 75 Stellen bestehen nicht. Insbesondere lassen sie sich hier nicht,

wie der Antragsteller meint, aus der Fürsorgepflicht ableiten, weil der

Gesetzgeber in § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO vorgeschrieben habe, beam-

tete Bewerber in besonderem Maße bei der Auswahlentscheidung zu be-

rücksichtigen.

18

Die Errichtung einer Notarstelle ist kein Verwaltungsakt, sondern

lediglich ein verwaltungsinterner Vorgang ohne Regelungscharakter (Se-

nat, Beschluss vom 20. Januar 1998 - NotZ 31/97 - BGHR BNotO § 4

Bedürfnis 2 = NJW-RR 1998, 850). Auch die Ausschreibung hat keine

regelnde Wirkung, sondern ist nur ein verwaltungstechnisches Hilfsmit-

tel, die dem Auswahlverfahren im engeren Sinne und der darauf fußen-

den Auswahlentscheidung zur Sichtung des Bewerberfeldes notwendi-

gerweise vorausgeht (Senat, BGHZ 165, 146, 149.). Bewerbungen als

Notar setzen mithin voraus, dass entsprechende - (noch) ausgeschrie-

bene - Stellen überhaupt zu vergeben sind (Senat, Beschluss vom

20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 71 Rn. 9). Nur soweit

dies der Fall ist, können die Bewerber die Beachtung der ihnen bei der

eigentlichen Auswahlentscheidung etwa aus § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO

zustehenden Rechte einfordern.

19

Abgesehen davon hat der Antragsgegner mit der Ausschreibung

hauptberuflicher Notarstellen gemäß § 3 Abs. 1 BNotO für das badische

Rechtsgebiet erstmals von der Änderung des § 115 BNotO durch das

Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli 2005

(BGBl. I S. 2188) Gebrauch gemacht, mit der der Gesetzgeber den

schrittweisen Übergang zum selbständigen Notariat in diesem Gebiet

ermöglichen wollte (vgl. BT-Drucks. 15/3147 S. 8 und 15/3471 S. 4;

Schippel/Bracker/Görk, BNotO 8. Aufl. § 115 Rn. 4). Der Umfang dieses

Einstieges in das hauptberufliche Notariat unter - gegebenenfalls nur

vorläufiger - Beibehaltung des Notariats im Landesdienst lag allein im

Organisationsermessen, das dem einzelnen Bewerber - auch dem eines

Notars im Landesdienst - keine besonderen Rechte einräumt.

20

Es ist schließlich weder etwas dafür dargetan noch ersichtlich,

dass der im badischen Rechtsgebiet bestehende Bedarf durch die Schaf-

fung von (nur) 25 Notarstellen gemäß § 3 Abs. 1 BNotO angesichts der

Auswahl von auch landesfremden Bewerbern und des Fortbestandes von

Notarstellen im Landesdienst nicht mehr gedeckt, dadurch das notwen-

dige notarielle Leistungsangebot gefährdet und damit die Funktionsfä-

higkeit der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr gesichert wäre.

21

2. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für

einen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entschei-

den. Die dagegen gerichteten Rügen, diese Auswahlmethode lege

- anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkri-

terien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs

nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche Anwendung der Be-

wertungskriterien, greifen nicht durch.

22

23

a) Verfassungs- und einfachrechtliche Gründe sprechen nicht

zwingend für die eine oder die andere Auswahlmethode.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 20. April

2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und

Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe verschiede-

ner Bundesländer im Bereich des Anwaltsnotariats für verfassungswidrig

erklärt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit-

willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet war.

Der nach diesen Maßstäben erstellten Prognose über die Eignung eines

Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine

bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewer-

bern fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung

der fachlichen Leistung des Bewerbers (BVerfGE 110, 304 = DNotZ

2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzlichen Eig-

nungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO hat das Bundesverfassungsgericht

dagegen ausdrücklich gebilligt. Sie ermöglichen bei der Auswahl unter

den Bewerbern eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse

und Fähigkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen (BVerfGE

aaO S. 326 unter C II 3). Das trifft für das Anwalts- wie für das Nurnota-

riat gleichermaßen zu.

24

b) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen

Entscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein

Festhalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des

Verfassungsgerichts Rechnung trägt, grundsätzlich nicht beanstandet

und ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine

fachbezogene Notarprüfung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht

gefolgt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris

Rn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945 und

vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157).

25

Er hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des

Bundesverfassungsgerichts eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei

der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestreb-

te Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen

differenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtlichen Bewer-

tungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss eine indi-

viduelle Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die

die notarspezifischen Eignungskriterien mit einem eigenständigen Ge-

wicht gegenüber den Kriterien der allgemeinen juristischen Qualifikation

einfließen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom

20. November 2006 - NotZ 15/06 - aaO S. 72 Rn. 18).

26

c) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsläufig nur über

ein Punktesystem zu erreichen. Sie kann auch bloß anhand der gesetzli-

chen Maßstäbe der § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 4 BNotO erfolgen (vgl. Senat,

Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Beur-

teilungsspielraum 1 = ZNotP 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich

eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden

Eignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005

- NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006,

37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer

Nurnotarstelle geht. Denn in dem für den Werdegang des Nurnotars vor-

gesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2

BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleich-

gestellt ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die

fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und

- auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Nota-

ramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03).

Dementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Be-

reich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landesübergrei-

fenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrund-

sätze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzlichen

Auswahlmaßstäbe oder einer verfassungsgemäßen ständigen Verwal-

tungsübung einer Überprüfung standhalten können (Senat, Beschlüsse

vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor

4 = DNotZ 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 -

BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = DNotZ 2003, 228; vgl. auch

Senat, Beschluss vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - BGHR BNotO § 4

Abs. 1 Nurnotar 1 = DNotZ 1993, 59, 61 f.).

27

d) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zunächst ein Aus-

wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kri-

terien eröffnet, das den Bewerbern das zu erfüllende Anforderungsprofil

vermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigermaßen verlässliche

Sichtung des Bewerberfeldes erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leis-

tungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet, was allerdings

nur über ein gewisses, die individuellen Fähigkeiten etwas relativieren-

des Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu errei-

chen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 -

aaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f.

Rn. 13 und vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142,

1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner herange-

zogene Auswahlmethode nicht in Frage. Auch genügt es allein nicht den

vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an eine umfas-

sende individuelle Eignungsprognose. Zur Ausschöpfung des Beurtei-

lungsspielraums bedarf es vor der endgültigen Auswahl der zusätzlichen

Prüfung, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in

dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben,

die aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und

Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen.

28

Bei Punktesystemen wird dem im Rahmen einer abschließenden

Gesamtschau beispielsweise über die Vergabe von Sonderpunkten für

solche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem aus-

schließlich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Aus-

wahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich,

weil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Ge-

samtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die ver-

schiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine Auswahlentschei-

dung nach den gesetzlichen Auswahlkriterien wie insbesondere den des

§ 6 Abs. 3 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen

Auslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom An-

tragsgegner gewählte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei

ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des äußerst

inhomogenen Bewerberkreises und der hohen Zahl von Bewerbern und

Bewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand ge-

nommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in ver-

gleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale dafür nicht geeignet

erschienen. Für eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor ex-

akt festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Ver-

gleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht

für ausreichend sicher halten; bei einer - abschließenden - Vergleichs-

beurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Cha-

rakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch.

29

e) Schließlich stellt auch die vom Antragsteller behauptete unein-

heitliche Anwendung der Bewertungskriterien das Auswahlmodell des

Antragsgegners nicht grundsätzlich in Frage. Damit könnte allenfalls

- sofern berechtigt - die Rechtmäßigkeit der im Einzelfall getroffenen

Auswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das Auswahlverfahren selbst

vermöge die notwendige Transparenz nicht zu leisten, um die Beachtung

der gesetzlichen Auswahlmaßstäbe sicherzustellen, trifft indes - wie zu-

vor ausgeführt - nicht zu.

30

3. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbe-

sondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügender - Erstellung der Rangliste

und daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen Auswahlent-

scheidungen, bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos.

31

Einzuräumen ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge

weder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Plätzen unmittelbar

aus sich heraus erschließt. Der Rangfolge lässt sich auch in Verbindung

mit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten zusammenfassen-

den Übersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten

Blick nicht entnehmen, welche den Ausschlag für die genaue Reihenfol-

ge der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im badischen Landesdienst

und anschließend der übrigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben.

Das mag zu dem Eindruck bei Bewerbern geführt haben - worin sie sich

durch von ihnen angestellte Einzelvergleiche, wie die des Antragstellers

insbesondere mit dem Mitbewerber S. , bestärkt sehen -, der An-

tragsgegner habe bei ihnen die Kriterien nicht stets gleich gewichtet und

berücksichtigt, wodurch die Auswahlentscheidungen letztlich auf Un-

gleichbehandlungen gleichsam nach Gutdünken des Antragsgegners be-

ruhten.

32

a) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass

nach der vom Antragsgegner gewählten Konzeption die Auswahl anhand

der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf

den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon

dieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dar-

gestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungs-

system, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache

Berechnung ergeben könnte, sondern auf wertenden prognostischen Er-

kenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit durch die bloß

davon abweichenden eigenen Einschätzungen der jeweils unterlegenen

Mitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden.

33

Der Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen

das Auswahlkonzept selbst, wenn er die konkreten und eindeutig defi-

nierten Grundlagen der Eignungsvergleiche vermisst. Diese ergeben sich

jedoch hinreichend deutlich aus den gegenübergestellten Qualifikations-

merkmalen und der anschließenden Bewertung, wobei naturgemäß nach-

rangig eingestufte Bewerber in einzelnen Merkmalen auch besser liegen

können als vor ihnen Platzierte, wenn dies durch die übrigen Eignungs-

kriterien kompensiert wird. Dadurch können etwa Unterschiede bei den

Staatsexamina durch solche bei der Berufserfahrung oder den dienstli-

chen Beurteilungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine uneinheit-

liche Anwendung oder gar Ungleichbehandlung lässt sich mit solchen

Vergleichen herausgegriffener einzelner Komponenten für die Gesamt-

beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung nicht einmal indi-

ziell stützen. Die mitgeteilten Vergleichsergebnisse der jeweils im Rang

nachfolgenden Bewerber belegen im Gegenteil, was für die Festlegung

der Reihenfolge herangezogen und letztlich ausschlaggebend gewesen

ist. Dafür genügte es, nur diese beiden Vergleichsbetrachtungen schrift-

lich niederzulegen und dem Auswahlbescheid beizufügen. Die vom An-

tragsgegner vorgenommene Einzelbewertung sämtlicher Eignungsprofile

im Vergleich zueinander wird durch diese begründungstechnische Um-

setzung nicht berührt.

34

b) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Plät-

zen nach dem Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit § 7

Abs. 1 BNotO werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht

ausdrücklich erläutert. Die Grundlagen dafür sind jedoch den Eignungs-

profilen in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Zutreffend weist der

Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 8. September 2006 dar-

auf hin, dass sich eine schematische Anwendung dieses Regelvorrangs

auf sämtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare verbietet.

Er hat daher nur bei den Bewerbern mit einem hervorstechenden breiten

Bewährungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus

dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staatsex-

amens und notarspezifischen Erfahrungen ergibt, die sich in herausra-

genden dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln.

35

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der

Rechtsprechung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren Regelvor-

rang des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO für württembergische Bezirksnotare.

Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechti-

gung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffen-

de Bestimmung … zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten

Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege

eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss

vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirks-

notare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ

2005, 473, 476). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung

der Rangliste erkennbar gehalten und ist in einem zweiten Schritt in ei-

nen Eignungsvergleich nicht nur der übrigen Bewerber eingetreten, son-

dern hat darüber hinaus diesen abschließend noch einmal auf alle vor-

handenen Bewerber ausgedehnt.

36

c) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass

ihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil

erwachsen ist. Zwar ist ihm nicht der Regelvorrang als Amtsnotar im ba-

dischen Rechtsgebiet zugute gehalten worden. Das hat sich jedoch letzt-

lich nicht ausgewirkt. Ihm ist kein landesfremder Bewerber vorgezogen

worden und die 18 Erstplatzierten hätten nach der maßgeblichen Ein-

schätzung des Antragsgegners, wie er sie in der Antragserwiderung vom

8. September 2006 noch einmal plausibel dargelegt hat, aufgrund ihrer

- belegten - hohen Qualifikation in jedem Fall vor dem Antragsteller ge-

legen. Sie sind zudem in dem konkreten abschließenden Vergleich aller

Bewerber einer Notarstelle - wie auch bei der streitgegenständlichen -

erneut einbezogen worden und haben sich bei dem endgültigen Eig-

nungsvergleich als vorzugswürdig qualifiziert durchsetzen können.

37

4. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller schließlich, der An-

tragsgegner habe den Auswahlmaßstab unter Verdrängung der persönli-

chen Eignung auf bloß fachliche Eignungskriterien verkürzt und letztere

keiner ausreichenden Einzelfallwürdigung unterzogen.

38

Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung

bei Konkurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern nach

dem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer persönlichen und fachlichen

Eignung zu erfolgen.

39

a) Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstel-

lers für das angestrebte Amt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO mit einer

Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter der gebotenen Einbezie-

hung aller inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem äu-

ßeren Verhalten offenbaren (vgl. bereits BGHZ 38, 347, 356; 53, 95,

100), uneingeschränkt - wie auch bei den weiteren Beteiligten - ange-

nommen. Er hat dabei unter anderem auch die vom Antragsteller in der

Beschwerde wiederum betonte Fähigkeit und Bereitschaft zum Aufbau

von so genannten Nullstellen außerhalb einer bisher bestehenden Struk-

tur, sein standespolitisches Engagement im Rahmen des badischen No-

tarvereins und die ihm darüber vermittelte Wertschätzung seiner Kolle-

gen, seine Mitautorenschaft bei dem traditionell von badischen Notaren

herausgegebenen Handbuch und seine mehrfache Auswahl durch die

Justizverwaltung für besondere Aufgaben, bei dem ein Notar zu beteili-

gen war, einbezogen. Das ergibt sich bereits aus dem Eignungsvermerk

und wird durch die Antrags- und Beschwerdeerwiderung bestätigt.

40

Mit den darin zum Ausdruck gekommenen persönlichen Eigen-

schaften, mit denen er zugleich auch auf besondere, bei ihm gegebene,

dort ebenfalls zu berücksichtigende fachliche Eignungsqualifizierungen

hinweist, vermag er sich jedoch keinen Vorteil bei der Beurteilung der

persönlichen Eignung zu verschaffen, die ihn gegenüber den weiteren

Beteiligten bei der Auswahl als vorzugswürdig erscheinen lassen könnte.

Bei diesem Auswahlkriterium bestehen relevante Eignungsunterschiede

nicht.

41

b) Die weiteren Beteiligten liegen jedoch bei der dann entschei-

denden unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung

deutlich vor dem Antragsteller. Die von ihm gegen einzelne fachliche

Eignungsmerkmale vorgebrachten generellen Bedenken verfangen e-

benso wenig wie die gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem

Fall.

42

aa) Der Antragsgegner hat bei allen drei Bewerbern zutreffend den

jeweiligen bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere die Lauf-

bahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstli-

chen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen,

den Umfang der Beurkundungstätigkeit und die von ihnen als berücksich-

tigungsfähig angegebenen Zusatzqualifikationen bei den Profilerstellun-

gen und der anschließenden Auswertung zugrunde gelegt und dabei ins-

besondere auch dem in der Antragsschrift erneut wiedergegebenen be-

ruflichen Werdegang des Antragstellers Beachtung geschenkt. Das er-

gibt sich - wovon auch das Oberlandesgericht beanstandungsfrei ausge-

gangen ist - bereits aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung

der Mitbewerber und wird zusätzlich noch einmal überzeugend und um-

fassend in der Antragserwiderung erläutert.

43

Diese Erläuterungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung, ob der

Antragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung eröffneten

Beurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten.

Sie enthalten keine - wie vielfach vorgebracht wird - unzulässigerweise

nachgeschobene Gründe etwa anstelle von unterbliebenen Beurteilungs-

erwägungen überhaupt oder in voller Auswechselung der Begründung

bzw. durch Ersetzen sie tragender Erwägungen. Es handelt sich nicht

einmal um - gegebenenfalls über eine entsprechende Anwendung von

§ 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulassende Ergänzungen, um ein bis

dahin bestehendes Ermessens- oder Erwägungsdefizit auszugleichen

(vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur Berück-

sichtigung nachgeschobener Gründe vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2

VwGO vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 -

NJW-RR 1996, 311 unter II 2 b). Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit

denselben bereits bewerteten Grundlagen des Eignungsvergleichs vor

dem Hintergrund der in der Antragsschrift dagegen vorgebrachten Angrif-

fe noch einmal ausführlich auseinandergesetzt und die auf derselben

Tatsachengrundlage ergangene Auswahlentscheidung in nicht zu bean-

standender Weise ohne Abweichungen bekräftigt.

44

(1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung der

Examensnoten entspricht entgegen der Beschwerde und des von ihr be-

tonten Bedeutungsrückganges durch Zeitablauf den gesetzlichen Vorga-

ben des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht

im Beschluss vom 20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf

beruhenden Rechtsprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem

Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besonde-

re Aussagekraft zu beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber,

weil es einerseits wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht ge-

kennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der

prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und

es andererseits über die bloße Wiedergabe erlernter Kenntnisse im Sin-

ne von konkreten Inhalten auch die Beurteilung des juristischen Grund-

verständnisses und der Fähigkeiten der praktischen Rechtsanwendung,

zum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung unbekannter

Rechtsprobleme in vergleichbarer Zeit Auskunft gibt. In diesem um-

schriebenen Sinn sind die Staatsexamina für die Einschätzung der all-

gemeinen juristischen Befähigung gerade auch im Vergleich unter Be-

werbern

für eine Notarstelle unverzichtbar (Senatsbeschlüsse vom

20. November 2006 - NotZ 16/06 - aaO Rn. 10; vom 14. März 2005

- NotZ 27/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 19 = ZNotP

2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR

2002, 705 f.). Die bei den Prüfungen erreichte Platzziffer ist gegenüber

der erzielten Endnote - entgegen der Auffassung der Beschwerde - ohne

besondere Aussagekraft. Für einen Eignungsvergleich von Bewerbern

aus verschiedenen Examensdurchgängen, selbst wenn sie im selben

Bundesland, das Platzziffern vergibt, erfolgt sind, ist daraus - mangels

Vergleichbarkeit der jeweiligen Zusammensetzung - nichts Erhebliches

abzuleiten.

45

(2) Auch die grundsätzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen

und erreichten Beförderungsstufen bei dem Eignungsvergleich ist in der

Rechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber

etwa infolge eines beruflichen Werdeganges in einem anderen Bundes-

land über solche Zeugnisse und höheren Einstufungen nicht verfügen.

Das gründet sich auf die darüber dokumentierte Bewährung über längere

Zeit, die solche Bewerber aus dem öffentlichen Dienst - mithin unter un-

mittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die öffentliche

Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu

verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch im-

mer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli

2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienst-

zeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom

1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare

1 = ZNotP 2006, 37).

46

bb) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abwägung des Antrags-

gegners zugunsten der weiteren Beteiligten als fehlerfrei.

47

(1) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation liegen

beide weitere Beteiligte vor dem Antragsteller, der beim bedeutungsvol-

leren zweiten Juristischen Staatsexamen mit "vollbefriedigend" - eine

Notenstufe weniger erreicht hat als diese mit jeweils "gut", und auch

beim ersten Staatsexamen haben sie mit je 8 Punkten gegenüber dem

Antragsteller mit 6,51 Punkten besser abgeschnitten.

48

(2) Ein vergleichbares Bild ergibt sich - wie das Oberlandesgericht

ebenfalls richtig feststellt - im notarspezifischen Bereich über die dienst-

lichen Beurteilungen und die Beförderungsstufen. An die dienstlichen

Beurteilungen des in der Rangliste zweitplatzierten weiteren Beteiligten

zu 1 mit 7,5 Punkten seit 1997 und der Anlassbewertung mit der Maxi-

malpunktzahl von 8 Punkten ("leistungsstärkster Notar im Landgerichts-

bezirk") sowie die vom fünftplatzierten weiteren Beteiligten zu 2 mit er-

zielten jeweils 7 Punkten in drei dienstlichen Beurteilungen zwischen

1996 und 2002 bzw. 6,5 Punkten im August 2005 reicht der Antragsteller

nicht heran. Er kommt auf 5 bis 6 Punkte 1997, 7 Punkte 2001,

7,5 Punkte aus seiner Abordnungstätigkeit und 5 Punkte bei seiner Ver-

setzungsbewertung vom 19. Oktober 2005. Ein signifikanter Unterschied

bleibt auch, wenn zugunsten des Antragstellers die nicht auf unmittelbar

notarspezifische Tätigkeit bezogene Abordnungsbeurteilung voll berück-

sichtigt wird. Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandes-

gericht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner die Beurteilung an-

lässlich der Versetzungsbewertung 2005 als Anlassbeurteilung für dieses

Bewerbungsverfahren gewertet hat. Der Landgerichtspräsident hat für

die Beurteilung im Zusammenhang mit diesem Verfahren in zulässiger

Weise auf die zeitnah vorangegangene, alle im Amt bisher gezeigten

Leistungen erfassende ausdrücklich Bezug genommen. Die Bezugnahme

zeigt, dass er sich über das zu erstellende Zeugnis bewusst war. Dieses

Zeugnis bleibt als Nachweis der fachlichen Leistung aussagekräftig,

auch wenn das Beurteilungsergebnis von unterschiedlichen Auffassun-

gen zwischen dem Dienstherrn und dem Antragsteller über die Behand-

lung von Nachlasssachen beeinflusst ist und im freien Notariat - worauf

der Antragsteller weiterhin besonders hinweist - die Tätigkeit als Grund-

buch- und Nachlassrichter wegfällt.

49

(3) Auch den bei beiden weiteren Beteiligten gegebenen, mit mehr

als 11 Jahren sehr deutlich längeren berufspraktischen Erfahrungen und

deren Erreichen von Beförderungsstufen hat der Antragsteller nichts

Entscheidendes entgegenzusetzen. Die unterschiedlichen Stellenstruktu-

ren ländlicher Einmannnotariate gegenüber größeren Notariaten nimmt

den Beförderungen, mit denen auch bestimmte Leitungsfunktionen ver-

bunden sind (vgl. Anlage I zu § 2 LBesG, Besoldungsgruppe R 1 und

R 2), nicht ihren leistungs- und damit auch eignungsbezogenen Aspekt,

auch wenn ihnen im Vergleich zu den Beförderungsämtern im allgemei-

nen Beamten- und Richterdienst nur ein deutlich geringerer Wert bei-

zumessen sein dürfte.

50

(4) Schließlich lässt die Bewertung der quantitativen Leistungen

über die Beurkundungszahlen nicht erkennen, dass es der Antragsgeg-

ner an einer einzelfallbezogenen Würdigung zu Lasten des Antragstellers

in entscheidungserheblicher Weise hat fehlen lassen. Der Antragsgegner

hat nicht auf die rein statistische Beurkundungszahl abgestellt. Ihm war

- wie vor allem die Antragserwiderung belegt - durchaus bewusst, dass

die bloßen Urkundszahlen nur bedingt verlässliche Eignungsrückschlüs-

se erlauben. Bereits aus diesem Grund und nicht zuletzt auch angesichts

des zahlenmäßigen Einflusses von reinen Unterschriftsbeglaubigungen

und der fehlenden qualitativen Bewertung von Niederschriften kann der

fehlenden ausdrücklichen Erwähnung, dass der Antragsteller Beurkun-

dungszahlen mit nur einem Teil seiner Abordnungskraft erzielt hat, nichts

für ihn wesentlich Günstigeres im Bereich der fachlichen Eignung abge-

leitet werden. Ein signifikanter Vorteil gegenüber den weiteren Beteilig-

ten ergibt sich daraus jedenfalls nicht.

51

Die besseren Qualifizierungen beider weiteren Beteiligten, die aus

den dienstlichen Beurteilungen, der längeren Berufspraxis und auch den

Beförderungen sichtbar werden, vermag der Antragsteller im notarspezi-

fischen Bereich bei ähnlichen quantitativen Arbeitsergebnissen nicht

durch das leichte Übergewicht bei den Fortbildungsaktivitäten auszuglei-

chen.

52

Die Auswahlentscheidung zugunsten der weiteren Beteiligten ist

nach alledem auch in Anbetracht der vom Antragsteller angegebenen

Zusatzqualifikationen wegen der signifikanten Vorteile im Allgemeinen ju-

ristischen wie im notarspezifischen Bereich insgesamt nicht zu bean-

standen.

Schlick Wendt Becker

Ebner Bauer

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2006 - Not 37/06 (Ba) -