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BGH Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 52/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
NotZ 52/06
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BNotO § 115 Abs. 2 Satz 1
Zur Anwendung des Regelvorrangs des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO, wenn sich ne- ben badischen Amtsnotaren auch landesfremde Notare auf eine ausgeschriebene Notarstelle zur hauptberuflichen Amtsausübung beworben haben.
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 52/06 - OLG Stuttgart
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-
re Justizrat Dr. Ebner und Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom
23. Juli 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 17. November 2006 - Not 95/06 (Ba) -
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-
ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen
Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
1
I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner
Homepage
(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen
- erstmalig zur
hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen
im badischen
Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden
Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-
bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 47 für den Amts-
sitz B. .
2
Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus
46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst,
5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern,
15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen
Amtsausübung,
11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren,
16 Rechtsanwälten,
3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung im Richteramt,
4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und
2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des Landes-
dienstes.
3
Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-
denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-
schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines
starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form
eines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber verglei-
chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten
Schritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten
Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber
erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen:
Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, ins- besondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab- schließende Staatsprüfung.
Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit
Ausmaß berufspraktischer Erfahrungen
Quantitative Arbeitsergebnisse
Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotion)
Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför- derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.
4
Anschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im
badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte
Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze
fest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1
BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders die Note
des abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beur-
teilungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische
Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller
Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten
Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen
Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten
33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei
denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-
bar vergleichend gegenüber gestellt sehen.
5
Dabei kam der seit 1977 als Richter und seit 1986 als Notarvertre-
ter tätige, 1987 zum Justizrat und 2004 zum Notariatsdirektor ernannte
weitere Beteiligte zu 1 auf Platz 2 und der seit 1983 als Richter tätige, ab
Mai 1986 als Notarvertreter abgeordnete, im Juli 1986 zum Justizrat und
1992 zum Oberjustizrat ernannte weitere Beteiligte zu 2 auf Platz 5 die-
ser Rangliste.
6
7
Der Antragsteller, seit 1989 selbständiger Rechtsanwalt in H. ,
mit Wirkung ab 1. Dezember 1992 zum Notar in T. ernannt und
dort zunächst in B. und anschließend in A. tätig,
erreichte die ersten 33 Plätze nicht.
Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter
anderem auf die für B. ausgeschriebene Notarstelle. Mit
Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugs-
weiser Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewer-
bung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere
12 Bewerber vorgingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weite-
ren Beteiligten zu 2 zu besetzen; der weitere Beteiligte zu 1 erhalte die
von ihm vorrangig beworbene Stelle.
8
Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-
dung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3
GG verletzt. Er hält die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die An-
wendung des Regelvorranges gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO sowie
die konkrete Bewerberauswahl für fehlerhaft. Der Antragsgegner habe
unter Verletzung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungs-
spielraums insbesondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Aus-
wahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungskriterien der persönli-
chen und fachlichen Eignung unter den Mitbewerbern ständig wechselnd
und uneinheitlich angewandt, einen konkreten Eignungsvergleich nicht
vorgenommen, der Note des zweiten Staatsexamens zu große Bedeu-
tung beigemessen und dabei die Prüfungs- und Vorbereitungsleistungen
bei der Bewerbung eines Notars um einen anderen Amtssitz vernachläs-
sigt.
9
Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Be-
werbung auf die Notarstelle Baden-Baden neu zu bescheiden, zurückge-
wiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er
sein Begehren weiter verfolgt.
10
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit
§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-
fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei.
Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-
raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-
terien des § 6 Abs. 3 BNotO und des § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO über ei-
ne vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-
gewandt und ausgeschöpft.
11
1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für
einen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entschei-
den. Die dagegen gerichteten Rügen, diese Auswahlmethode lege
- anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkri-
terien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs
nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche Anwendung der Be-
wertungskriterien, greifen nicht durch.
12
13
a) Verfassungs- und einfachrechtliche Gründe sprechen nicht
zwingend für die eine oder die andere Auswahlmethode.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 20. April
2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und
Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe verschiede-
ner Bundesländer im Bereich des Anwaltsnotariats für verfassungswidrig
erklärt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit-
willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet war.
Der nach diesen Maßstäben erstellten Prognose über die Eignung eines
Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine
bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewer-
bern fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung
der fachlichen Leistung des Bewerbers (BVerfGE 110, 304 = DNotZ
2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzlichen Eig-
nungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO hat das Bundesverfassungsgericht
dagegen ausdrücklich gebilligt. Sie ermöglichen bei der Auswahl unter
den Bewerbern eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse
und Fähigkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen (BVerfGE
aaO S. 326 unter C II 3). Das trifft für das Anwalts- wie für das Nurnota-
riat gleichermaßen zu.
14
b) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen
Entscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein
Festhalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des
Verfassungsgerichts Rechnung trägt, grundsätzlich nicht beanstandet
und ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine
fachbezogene Notarprüfung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht
gefolgt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris
Rn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945 und
vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157).
15
Er hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei
der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestreb-
te Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen
differenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtlichen Bewer-
tungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss eine indi-
viduelle Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die
die notarspezifischen Eignungskriterien mit einem eigenständigen Ge-
wicht gegenüber den Kriterien der allgemeinen juristischen Qualifikation
einfließen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom
20. November 2006 - NotZ 15/06 - aaO S. 72 Rn. 18).
16
c) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsläufig nur über
ein Punktesystem zu erreichen. Sie kann auch bloß anhand der gesetzli-
chen Maßstäbe der § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 4 BNotO erfolgen (vgl. Senat,
Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Beur-
teilungsspielraum 1 = ZNotP 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich
eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden
Eignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005
- NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006,
37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer
Nurnotarstelle geht. Denn in dem für den Werdegang des Nurnotars vor-
gesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2
BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleich-
gestellt ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die
fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und
- auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Nota-
ramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03).
Dementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Be-
reich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landesübergrei-
fenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrund-
sätze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzlichen
Auswahlmaßstäbe oder einer verfassungsgemäßen ständigen Verwal-
tungsübung einer Überprüfung standhalten können (Senat, Beschlüsse
vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor
4 = DNotZ 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 -
BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = DNotZ 2003, 228; vgl. auch
Senat, Beschluss vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - BGHR BNotO § 4
Abs. 1 Nurnotar 1 = DNotZ 1993, 59, 61 f.).
17
d) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zunächst ein Aus-
wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kri-
terien eröffnet, das den Bewerbern das zu erfüllende Anforderungsprofil
vermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigermaßen verlässliche
Sichtung des Bewerberfeldes erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leis-
tungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet, was allerdings
nur über ein gewisses, die individuellen Fähigkeiten etwas relativieren-
des Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu errei-
chen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 -
aaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f.
Rn. 13 und vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142,
1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner herange-
zogene Auswahlmethode nicht in Frage. Auch genügt es allein nicht den
vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an eine umfas-
sende individuelle Eignungsprognose. Zur Ausschöpfung des Beurtei-
lungsspielraums bedarf es vor der endgültigen Auswahl der zusätzlichen
Prüfung, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in
dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben,
die aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und
Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen.
18
Bei Punktesystemen wird dem im Rahmen einer abschließenden
Gesamtschau beispielsweise über die Vergabe von Sonderpunkten für
solche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem aus-
schließlich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Aus-
wahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich,
weil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Ge-
samtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die ver-
schiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine Auswahlentschei-
dung nach den gesetzlichen Auswahlkriterien wie insbesondere den des
§ 6 Abs. 3 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen
Auslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom An-
tragsgegner gewählte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei
ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des äußerst
inhomogenen Bewerberkreises und der hohen Zahl von Bewerbern und
Bewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand ge-
nommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in ver-
gleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale dafür nicht geeignet
erschienen. Für eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor ex-
akt festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Ver-
gleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht
für ausreichend sicher halten; bei einer - abschließenden - Vergleichs-
beurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Cha-
rakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch.
19
e) Schließlich stellt auch die vom Antragsteller behauptete sich
ständig ändernde und uneinheitliche Anwendung der Bewertungskriterien
das Auswahlmodell des Antragsgegners nicht grundsätzlich in Frage.
Damit könnte allenfalls - sofern berechtigt - die Rechtmäßigkeit der im
Einzelfall getroffenen Auswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das
Auswahlverfahren selbst vermöge die notwendige Transparenz nicht zu
leisten, um die Beachtung der gesetzlichen Auswahlmaßstäbe sicherzu-
stellen, trifft indes - wie zuvor ausgeführt - nicht zu.
20
2. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbe-
sondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügender - Erstellung der Rangliste
und daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen Auswahlent-
scheidungen, bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos.
21
Einzuräumen ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge
weder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Plätzen unmittelbar
aus sich heraus erschließt. Der Rangfolge lässt sich auch in Verbindung
mit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten zusammenfassen-
den Übersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten
Blick nicht entnehmen, welche den Ausschlag für die genaue Reihenfol-
ge der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im badischen Landesdienst
und anschließend der übrigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben.
Das mag zu dem Eindruck bei Bewerbern geführt haben - worin sie sich
durch von ihnen angestellte Einzelvergleiche, wie die des Antragstellers
in der Antragsschrift mit den 19 erstplatzierten Mitbewerbern und in der
Beschwerdeschrift mit dem Mitbewerber Dr. M. , bestärkt sehen -,
der Antragsgegner habe bei ihnen die Kriterien nicht stets gleich gewich-
tet und berücksichtigt, wodurch die Auswahlentscheidungen letztlich auf
Ungleichbehandlungen gleichsam nach Gutdünken des Antragsgegners
beruhten.
22
a) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass
nach der vom Antragsgegner gewählten Konzeption die Auswahl anhand
der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf
den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon
dieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dar-
gestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungs-
system, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache
Berechnung ergeben könnte, sondern auf wertenden prognostischen Er-
kenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit durch die bloß
davon abweichenden eigenen Einschätzungen der jeweils unterlegenen
Mitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden.
23
Der Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen
das Auswahlkonzept selbst, wenn er die konkreten und eindeutig defi-
nierten Grundlagen der Eignungsvergleiche vermisst. Diese ergeben sich
jedoch hinreichend deutlich aus den gegenübergestellten Qualifikations-
merkmalen und der anschließenden Bewertung, wobei naturgemäß nach-
rangig eingestufte Bewerber in einzelnen Merkmalen auch besser liegen
können als vor ihnen Platzierte, wenn dies durch die übrigen Eignungs-
kriterien kompensiert wird. Dadurch können etwa Unterschiede bei den
Staatsexamina durch solche bei der Berufserfahrung oder den dienstli-
chen Beurteilungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine uneinheit-
liche Anwendung oder gar Ungleichbehandlung lässt sich mit solchen
Vergleichen herausgegriffener einzelner Komponenten für die Gesamt-
beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung nicht einmal indi-
ziell stützen. Die mitgeteilten Vergleichsergebnisse der jeweils im Rang
nachfolgenden Bewerber belegen im Gegenteil, was für die Festlegung
der Reihenfolge herangezogen und letztlich ausschlaggebend gewesen
ist. Dafür genügte es, nur diese beiden Vergleichsbetrachtungen schrift-
lich niederzulegen und dem Auswahlbescheid beizufügen. Die vom An-
tragsgegner vorgenommene Einzelbewertung sämtlicher Eignungsprofile
im Vergleich zueinander wird durch diese begründungstechnische Um-
setzung nicht berührt.
24
b) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Plät-
zen nach dem Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit § 7
Abs. 1 BNotO werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht
ausdrücklich erläutert. Die Grundlagen dafür sind jedoch den Eignungs-
profilen in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Zutreffend weist der
Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 8. September 2006 dar-
auf hin, dass sich eine schematische Anwendung dieses Regelvorrangs
auf sämtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare verbietet.
Er hat daher nur bei den Bewerbern mit einem hervorstechenden breiten
Bewährungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus
dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staats-
examens und notarspezifischen Erfahrungen ergibt, die sich in herausra-
genden dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln.
25
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der
Rechtsprechung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren Regelvor-
rang des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO für württembergische Bezirksnotare.
Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechti-
gung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffen-
de Bestimmung … zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten
Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege
eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss
vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirks-
notare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ
2005, 473, 476)). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung
der Rangliste erkennbar gehalten.
26
c) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass
ihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil
erwachsen ist. Die 18 Erstplatzierten hätten nach der maßgeblichen Ein-
schätzung des Antragsgegners, wie er sie in der Antragserwiderung vom
8. September 2006 noch einmal plausibel dargelegt hat, aufgrund ihrer
- belegten - hohen Qualifikation in jedem Fall vor dem Antragsteller ge-
legen. Sie sind zudem in dem konkreten abschließenden Vergleich aller
Bewerber einer Notarstelle - wie auch bei der streitgegenständlichen -
erneut einbezogen worden und haben sich bei dem endgültigen Eig-
nungsvergleich als vorzugswürdig qualifiziert durchsetzen können.
27
3. Trotz rechtsfehlerfreier Anwendung des Regelvorrangs hat der
Antragsgegner überdies einen umfassenden Eignungsvergleich vorge-
nommen. Auch die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstel-
lers greifen nicht durch. Insbesondere trifft es nicht zu, dass er dem Er-
gebnis des zweiten Staatsexamens etwa anstelle eines vorzugswürdige-
ren so genannten Vorrücksystems zu große Bedeutung beigemessen
habe.
28
Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung
bei Konkurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern nach
dem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer persönlichen und fachlichen
Eignung zu erfolgen.
29
a) Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstel-
lers für das angestrebte Amt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO mit einer
Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter der gebotenen Einbezie-
hung aller inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem äu-
ßeren Verhalten offenbaren (vgl. bereits BGHZ 38, 347, 356; 53, 95,
100), uneingeschränkt - wie auch bei den weiteren Beteiligten - ange-
nommen.
30
b) Die weiteren Beteiligten liegen jedoch bei der dann entschei-
denden unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung
deutlich vor dem Antragsteller. Die von ihm gegen einzelne fachliche
Eignungsmerkmale vorgebrachten generellen Bedenken verfangen e-
benso wenig wie die gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem
Fall.
31
aa) Der Antragsgegner hat bei allen drei Bewerbern zutreffend den
jeweiligen bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere die Lauf-
bahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstli-
chen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen,
den Umfang der Beurkundungstätigkeit und die von ihnen als berücksich-
tigungsfähig angegebenen Zusatzqualifikationen bei den Profilerstellun-
gen und der anschließenden Auswertung zugrunde gelegt und dabei ins-
besondere auch den in Antrags- und Beschwerdeschrift erneut betonten
"berufspraktischen Beurteilungskriterien" Beachtung geschenkt. Das er-
gibt sich - wovon auch das Oberlandesgericht beanstandungsfrei ausge-
gangen ist - bereits aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung
der Mitbewerber und wird zusätzlich noch einmal überzeugend und um-
fassend in der Antragserwiderung erläutert.
32
Diese Erläuterungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung, ob der
Antragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung eröffneten
Beurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten.
Sie enthalten keine - wie vielfach vorgebracht wird - unzulässigerweise
nachgeschobene Gründe etwa anstelle von unterbliebenen Beurteilungs-
erwägungen überhaupt oder in voller Auswechslung der Begründung
bzw. durch Ersetzen sie tragender Erwägungen. Es handelt sich nicht
einmal um - gegebenenfalls über eine entsprechende Anwendung von
§ 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulassende Ergänzungen, um ein bis
dahin bestehendes Ermessens- oder Erwägungsdefizit auszugleichen
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur Berück-
sichtigung nachgeschobener Gründe vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2
VwGO vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 -
NJW-RR 1996, 311 unter II 2 b). Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit
denselben bereits bewerteten Grundlagen des Eignungsvergleichs vor
dem Hintergrund der in der Antragsschrift dagegen vorgebrachten Angrif-
fe noch einmal ausführlich auseinandergesetzt und die auf derselben
Tatsachengrundlage ergangene Auswahlentscheidung in nicht zu bean-
standender Weise ohne Abweichungen bekräftigt.
33
(1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung der
Examensnoten entspricht entgegen der Beschwerde und des von ihr be-
tonten Bedeutungsrückganges durch Zeitablauf den gesetzlichen Vorga-
ben des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht
im Beschluss vom 20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf
beruhenden Rechtsprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem
Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besonde-
re Aussagekraft zu beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber,
weil es einerseits wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht ge-
kennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der
prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und
es andererseits über die bloße Wiedergabe erlernter Kenntnisse im Sin-
ne von konkreten Inhalten auch die Beurteilung des juristischen Grund-
verständnisses und der Fähigkeiten der praktischen Rechtsanwendung,
zum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung unbekannter
Rechtsprobleme in vergleichbarer Zeit Auskunft gibt. In diesem um-
schriebenen Sinn sind die Staatsexamina für die Einschätzung der all-
gemeinen juristischen Befähigung gerade auch im Vergleich unter Be-
werbern
für eine Notarstelle unverzichtbar (Senatsbeschlüsse vom
20. November 2006 - NotZ 16/06 - aaO Rn. 10; vom 14. März 2005
- NotZ 27/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 19 = ZNotP
2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR
2002, 705 f.).
34
(2) Auch die grundsätzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen
und erreichten Beförderungsstufen bei dem Eignungsvergleich ist in der
Rechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber
etwa infolge ihres beruflichen Werdeganges in einem anderen Bundes-
land über solche Zeugnisse und höheren Einstufungen nicht verfügen.
Das gründet sich auf die darüber dokumentierte Bewährung über längere
Zeit, die solche Bewerber aus dem öffentlichen Dienst - mithin unter un-
mittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die öffentliche
Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu
verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch im-
mer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli
2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienst-
zeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom
1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare
1 = ZNotP 2006, 37).
35
(3) Der Hinweis des Antragstellers auf das Vorrücksystem geht
fehl. Die mit diesem System verbundenen Vorteile für die Personalver-
waltung können - was der Antragsteller übersieht - bei dem Bestellungs-
wechsel in ein anderes Bundesland nicht eintreten (vgl. Senatsbeschluss
vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - ZNotP 2004, 449).
36
37
38
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bb) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abwägung des Antrags-
gegners zugunsten der weiteren Beteiligten als fehlerfrei.
(1) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation liegen
beide weitere Beteiligte vor dem Antragsteller, der beim bedeutungsvol-
leren zweiten Juristischen Staatsexamen mit "befriedigend" im unteren
Bereich - zwei Notenstufen weniger erreicht hat als diese mit jeweils
"gut", und auch beim ersten Staatsexamen haben sie mit je 8 Punkten
gegenüber dem Antragsteller mit 6,96 Punkten besser abgeschnitten.
(2) Ein vergleichbares Bild ergibt sich - wie das Oberlandesgericht
richtig feststellt - im notarspezifischen Bereich.
Den dienstlichen Beurteilungen des in der Rangliste zweitplatzier-
ten weiteren Beteiligten zu 1 mit 7,5 Punkten seit 1997 und der Anlass-
bewertung mit der Maximalpunktzahl von 8 Punkten ("leistungsstärkster
Notar im Landgerichtsbezirk") sowie die vom fünftplatzierten weiteren
Beteiligten zu 2 mit erzielten jeweils 7 Punkten in drei dienstlichen Beur-
teilungen zwischen 1996 und 2002 bzw. 6,5 Punkten im August 2005 hat
der Antragsteller nichts Vergleichbares entgegenzusetzen. Die Beurtei-
lungen seiner Amtsführung 1994, 1998 und 2003 durch den Präsidenten
des Landgerichts E. vermögen unabhängig von den geringfügigen
Beanstandungen - wie das Oberlandesgericht und der Antragsgegner
ebenfalls zutreffend feststellen - die sich aus den herausragenden
dienstlichen Beurteilungen ergebende besondere Qualifikation der weite-
ren Beteiligten in diesem Bereich auch nicht annähernd auszugleichen.
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Gleiches gilt für die bei beiden weiteren Beteiligten gegebenen, mit
etwa 6 Jahren deutlich längeren berufspraktischen Erfahrungen und de-
ren Erreichen von Beförderungsstufen. Es ist nicht zu beanstanden,
wenn Oberlandesgericht und Antragsgegner dem mehrwöchigen Vorbe-
reitungskurs des Antragstellers für das Notaramt keine einem Notaras-
sessoriat vergleichbare Qualifizierungsbedeutung zugemessen hat. Der
insoweit vom Antragsteller erhobene Vorwurf der Ungleichbehandlung ist
haltlos.
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Schließlich lässt die Bewertung der - vom Oberlandesgericht zu
Recht als gleichwertig anerkannten - quantitativen Leistungen anhand
der Beurkundungszahlen nicht erkennen, dass es der Antragsgegner an
einer einzelfallbezogenen Würdigung zu Lasten des Antragstellers in
entscheidungserheblicher Weise hat fehlen lassen. Der Antragsgegner
hat nicht auf die rein statistische Beurkundungszahl abgestellt. Ihm war
- wie vor allem die Antragserwiderung belegt - durchaus bewusst, dass
die bloßen Urkundszahlen nur bedingt verlässliche Eignungsrückschlüs-
se erlauben. Bereits aus diesem Grund und nicht zuletzt auch angesichts
des zahlenmäßigen Einflusses von reinen Unterschriftsbeglaubigungen
ergibt sich daraus ein signifikanter Vorteil gegenüber den weiteren Betei-
ligten nicht.
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(3) Die besseren Qualifizierungen beider weiteren Beteiligten, die
aus den dienstlichen Beurteilungen, der längeren Berufspraxis und auch
den Beförderungen sichtbar werden, vermag der Antragsteller im notar-
spezifischen Bereich bei ähnlichen quantitativen Arbeitsergebnissen
nicht auszugleichen.
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Die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten ist nach alledem auch
in Anbetracht der von allen drei Mitbewerbern angegebenen Zusatzquali-
fikationen wegen der signifikanten Vorteile im allgemein juristischen wie
im notarspezifischen Bereich insgesamt nicht zu beanstanden.
Schlick Wendt Becker
Ebner Bauer
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2006 - Not 95/06 (Ba) -