BGH Beschlüsse vom 23.07.2007 – NotZ 54/07
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 54/07
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2007
in dem Verfahren
wegen Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und
Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der
Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-
schluss des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom
25. Januar 2007 - Not 13/06 - Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Be-
schluss wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstands: 7.500 €
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 11. September 2006 wies der Antragsgegner den
Antrag des Antragstellers zurück, ihm die Nebentätigkeit des Geschäftsführers
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu genehmigen. Den dagegen ge-
richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Notarsenat bei dem
Oberlandesgericht durch Beschluss vom 25. Januar 2007 zurück.
Gegen diesen, ihm am 26. Februar 2007 persönlich zugestellten, Be-
schluss hat der Antragsgegner mit am selben Tage beim Oberlandesgericht
eingegangenen Telefaxschreiben vom 15. März 2007 sofortige Beschwerde
eingelegt.
Auf Hinweis des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 2. April
2007, dass die Beschwerde verfristet sein dürfte, hat er mit Schriftsatz vom
5. April 2007 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur
Begründung hat er ausgeführt, dass er vom 7. bis 14. März 2007 erkrankt ge-
wesen sei und deshalb erst am 15. März 2007 das Rechtsmittel habe einlegen
können.
II.
1.
Der Antragsteller hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde
versäumt. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Beschwerde
gegen den dem Antragsteller am Montag, dem 26. Februar 2007, zugestellten
Beschluss schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen war (§ 111 Abs. 4
Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), ist am Montag, dem 12. März
2007, abgelaufen. Die am 15. März 2007 beim Oberlandesgericht eingelegte
Beschwerde wahrte diese Frist nicht.
2.
Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 5. April 2007 ist schon deshalb un-
begründet, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes
Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuräumen (§ 233
ZPO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG).
Allein das durch eine ärztliche Bestätigung belegte Vorbringen, der An-
tragsteller sei vom 7. bis 14. März 2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, reicht
nicht aus. Dass der Antragsteller durch die Erkrankung in eine physische oder
psychische Ausnahmesituation geraten war, die ihm eine sachgerechte Wahr-
nehmung seiner Interessen unmöglich gemacht hätte, ist dadurch nicht nach-
vollziehbar vorgetragen oder glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom
24. März 1994 - X ZB 24/93 - NJW-RR 1994, 957 und vom 6. März 1990
- VI ZB 4/90 - VersR 1990, 1026).
3.
Darüber hinaus kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand auch deshalb keinen Erfolg haben, weil er zu spät gestellt worden ist.
Da jedenfalls am 15. März 2007, dem Tag der Fertigung des Beschwer-
deschriftsatzes, das der rechtzeitigen Einlegung entgegenstehende Hindernis
weggefallen war, hätte der - erst am 2. April 2007 gestellte - Antrag auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand bei Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 22
Abs. 1 FGG (vgl. auch § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) spätestens am 29. März 2007
bei Gericht eingehen müssen.
III.
Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche
Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Schlick
Wendt
Becker
Ebner
Bauer
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 25.01.2007 - Not 13/06 -