Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 56/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 56/06

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2007

in dem Verfahren

wegen Weiterführung der Amtsbezeichnung

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Ist ein Notar, nachdem gegen ihn ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Ent- fernung aus dem Amt eingeleitet worden war, auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen worden (§ 48 BNotO), so dient das Verfahren über die Weiter- führung der Amtsbezeichnung nicht dazu, eine umfassende Klärung der gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe herbeizuführen; vielmehr darf die Weiterführung der Amtsbezeichnung schon dann versagt werden, wenn die ge- gen den ehemaligen Notar gerichteten Vorwürfe nach Aktenlage plausibel wa- ren.

BGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06 - OLG Frankfurt

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und

Justizrat Dr. Bauer

am 23. Juli 2007 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts

vom 15. November 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ent-

standenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 3.000 € festge-

setzt.

Gründe

2

Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und

wurde im Jahr 1996 zum Notar mit Amtssitz in L. bestellt.

Mit Disziplinarverfügung vom 10. Dezember 2001 setzte der Präsident

des Landgerichts L. gegen den Antragsteller wegen ver-

schiedener Verstöße gegen seine notariellen Amtspflichten aus den Jahren

1997 bis 2000 eine Geldbuße von 20.000 DM fest. Die dagegen vom An-

tragsteller eingelegte Beschwerde wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts

mit Bescheid vom 5. August 2002 zurück. Den hiergegen

gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wies so-

dann

das Oberlandesgericht

durch

Beschluss

vom

10. Februar 2005 mit der Maßgabe zurück, dass die Geldbuße auf 5.000 € er-

mäßigt wurde.

3

Mit Verfügung vom 24. März 2005 leitete die Präsidentin des Oberlan-

desgerichts

ein

förmliches Disziplinarverfahren gegen den

Antragsteller mit dem Ziel der Amtsenthebung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Var. 3

BNotO) ein, setzte dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gegen den

Antragsteller beim Landgericht S. anhängigen Strafverfahrens aus und

enthob diesen zugleich vorläufig seines Amtes. Diese Verfügung stützt sich auf

eine Vielzahl weiterer, ab 1998 begangener Verstöße des Antragstellers gegen

seine notariellen Amtspflichten. Auf seinen Antrag entließ die Präsidentin des

Oberlandesgerichts

den Antragsteller mit Verfügung vom

18. April 2005 zum 30. August 2005 aus dem Notaramt; gleichzeitig nahm sie

seine vorläufige Amtsenthebung zurück.

4

Am 9. August 2005 hat der Antragsteller beim Antragsgegner beantragt,

nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung "Notar außer

Dienst (a.D.)" führen zu dürfen. Diesen Antrag hat der Präsident des Landge-

richts L. mit Bescheid vom 5. Mai 2006 abgelehnt. Den hier-

gegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat

das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. November 2006 zurückgewie-

sen. Gegen diese, ihm am 4. Dezember 2006 zugestellte Entscheidung richtet

sich die am 15. Dezember 2006 beim Oberlandesgericht eingegangene soforti-

ge Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein ursprüngliches Begehren

weiterverfolgt.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4

BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung zutreffend zurückgewiesen; denn der An-

tragsgegner hat durch die Ablehnung des Begehrens des Antragstellers, nach

seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung "Notar außer Dienst

(a.D.)" zu führen, weder die gesetzlichen Grenzen des ihm durch § 52 Abs. 2

Satz 2 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten noch von diesem in einer

dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht

6

Gemäß § 52 Abs. 1 BNotO darf ein Notar nach dem Erlöschen seines

Amtes die Bezeichnung "Notar" grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit

einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amtes hinweist. Jedoch kann die

Landesjustizverwaltung dem früheren Anwaltsnotar nach § 52 Abs. 2 Satz 2

BNotO unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeich-

nung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, wenn er

- wie hier - durch Entlassung (§ 48 BNotO) aus dem Amt scheidet. Durch diese

Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehren-

haften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Anwaltsnotar sei-

ne Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Daher darf die

Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn

besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtferti-

gen. Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht

ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu ori-

entieren. Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52

Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO (zur

vom Gesetzgeber bisher versäumten Anpassung dieser Bestimmung an die

Änderung des § 47 BNotO durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundes-

notarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 - BGBl. I S. 2585 -

vgl. Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 52 BNotO Rdn. 19)

wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter

anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren

Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die

dem Notarberuf entgegengebracht werden. Dienstverfehlungen des Notars

können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbe-

zeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen

ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem

Amt geführt hätten (s. insg. Senatsbeschluss vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 =

DNotZ 1989, 316, 317 f.).

7

Nach der Rechtsprechung des Senats genügen andererseits leichte und

mittelschwere Disziplinarverstöße noch nicht. Den Schutz vor dem ungerecht-

fertigten Eindruck, er habe sein Amt aus unehrenhaften Gründen aufgeben

müssen, verdient der freiwillig aus dem Amt scheidende Anwaltsnotar erst dann

nicht mehr, wenn seine Verfehlungen von erheblichem Gewicht waren. Er muss

seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Ver-

trauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer

erschüttert haben (Senat, Beschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 6/87 =

DNotZ 1988, 259 f.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 = DNotZ 1989, 316, 318). Die

dem Antragsteller hier in der Einleitungsverfügung angelasteten Amtsverstöße

sind derart zahlreich und wiegen teilweise für sich so schwer, dass sie der An-

tragsgegner im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens als ausreichend ge-

wichtig erachten durfte, um dem Antragsteller die Erlaubnis nach § 52 Abs. 2

Satz 2 BNotO zu versagen. Es handelte sich um eine Vielzahl von Verstößen

gegen Treuhandauflagen, gegen das Verbot, bei Handlungen mitzuwirken, die

erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgen, gegen das Gebot der

Unparteilichkeit und gegen die Pflichten aus den §§ 12, 17 und 54b Abs. 3 Satz

8 BeurkG. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ist für diese

Beurteilung ohne Belang (Senat, Beschluss vom 10. August 1987 - NotZ 6/87 =

DNotZ 1988, 259 f.).

8

Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte sich der Antragsgegner

bei seiner Entscheidung auf die Ergebnisse seiner disziplinarrechtlichen Vorer-

mittlungen stützen. Diese ergaben ein derart erdrückendes Beweisbild für die

kontinuierliche Missachtung notarieller Amtspflichten durch den Antragsteller,

dass sie geeignet waren, die Ablehnung des Antrags nach § 52 Abs. 2 Satz 2

BNotO zu rechtfertigen, auch wenn nicht in jedem Einzelpunkt eine jedes tat-

sächliche und rechtliche Detail durchdringende formelle Aufklärung der Vorwür-

fe stattgefunden hat. Der Antragsteller war wegen dieser Amtspflichtverletzun-

gen teilweise bereits zu erheblichen Schadensersatzleistungen verurteilt wor-

den. Beachtliche Gründe gegen die ihm gemachten Vorwürfe hat er nicht vor-

zubringen gewusst. Im Gegenteil war sein Verlangen auf Entlassung aus dem

Amt (§ 48 BNotO) ersichtlich von dem Bestreben getragen, einer Entfernung

aus diesem durch disziplinarrechtliches Urteil (§ 97 Abs.1 Satz 1 Var. 3 BNotO)

zuvor zu kommen. Zwar trägt der Antragsteller vor, er habe das Notaramt aus

"eigenen Motiven" beziehungsweise "höchst persönlichen Gründen" niederge-

legt. Er hat jedoch keinen einzigen plausiblen Grund zu nennen vermocht, der

ihn unabhängig von den gegen ihn laufenden Disziplinar- und Strafverfahren

- trotz weiterer Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts - zu diesem Schritt

hätte veranlassen können. Solche sind auch nicht ersichtlich.

9

Bei dieser Sachlage dient das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO nicht

dazu, die gegen den Antragsteller ursprünglich erhobenen Vorwürfe nunmehr

im Einzelnen zu klären und damit das formelle Disziplinarverfahren in anderem

Gewande nachzuholen. Vielmehr muss sich der Antragsteller daran festhalten

lassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt die ab-

schließende disziplinarrechtliche Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe

verhindert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 37/06 - Rdn. 7).

Nicht etwa gilt hier die Unschuldsvermutung. Es geht weder um die straf- noch

um die disziplinarrechtliche Ahndung der vorgeworfenen Verstöße, sondern al-

lein darum, ob der Antragsteller durch sein Verhalten das Vertrauen in die Ver-

lässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung so schwer erschüttert hat,

dass es der Antragsgegner als angemessen ansehen durfte, ihm die Erlaubnis

nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO zu versagen, so dass es ihm entsprechend dem

Regelfall des § 52 Abs. 1 BNotO nicht gestattet ist, seine frühere Amtsbezeich-

nung weiterzuführen.

10

Mit Recht hat der Antragsgegner darüber hinaus auch die (feststehen-

den) Amtspflichtverletzungen berücksichtigt, die Gegenstand der disziplinar-

rechtlichen Ahndung mit einer Geldbuße von letztlich 5.000 € waren. Denn auch

wenn diese nur zu einer weniger gewichtigen disziplinarrechtlichen Ahndung

geführt haben, werfen sie doch insoweit ein bezeichnendes Licht auf die nota-

rielle Amtsführung des Antragstellers, dass sie kontinuierliche Pflichtverstöße

über einen noch längeren Zeitraum erkennen lassen und zum anderen trotz

ihrer disziplinarrechtlichen Würdigung den Antragsteller nicht davon abhielten,

teils einschlägige Verstöße erneut zu begehen, wie sie in der Einleitungsverfü-

gung vom 24. März 2005 beschrieben wurden.

11

Nach alledem hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei entschieden,

so dass sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegründet er-

Wendt

Becker

Ebner

Bauer

weist.

Schlick

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2006 - 2 Not 5/06 -