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BGH Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 7/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 7/07

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2007

in dem Verfahren

wegen Einkommensergänzung für das Jahr 2005

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und

Justizrat Dr. Bauer

am 23. Juli 2007 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts

Dresden vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3009,60 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in K. . Er hat

bei der Antragsgegnerin Einkommensergänzung für das Kalenderjahr 2005 gel-

tend gemacht. Mit Bescheid vom 28. März 2006 hat ihm die Antragsgegnerin

diese in Höhe von 24.892,70 € zuerkannt. Hiergegen hat der Antragsteller am

27. März 2006 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin unter teilweiser Aufhebung des

genannten Bescheides zu verpflichten, ihm für das Kalenderjahr 2005 weitere

Einkommensergänzung von 22.745,57 € zu zahlen. In Höhe eines Betrages von

238,85 € haben die Beteiligten im Verlauf des oberlandesgerichtlichen Verfah-

rens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Oberlandesge-

richt hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 den Bescheid vom 28. März

2006 in Höhe eines Mehrbetrages von bis zu 19.497,72 € aufgehoben und die

Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller insoweit unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden; den weiterge-

henden Antrag hat es zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller

am 22. Dezember 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit Schriftsatz vom

4. Januar 2007, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, sofortige

Beschwerde eingelegt. Er greift den oberlandesgerichtlichen Beschluss an, so-

weit sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, und

begehrt, die Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer Einkommensergänzung für

das Kalenderjahr 2005 in Höhe von 3.009,60 € zu verpflichten. Er macht hierzu

geltend, das Oberlandesgericht habe wie die Antragsgegnerin zu Unrecht fiktive

Raumkosten für seine Kanzleiräume sowie fiktive Kosten für einen weiteren

Pkw-Stellplatz bei den einkommensverringernden Berufsausgaben nicht be-

rücksichtigt. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4

BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zutreffend hat das Oberlandes-

gericht die Antragsgegnerin nicht zur Zahlung weiterer Einkommensergänzung

von 3.009,60 € an den Antragsteller verpflichtet; denn soweit der Bescheid vom

28. März 2006 diesen Betrag nicht anerkannt hat, erweist er sich als rechtmäßig

und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 111 Abs. 1

Satz 2 BNotO).

3

Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin in ihrer

seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung gewährt die Antragsgegnerin ei-

nem in ihrem Tätigkeitsbereich amtierenden Notar, dessen Berufseinkommen in

einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der

Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Be-

soldungs-Übergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Familien-

stand zurückbleibt, eine Einkommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbe-

trages. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ist hierfür das Berufseinkommen

des Notars gemäß den Bestimmungen zu berechnen, die in der Anlage zu die-

ser Vorschrift (Einkommensergänzungssatzung; im Folgenden: EErgS) enthal-

ten sind. Danach bemisst sich das Berufseinkommen nach den Berufseinnah-

men und sonstigen Einnahmen des Notars abzüglich der Berufsausgaben. Zu

den Berufsausgaben zählen die Sachausgaben zur Führung einer Notarstelle,

insbesondere die für die Bereithaltung der Amtsräume vertraglich zu zahlende

Miete. Diese wird jedoch nur für eine zur Bewältigung des Urkundsaufkommens

erforderliche Bürofläche sowie in Höhe des ortsüblichen Mietzinses anerkannt

(§ 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS). Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstan-

den, dass die Antragsgegnerin den noch in Streit stehenden Betrag von

3.009,60 € nicht als Berufsausgaben einkommensmindernd abgesetzt hat mit

der Folge, dass sich die für das Kalenderjahr 2005 dem Antragsteller zu gewäh-

rende Einkommensergänzung nicht um diese Summe erhöht.

4

5

1. Fiktive Mietkosten in Höhe weiterer 1.965,60 €

Der Antragsteller betreibt seine Kanzlei in Räumlichkeiten, die in seinem

Eigentum stehen. Als Berufsausgaben will er hierfür einen fiktiven monatlichen

Mietzins von 5,50 € pro Quadratmeter angesetzt wissen, während die Antrags-

gegnerin lediglich 4 € als ortsüblich anerkennt. Da sich die Kanzlei des An- tragstellers über 109,2 m2 erstreckt, errechnet sie damit insoweit für das Jahr

2005 insgesamt 1.965,60 € weniger an Berufsausgaben als nach Meinung des

Antragstellers geboten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg.

6

Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS ist an sich nur eine für die Bereithal-

tung der Amtsräume vertraglich zu zahlende Miete in ortsüblicher Höhe von den

Einnahmen des Notars abzusetzen. Eine solche fällt beim Antragsteller nicht

an. Die Antragsgegnerin erkennt jedoch auch dann, wenn der Notar in eigenen

Räumen amtiert, den ortsüblichen Mietzins für entsprechende Räumlichkeiten

als fiktive Berufsausgaben einkommensmindernd an. Diese dem Antragsteller

günstige Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS hat auch der Senat zu

Grunde zu legen, da die Antragsgegnerin mit dieser Handhabung jedenfalls ei-

ne Selbstbindung eingegangen ist, an der sie sich erkennbar weiter festhalten

lassen will (vgl. Custodis, in Eylmann/Vaasen BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 111

BNotO Rdn. 141 m. w. N.).

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Jedoch lässt es keine Fehlbeurteilung erkennen, dass die Antragsgegne-

rin als ortsübliche Vergleichsmiete nur 4 € und nicht 5,50 € pro Quadratmeter

ansetzt. Sie stützt sich hierzu auf Erhebungen des Landesamtes für Vermes-

sung und Geoinformation S. , wonach für Büroräume mit mittlerem

Nutzwert in den Kleinstädten der A. ein monatlicher Mietzins zwischen 3

und 5 € gezahlt wird. Die bei dieser Erhebung ermittelten Daten zweifelt auch

der Antragsteller im Grundsatz nicht an. Soweit er geltend macht, für eine der-

artige Quadratmetermiete seien in K. keine Büroräume anmietbar, die den

Erfordernissen eines Notariats genügten, ist dies für sich nicht geeignet, die

Tauglichkeit der Erhebungen des Landesamtes als tragfähige Schätzgrundlage

in Zweifel zu ziehen; denn ein konkreter Beleg, dass die örtlichen Verhältnisse

in K. von den Erhebungen des Landesamtes in signifikanter Weise abwei-

chen, ist hiermit nicht verbunden (vgl. auch § 64 a Abs. 2 Satz 1 BNotO). Im

Übrigen verkennt der Antragsteller, dass es ohnehin nur um die Schätzung der

fiktiven ortsüblichen Miete geht und der Antragsgegnerin hierbei von vornherein

ein größerer Beurteilungsspielraum zusteht als dies etwa der Fall wäre, wenn

sie eine tatsächlich gezahlte Miete wegen angeblicher Ortsunüblichkeit nicht in

vollem Umfang als Berufsausgabe in Abzug bringen wollte.

8

Einen Vertrauensschutz dahin, dass die Antragsgegnerin trotz belegter

Änderungen auf dem Mietmarkt auch in Zukunft eine höhere fiktive Quadratme-

termiete anerkennt, kann der Antragsteller nicht beanspruchen.

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12

2. Zuschlag für das Archiv in Höhe weiterer 675,84 €

Der Antragsteller hat auf dem Dachboden des für das Notariat genutzten

Gebäudes ein Archiv zur Aktenlagerung eingerichtet. Hierfür hatte die Antrags-

gegnerin in der Vergangenheit einen fiktiven Zuschlag von 10 % auf die jeweils

als ortsüblich anerkannte fiktive Raummiete zusätzlich als Berufsausgaben in

Abzug gebracht. Dies ist vom Antragsteller bisher nicht beanstandet worden.

Hiervon will die Antragsgegnerin ersichtlich auch zukünftig nicht abweichen. Auf

der Grundlage der Quadratmetermiete von 4 € ergibt sich eine fiktive Monats-

miete für die Kanzleiräume von 436,80 €. Hiervon 10 % sind 43,68 €. Diese hat

die Antragsgegnerin berücksichtigt. Es ist weder vom Antragsteller dargelegt

noch ersichtlich, aus welchem Grund die Berechnungsweise geändert und ein

höherer Betrag in Ansatz gebracht werden müsste.

3. Fiktive Kosten für einen Stellplatz in Höhe weiterer 368,16 €

Die Antragsgegnerin hatte in der Vergangenheit bei der Berechnung der

Einkommensergänzung zunächst fiktive Kosten für zwei Stellplätze anerkannt,

bringt nunmehr aber wegen des Zuschnitts des Notariats des Antragstellers

bereits seit der Abrechnung für das Kalenderjahr 2003 nur noch einen Stellplatz

monatlich mit 30,68 € in Ansatz.

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Hiergegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts zu erin-

nern. Berufsausgaben, die dem Notar tatsächlich entstanden sind, hat die An-

tragsgegnerin nur in Abzug zu bringen, wenn sie notwendig und angemessen

sind (§ 4 Satz 1 EErgS). Für fiktive Berufsausgaben kann nichts anderes gelten.

Dass der Antragsteller aus bauordnungsrechtlichen Gründen im Jahre 2005

zwei Stellplätze vorhalten musste (sog. notwendige Stellplätze oder Garagen,

vgl. § 52 BauO LSA 1994 und § 53 BauO LSA 2001), ist nicht erkennbar. Dass

im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung oder in Verbindung

mit der Einrichtung des Notariats in dem fraglichen Gebäude dem Antragsteller

eine derartige Auflage erteilt worden wäre, hat er nicht behauptet. Es ist daher

nicht ersichtlich, dass er aus Rechtsgründen gehalten wäre, auch nur einen

Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Wenn die Antragsgegnerin unter diesen

Umständen als Berufsausgaben die fiktiven Kosten für nur einen Stellplatz an-

erkennt, ist dies nicht zu beanstanden. Dass das Urkundsaufkommen des No-

tars ohne einen weiteren Stellplatz für seine Angestellten oder die Urkundsbe-

teiligten nicht bewältigt werden könnte (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS), ist

schon nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht erkennbar.

14

Seine Beschwerde muss daher insgesamt ohne Erfolg bleiben.

Schlick Wendt Becker

Ebner Bauer

Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - DSNot 7/06 -