Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 88/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 88/07

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2007

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und

Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgerichts Celle

vom 11. Juni 2007 - Not 8/07 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiteren

Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli-

chen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

10.000 € festgesetzt

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten

(Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss

vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlass einst-

weiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundes-

gerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ

1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.;

zuletzt Beschluss vom 1. Februar 1999 - NotZ 1/99 - nicht veröffentlicht). Ein

möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechts-

schutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Senatsbeschluss

vom 14. April 1994 aaO), ist nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet

sich in den entscheidungserheblichen Punkten nicht von denjenigen, die den

genannten Senatsbeschlüssen zugrunde gelegen haben. Das Oberlandesge-

richt hat auch im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache gestellten

Antrags geprüft und ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägungen ver-

neint. Damit ist dem Antragsteller der Rechtsschutz, auf den er in diesem Ver-

fahren von Verfassungs wegen Anspruch hat, gewährt worden.

Schlick Wendt Becker

Ebner Bauer

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 11.06.2007 - Not 8/07 -