Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 23.07.2007 – NotZ 54/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 54/07

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2007

in dem Verfahren

wegen Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und

Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der

Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-

schluss des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom

25. Januar 2007 - Not 13/06 - Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Be-

schluss wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstands: 7.500 €

Gründe

I.

1

Mit Verfügung vom 11. September 2006 wies der Antragsgegner den

Antrag des Antragstellers zurück, ihm die Nebentätigkeit des Geschäftsführers

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu genehmigen. Den dagegen ge-

3

richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Notarsenat bei dem

Oberlandesgericht durch Beschluss vom 25. Januar 2007 zurück.

Gegen diesen, ihm am 26. Februar 2007 persönlich zugestellten, Be-

schluss hat der Antragsgegner mit am selben Tage beim Oberlandesgericht

eingegangenen Telefaxschreiben vom 15. März 2007 sofortige Beschwerde

eingelegt.

Auf Hinweis des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 2. April

2007, dass die Beschwerde verfristet sein dürfte, hat er mit Schriftsatz vom

5. April 2007 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur

Begründung hat er ausgeführt, dass er vom 7. bis 14. März 2007 erkrankt ge-

wesen sei und deshalb erst am 15. März 2007 das Rechtsmittel habe einlegen

können.

II.

4

1.

Der Antragsteller hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde

versäumt. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Beschwerde

gegen den dem Antragsteller am Montag, dem 26. Februar 2007, zugestellten

Beschluss schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen war (§ 111 Abs. 4

Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), ist am Montag, dem 12. März

2007, abgelaufen. Die am 15. März 2007 beim Oberlandesgericht eingelegte

Beschwerde wahrte diese Frist nicht.

5

2.

Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 5. April 2007 ist schon deshalb un-

begründet, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes

Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuräumen (§ 233

ZPO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG).

6

Allein das durch eine ärztliche Bestätigung belegte Vorbringen, der An-

tragsteller sei vom 7. bis 14. März 2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, reicht

nicht aus. Dass der Antragsteller durch die Erkrankung in eine physische oder

psychische Ausnahmesituation geraten war, die ihm eine sachgerechte Wahr-

nehmung seiner Interessen unmöglich gemacht hätte, ist dadurch nicht nach-

vollziehbar vorgetragen oder glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom

24. März 1994 - X ZB 24/93 - NJW-RR 1994, 957 und vom 6. März 1990

- VI ZB 4/90 - VersR 1990, 1026).

8

3.

Darüber hinaus kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand auch deshalb keinen Erfolg haben, weil er zu spät gestellt worden ist.

Da jedenfalls am 15. März 2007, dem Tag der Fertigung des Beschwer-

deschriftsatzes, das der rechtzeitigen Einlegung entgegenstehende Hindernis

weggefallen war, hätte der - erst am 2. April 2007 gestellte - Antrag auf Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand bei Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 22

Abs. 1 FGG (vgl. auch § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) spätestens am 29. März 2007

bei Gericht eingehen müssen.

III.

9

Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche

Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Schlick

Wendt

Becker

Ebner

Bauer

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 25.01.2007 - Not 13/06 -