Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 51/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 51/06

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BNotO §§ 6 Abs. 3, 115 Abs. 2

Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.

Zur Berücksichtigung nachträglicher Erläuterungen und Ergänzungen bei der gerichtlichen Überprüfung der Frage, ob die Justizverwaltung von dem ihr bei der Auswahlentscheidung über die Besetzung einer Notarstelle eröffneten Beur- teilungsspielraum rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

BGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 51/06 - OLG Stuttgart

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-

re Justizrat Dr. Ebner und Dr. Bauer

am 23. Juli 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-

richts Stuttgart

vom

17. November

2006

- Not

168/06 (Ba) - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-

ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen

Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner

Homepage

(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen

- erstmalig zur

hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen

im badischen

Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden

Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-

bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 47 für den Amts-

sitz B. .

2

Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus

46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst,

5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern,

15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen

Amtsausübung,

11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren,

16 Rechtsanwälten,

3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung im Richteramt,

4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und

2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des Landes-

dienstes.

3

Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-

denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-

schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines

starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form

eines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber verglei-

chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten

Schritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten

Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber

erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen:

Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, insbe- sondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab- schließende Staatsprüfung.

Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit

Ausmaß berufspraktischer Erfahrungen

Quantitative Arbeitsergebnisse

Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, no- tarspezifische Promotion)

Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför- derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.

4

Anschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im

badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte

Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze

fest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1

BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders die Note

des abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beur-

teilungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische

Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller

Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten

Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen

Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten

33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei

denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-

bar vergleichend gegenüber gestellt sehen.

5

Dabei kam der seit 1977 als Richter und seit 1986 als Notarvertre-

ter tätige, 1987 zum Justizrat und 2004 zum Notariatsdirektor ernannte

weitere Beteiligte zu 1 auf Platz 2 und der seit 1983 als Richter tätige, ab

Mai 1986 als Notarvertreter abgeordnete, im Juli 1986 zum Justizrat und

1992 zum Oberjustizrat ernannte weitere Beteiligte zu 2 auf Platz 5 die-

ser Rangliste. Der Antragsteller, seit 1998 als Notaranwärter und von

1999 bis 2001 als Notarassessor in S. tätig, seit 2001 unter Beru-

fung in das Richterverhältnis auf Probe als Notarvertreter im badischen

Rechtsgebiet abgeordnet und 2003 zum Justizrat ernannt, erreichte

Platz 15 der Rangliste.

6

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter

anderem auf die für B. ausgeschriebene Notarstelle. Mit Be-

scheid vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugswei-

ser Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung

die der besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere vier Be-

werber vorgingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Be-

teiligten zu 2 zu besetzen; der weitere Beteiligte zu 1 erhalte die von ihm

vorrangig und der Antragsteller eine von ihm nachrangig beworbene Stel-

le.

7

Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-

dung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3

GG verletzt. Er hält die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die An-

wendung des Regelvorranges gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO sowie

die konkrete Bewerberauswahl für fehlerhaft. Der Antragsgegner habe

unter Verletzung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungs-

spielraums insbesondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Aus-

wahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsaspekte der fachlichen

Eignung unter den Mitbewerbern nicht einheitlich angewandt, es an einer

einzelfallbezogenen, alle fachlichen Eignungskriterien einbeziehenden

Würdigung fehlen lassen und speziell bei ihm seinen Anwärterdienst als

Notarassessor nicht ausreichend berücksichtigt.

8

Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die

Notarstelle Baden-Baden zu übertragen, hilfsweise seine Bewerbung neu

zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige

Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

9

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit

§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-

fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei.

Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-

raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-

eine vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-

gewandt und ausgeschöpft.

10

1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für

12

einen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entschei-

den. Die dagegen gerichteten Rügen, diese Auswahlmethode lege

- anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkri-

terien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs

nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche Anwendung der Be-

wertungskriterien, greifen ebenso wenig durch, wie der Vorwurf, die Be-

werber um eine konkrete Stelle seien überhaupt keinem Vergleich unter-

zogen worden.

a) Verfassungs- und einfachrechtliche Gründe sprechen nicht

zwingend für die eine oder die andere Auswahlmethode.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 20. April

2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und

Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe verschiede-

ner Bundesländer im Bereich des Anwaltsnotariats für verfassungswidrig

erklärt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit-

willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet war.

Der nach diesen Maßstäben erstellten Prognose über die Eignung eines

Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine

bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewer-

bern fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung

der fachlichen Leistung des Bewerbers (BVerfGE 110, 304 = DNotZ

2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzlichen Eig-

nungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO hat das Bundesverfassungsgericht

dagegen ausdrücklich gebilligt. Sie ermöglichen bei der Auswahl unter

den Bewerbern eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse

und Fähigkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen (BVerfGE

aaO S. 326 unter C II 3). Das trifft für das Anwalts- wie für das Nurnota-

riat gleichermaßen zu.

13

b) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen

Entscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein

Festhalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des

Verfassungsgerichts Rechnung trägt, grundsätzlich nicht beanstandet

und ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine

fachbezogene Notarprüfung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht

gefolgt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris

Rn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945 und

vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157).

14

Er hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben

des Bundesverfassungsgerichts eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist,

bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das ange-

strebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfah-

rungen differenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtlichen

Bewertungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss ei-

ne individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in

die die notarspezifischen Eignungskriterien mit einem eigenständigen

Gewicht gegenüber den Kriterien der allgemeinen juristischen Qualifika-

tion einfließen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 aaO und

vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - aaO S. 72 Rn. 18).

15

c) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsläufig nur über

ein Punktesystem zu erreichen. Sie kann auch bloß anhand der gesetzli-

chen Maßstäbe der § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 4 BNotO erfolgen (vgl. Senat,

Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Beur-

teilungsspielraum 1 = ZNotP 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich

eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden

Eignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005

- NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006,

37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer

Nurnotarstelle geht. Denn in dem für den Werdegang des Nurnotars vor-

gesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2

BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleich-

gestellt ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die

fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und

- auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Nota-

ramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03).

Dementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Be-

reich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landesübergrei-

fenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrund-

sätze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzlichen

Auswahlmaßstäbe oder einer verfassungsgemäßen ständigen Verwal-

tungsübung einer Überprüfung standhalten können (Senat, Beschlüsse

vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor

4 = DNotZ 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 -

BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = DNotZ 2003, 228; vgl. auch

Senat, Beschluss vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - BGHR BNotO § 4

Abs. 1 Nurnotar 1 = DNotZ 1993, 59, 61 f.).

16

d) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zunächst ein Aus-

wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kri-

terien eröffnet, das den Bewerbern das zu erfüllende Anforderungsprofil

vermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigermaßen verlässliche

Sichtung des Bewerberfeldes erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leis-

tungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet, was allerdings

nur über ein gewisses, die individuellen Fähigkeiten etwas relativieren-

des Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu errei-

chen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 -

aaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f.

Rn. 13 und vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142,

1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner herange-

zogene Auswahlmethode nicht in Frage. Auch genügt es allein nicht den

vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an eine umfas-

sende individuelle Eignungsprognose. Zur Ausschöpfung des Beurtei-

lungsspielraums bedarf es vor der endgültigen Auswahl der zusätzlichen

Prüfung, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in

dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben,

die aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und

Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen.

17

Bei Punktesystemen wird dem im Rahmen einer abschließenden

Gesamtschau beispielsweise über die Vergabe von Sonderpunkten für

solche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem aus-

schließlich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Aus-

wahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich,

weil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Ge-

samtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die ver-

schiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine Auswahlentschei-

dung nach den gesetzlichen Auswahlkriterien wie insbesondere den des

§ 6 Abs. 3 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen

Auslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom An-

tragsgegner gewählte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei

ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des äußerst

inhomogenen Bewerberkreises und der hohen Zahl von Bewerbern und

Bewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand ge-

nommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in ver-

gleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale dafür nicht geeignet

erschienen. Für eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor ex-

akt festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Ver-

gleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht

für ausreichend sicher halten; bei einer - abschließenden - Vergleichs-

beurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Cha-

rakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch.

18

e) Schließlich stellt auch die vom Antragsteller behauptete unein-

heitliche Anwendung der Bewertungskriterien das Auswahlmodell des

Antragsgegners nicht grundsätzlich in Frage. Damit könnte allenfalls

- sofern berechtigt - die Rechtmäßigkeit der im Einzelfall getroffenen

Auswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das Auswahlverfahren selbst

vermöge die notwendige Transparenz nicht zu leisten, um die Beachtung

der gesetzlichen Auswahlmaßstäbe sicherzustellen, trifft indes - wie zu-

vor ausgeführt - nicht zu.

19

2. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbe-

sondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügender - Erstellung der Rangliste

und daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen Auswahlent-

scheidungen, bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos.

20

Einzuräumen ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge

weder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Plätzen unmittelbar

aus sich heraus erschließt. Der Rangfolge lässt sich auch in Verbindung

mit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten zusammenfassen-

den Übersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten

Blick nicht entnehmen, welche den Ausschlag für die genaue Reihenfol-

ge der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im badischen Landesdienst

und anschließend der übrigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben.

Das mag zu dem Eindruck bei Bewerbern geführt haben - worin sie sich

durch von ihnen angestellte Einzelvergleiche, wie die des Antragstellers

insbesondere mit den 16 erstplatzierten Mitbewerbern, bestärkt sehen -,

der Antragsgegner habe bei ihnen die Kriterien nicht stets gleich gewich-

tet und berücksichtigt, wodurch die Auswahlentscheidungen letztlich auf

Ungleichbehandlungen gleichsam nach Gutdünken des Antragsgegners

beruhten.

21

a) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass

nach der vom Antragsgegner gewählten Konzeption die Auswahl anhand

der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf

den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon

dieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dar-

gestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungs-

system, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache

Berechnung ergeben könnte, sondern auf wertenden prognostischen Er-

kenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit durch die bloß

davon abweichenden eigenen Einschätzungen der jeweils unterlegenen

Mitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden.

22

Der Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen

das Auswahlkonzept selbst, wenn er die Selbstbindung der Verwaltung

an im Vorhinein festgelegten Bewertungsmaßstäben und damit die kon-

kreten und eindeutig definierten Grundlagen der Eignungsvergleiche

vermisst. Diese ergeben sich jedoch hinreichend deutlich aus den ge-

genübergestellten Qualifikationsmerkmalen und der anschließenden Be-

wertung, wobei naturgemäß nachrangig eingestufte Bewerber in einzel-

nen Merkmalen auch besser liegen können als vor ihnen Platzierte, wenn

dies durch die übrigen Eignungskriterien kompensiert wird. Dadurch kön-

nen etwa Unterschiede bei den Staatsexamina durch solche bei der Be-

rufserfahrung oder den dienstlichen Beurteilungen ausgeglichen werden

und umgekehrt. Eine uneinheitliche Anwendung oder gar Ungleichbe-

handlung lässt sich mit solchen Vergleichen herausgegriffener einzelner

Komponenten für die Gesamtbeurteilung der persönlichen und fachlichen

Eignung nicht einmal indiziell stützen. Die mitgeteilten Vergleichsergeb-

nisse der jeweils im Rang nachfolgenden Bewerber belegen im Gegen-

teil, was für die Festlegung der Reihenfolge herangezogen und letztlich

ausschlaggebend gewesen ist. Dafür genügte es, nur diese beiden Ver-

gleichsbetrachtungen schriftlich niederzulegen und dem Auswahlbe-

scheid beizufügen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Einzelbewer-

tung sämtlicher Eignungsprofile im Vergleich zueinander wird durch die-

se begründungstechnische Umsetzung nicht berührt.

23

b) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Plät-

zen nach dem Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit § 7

Abs. 1 BNotO werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht

ausdrücklich erläutert. Die Grundlagen dafür sind jedoch den Eignungs-

profilen in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Zutreffend weist der

Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 8. September 2006 dar-

auf hin, dass sich eine schematische Anwendung dieses Regelvorrangs

auf sämtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare verbietet.

Er hat daher nur bei den Bewerbern mit einem hervorstechenden breiten

Bewährungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus

dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staatsex-

amens und notarspezifischen Erfahrungen ergibt, die sich in herausra-

genden dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln.

24

Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde, die

§ 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO einen absoluten Vorrang auch für schlechter

qualifizierte einheimische Bewerber vor besser qualifizierten auswärtigen

entnehmen möchte, nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtspre-

chung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren Regelvorrang des

§ 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO für württembergische Bezirksnotare. Auch

dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechtigung der

Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffende Be-

stimmung … zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt

zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine

Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom

1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare

1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ 2005,

473, 476). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung der

Rangliste erkennbar gehalten und ist in einem zweiten Schritt in einen

Eignungsvergleich nicht nur der übrigen Bewerber eingetreten, sondern

hat darüber hinaus diesen abschließend noch einmal auf alle vorhande-

nen Bewerber ausgedehnt. Damit wird insbesondere auch den verfas-

sungsrechtlichen Anforderungen genügt.

25

c) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass

ihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil

erwachsen ist. Ihm ist der Regelvorrang als Amtsnotar im badischen

Rechtsgebiet ebenso wie den weiteren Beteiligten zugute gehalten wor-

den. Seine Forderung, der Regelvorrang hätte "auch zugunsten der lan-

deseigenen Bewerber mit Rangziffern ab Nr. 22 gelten müssen", ist für

das vorliegende Auswahlverfahren ohne Relevanz.

26

3. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller schließlich, der An-

tragsgegner habe den Auswahlmaßstab fehlerhaft ohne vergleichende

Einzelfallwürdigung angewandt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der

Antragsgegner mit seiner Antragserwiderung in unzulässiger Weise eine

Begründung anstelle eines in Wahrheit unterlassenen Bewerberver-

gleichs nachgeschoben und das wahre Gewicht seines Anwärterdienstes

als Notarassessor unbeachtet gelassen habe.

27

Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung

bei Konkurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern nach

dem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer persönlichen und fachlichen

Eignung zu erfolgen.

28

a) Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstel-

lers für das angestrebte Amt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO mit einer

Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter der gebotenen Einbezie-

hung aller inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem äu-

ßeren Verhalten offenbaren (vgl. bereits BGHZ 38, 347, 356; 53, 95,

100), uneingeschränkt - wie auch bei den weiteren Beteiligten - ange-

nommen.

29

b) Die weiteren Beteiligten liegen jedoch bei der dann entschei-

denden unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung

deutlich vor dem Antragsteller. Die von ihm gegen einzelne fachliche

Eignungsmerkmale vorgebrachten generellen Bedenken verfangen e-

benso wenig wie die gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem

Fall.

30

aa) Der Antragsgegner hat bei allen drei Bewerbern zutreffend den

jeweiligen bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere die Lauf-

bahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstli-

chen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen,

den Umfang der Beurkundungstätigkeit und die von ihnen als berücksich-

tigungsfähig angegebenen Zusatzqualifikationen bei den Profilerstellun-

gen und der anschließenden Auswertung zugrunde gelegt und dabei ins-

besondere auch dem Anwärterdienst des Antragstellers als Notarasses-

sor in Sachsen ausreichend Beachtung geschenkt. Das ergibt sich - wo-

von auch das Oberlandesgericht beanstandungsfrei ausgegangen ist -

bereits aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung der Mitbe-

werber und wird zusätzlich noch einmal überzeugend und umfassend in

der Antragserwiderung erläutert.

31

Diese Erläuterungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung, ob der

Antragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung eröffneten

Beurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten.

Sie enthalten keine - wie der Antragsteller meint - unzulässigerweise

nachgeschobene Gründe etwa anstelle von unterbliebenen Beurteilungs-

erwägungen überhaupt oder in voller Auswechselung der Begründung

bzw. durch Ersetzen sie tragender Erwägungen. Es handelt sich nicht

einmal um - gegebenenfalls über eine entsprechende Anwendung von

§ 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulassende Ergänzungen, um ein bis

dahin bestehendes Ermessens- oder Erwägungsdefizit auszugleichen

(vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur Berück-

sichtigung nachgeschobener Gründe vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2

VwGO vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 -

NJW-RR 1996, 311 unter II 2 b). Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit

denselben bereits bewerteten Grundlagen des Eignungsvergleichs vor

dem Hintergrund der in der Antragsschrift dagegen vorgebrachten Angrif-

fe noch einmal ausführlich auseinandergesetzt und die auf derselben

Tatsachengrundlage ergangene Auswahlentscheidung in nicht zu bean-

standender Weise ohne Abweichungen bekräftigt.

32

(1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung der

Examensnoten entspricht entgegen der Beschwerde und des von ihr be-

tonten Bedeutungsrückganges durch Zeitablauf den gesetzlichen Vorga-

ben des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht

im Beschluss vom 20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf

beruhenden Rechtsprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem

Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besonde-

re Aussagekraft zu beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber,

weil es einerseits wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht ge-

kennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der

prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und

es andererseits über die bloße Wiedergabe erlernter Kenntnisse im Sin-

ne von konkreten Inhalten auch die Beurteilung des juristischen Grund-

verständnisses und der Fähigkeiten der praktischen Rechtsanwendung,

zum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung unbekannter

Rechtsprobleme in vergleichbarer Zeit Auskunft gibt. In diesem um-

schriebenen Sinn sind die Staatsexamina für die Einschätzung der all-

gemeinen juristischen Befähigung gerade auch im Vergleich unter Be-

werbern

für eine Notarstelle unverzichtbar (Senatsbeschlüsse vom

20. November 2006 - NotZ 16/06 - aaO Rn. 10; vom 14. März 2005

- NotZ 27/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 19 = ZNotP

2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR

2002, 705 f.). Die bei den Prüfungen erreichte Platzziffer ist gegenüber

der erzielten Endnote - entgegen der Auffassung der Beschwerde - ohne

besondere Aussagekraft. Für einen Eignungsvergleich von Bewerbern

aus verschiedenen Examensdurchgängen, selbst wenn sie im selben

Bundesland, das Platzziffern vergibt, erfolgt sind, ist daraus - mangels

Vergleichbarkeit der jeweiligen Zusammensetzung - nichts Erhebliches

abzuleiten.

33

(2) Auch die grundsätzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen

und erreichten Beförderungsstufen bei dem Eignungsvergleich ist in der

Rechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber

etwa infolge eines beruflichen Werdeganges in einem anderen Bundes-

land über solche Zeugnisse und höheren Einstufungen nicht verfügen.

Das gründet sich auf die darüber dokumentierte Bewährung über längere

Zeit, die solche Bewerber aus dem öffentlichen Dienst - mithin unter un-

mittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die öffentliche

Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu

verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch im-

mer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli

2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienst-

zeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom

1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare

1 = ZNotP 2006, 37).

35

bb) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abwägung des Antrags-

gegners zugunsten der weiteren Beteiligten als fehlerfrei.

(1) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation liegen

beide weitere Beteiligte vor dem Antragsteller, der beim bedeutungsvol-

leren zweiten Juristischen Staatsexamen mit "vollbefriedigend" eine No-

tenstufe weniger erreicht hat als diese mit jeweils "gut".

36

(2) Ein vergleichbares Bild ergibt sich - wie das Oberlandesgericht

ebenfalls richtig feststellt - im notarspezifischen Bereich über die dienst-

lichen Beurteilungen und die Beförderungsstufen. An die dienstlichen

Beurteilungen des in der Rangliste zweitplatzierten weiteren Beteiligten

zu 1 mit 7,5 Punkten seit 1997 und der Anlassbewertung mit der Maxi-

malpunktzahl von 8 Punkten ("leistungsstärkster Notar im Landgerichts-

bezirk") sowie die vom fünftplatzierten weiteren Beteiligten zu 2 mit er-

zielten jeweils 7 Punkten in drei dienstlichen Beurteilungen zwischen

1996 und 2002 bzw. 6,5 Punkten im August 2005 reicht der Antragsteller

nicht ganz heran. Er kommt auf 7 und 6 Punkte 2002 und 6,5 Punkte

2005.

37

(3) Auch den bei beiden weiteren Beteiligten gegebenen, mit mehr

als 11 Jahren sehr deutlich längeren berufspraktischen Erfahrungen und

deren Erreichen von Beförderungsstufen hat der Antragsteller nichts

Entscheidendes entgegenzusetzen. Die unterschiedlichen Stellenstruktu-

ren ländlicher Einmannnotariate gegenüber größeren Notariaten nimmt

den Beförderungen, mit denen auch bestimmte Leitungsfunktionen ver-

bunden sind (vgl. Anlage I zu § 2 LBesG, Besoldungsgruppe R 1 und

R 2), nicht ihren leistungs- und damit auch eignungsbezogenen Aspekt,

auch wenn ihnen im Vergleich zu den Beförderungsämtern im allgemei-

nen Beamten- und Richterdienst nur ein deutlich geringerer Wert

beizumessen sein dürfte.

38

(4) Schließlich lässt die Bewertung der quantitativen Leistungen

über die Beurkundungszahlen nicht erkennen, dass es der Antragsgeg-

ner an einer einzelfallbezogenen Würdigung zu Lasten des Antragstellers

in entscheidungserheblicher Weise hat fehlen lassen. Der Antragsgegner

hat zutreffend nicht auf die rein statistische Beurkundungszahl abge-

stellt. Ihm war - wie vor allem die Antragserwiderung belegt - durchaus

bewusst, dass die bloßen Urkundszahlen nur bedingt verlässliche Eig-

nungsrückschlüsse erlauben. Bereits aus diesem Grund und nicht zuletzt

auch angesichts des zahlenmäßigen Einflusses von reinen Unterschrifts-

beglaubigungen und der fehlenden qualitativen Bewertung von Nieder-

schriften kann aus dem Umfang der Urkundsgeschäfte für den An-

tragsteller nichts wesentlich Günstigeres im Bereich der fachlichen Eig-

nung abgeleitet werden. Ein signifikanter Vorteil gegenüber den weiteren

Beteiligten ergibt sich daraus jedenfalls nicht.

39

(5) Die besseren Qualifizierungen beider weiteren Beteiligten, die

aus den dienstlichen Beurteilungen, der längeren Berufspraxis und auch

den Beförderungen sichtbar werden, vermag der Antragsteller im notar-

spezifischen Bereich bei ähnlichen quantitativen Arbeitsergebnissen trotz

des leichten Übergewichts bei den Fortbildungsaktivitäten und den rei-

nen Beurkundungszahlen nicht auszugleichen.

40

Das gilt auch mit Blick auf das in der Beschwerde wiederum be-

sonders betonte Notarassessoriat, das der Antragsteller in S. ab-

solviert hat. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, ist ein badi-

scher Notar im Landesdienst über § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO so zu be-

handeln, als ob er einen dreijährigen Anwärterdienst durchlaufen hätte.

Bereits deswegen ist den unterschiedlichen Ausbildungen einschließlich

der dabei erfolgten dienstlichen Beurteilungen für die hier in Rede ste-

hende Auswahlentscheidung nichts Erhebliches zu entnehmen, das dem

Antragsteller einen beachtlichen Vorteil gegenüber den weiteren Beteilig-

ten im Rahmen der fachlichen Eignung verschaffen könnte.

41

Die Auswahlentscheidung zugunsten der weiteren Beteiligten ist

nach alledem auch in Anbetracht der Zusatzqualifikationen des An-

tragstellers und der weiteren Beteiligten wegen der signifikanten Vorteile

im Allgemeinen juristischen und des Übergewichts im notarspezifischen

Bereich insgesamt nicht zu beanstanden.

42

Die Bedenken der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung grei-

fen nicht durch.

Schlick

Wendt

Becker

Ebner

Bauer

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2006 - Not 168/06 (Ba) -