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BGH Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 80/07
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 80/07
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2007
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und
Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgerichts Celle
vom 2. Mai 2007 - Not 6/07 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiteren
Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli-
chen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
10.000 € festgesetzt
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Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten
(Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss
vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlass einst-
weiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundes-
gerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ
1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.;
zuletzt Beschluss vom 1. Februar 1999 - NotZ 1/99 - nicht veröffentlicht). Ein
möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechts-
schutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Senatsbeschluss
vom 14. April 1994 aaO), ist hier entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-
rers nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in den entschei-
dungserheblichen Punkten nicht von denjenigen, die den genannten Senatsbe-
schlüssen zugrunde gelegen haben. Das Oberlandesgericht hat auch im Rah-
men der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache gestellten Antrags geprüft und
ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägungen verneint. Damit ist dem An-
tragsteller der Rechtsschutz, auf den er in diesem Verfahren von Verfassungs
wegen Anspruch hat, gewährt worden. Dies ist im Übrigen dadurch nachdrück-
lich bestätigt worden, dass das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbe-
schluss vom 6. Juni 2007 (1 BvR 1424/07) die gegen den angefochtenen Be-
schluss eingelegte Verfassungsbeschwerde des Antragstellers nicht zur Ent-
scheidung angenommen hat.
Schlick Wendt Becker
Ebner Bauer
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 02.05.2007 - Not 6/07 -