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BGH Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 80/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 80/07

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2007

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und

Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgerichts Celle

vom 2. Mai 2007 - Not 6/07 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiteren

Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli-

chen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

10.000 € festgesetzt

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Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten

(Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss

vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlass einst-

weiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundes-

gerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ

1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.;

zuletzt Beschluss vom 1. Februar 1999 - NotZ 1/99 - nicht veröffentlicht). Ein

möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechts-

schutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Senatsbeschluss

vom 14. April 1994 aaO), ist hier entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-

rers nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in den entschei-

dungserheblichen Punkten nicht von denjenigen, die den genannten Senatsbe-

schlüssen zugrunde gelegen haben. Das Oberlandesgericht hat auch im Rah-

men der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-

nung die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache gestellten Antrags geprüft und

ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägungen verneint. Damit ist dem An-

tragsteller der Rechtsschutz, auf den er in diesem Verfahren von Verfassungs

wegen Anspruch hat, gewährt worden. Dies ist im Übrigen dadurch nachdrück-

lich bestätigt worden, dass das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbe-

schluss vom 6. Juni 2007 (1 BvR 1424/07) die gegen den angefochtenen Be-

schluss eingelegte Verfassungsbeschwerde des Antragstellers nicht zur Ent-

scheidung angenommen hat.

Schlick Wendt Becker

Ebner Bauer

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 02.05.2007 - Not 6/07 -