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BGH Beschluss vom 24.07.2007 – 3 StR 216/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 216/07

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

hier: Antrag nach § 356 a StPO

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 gemäß § 356 a

StPO einstimmig beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, das Verfahren wegen Verletzung

seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der

Revisionsentscheidung zu versetzen (§ 356 a StPO), wird auf sei-

ne Kosten verworfen.

Gründe:

1

1. Der Antrag ist nicht zulässig. Entgegen § 356 a Satz 3 StPO ist der

Zeitpunkt der Kenntniserlangung weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht.

Hierauf kommt es an, da der Beschluss des Senats vom 21. Juni 2007 ausweis-

lich der Schlussverfügung am 5. Juli 2007 an den Angeklagten und seinen Ver-

teidiger abgesandt worden ist, der Antrag jedoch erst am 17. Juli 2007 einge-

gangen ist.

2

2. Der Antrag wäre aber auch - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegrün-

det. Der Senat hat bei der Umstellung des Schuldspruchs durch seine hypothe-

tische Annahme, § 265 Abs. 1 StPO stehe nicht entgegen, da nach Sachlage

auszuschließen sei, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf

anders als geschehen hätte verteidigen können, das rechtliche Gehör des An-

geklagten jedenfalls nicht entscheidungserheblich verletzt.

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a) Dass der Angeklagte den Zeugen T. - eigenmächtig und entge-

gen den ausdrücklichen Weisungen der Polizei - durch die Vorspiegelung eines

zu erzielenden außergewöhnlich hohen Verkaufspreises bewogen hat, das He-

roin nach Deutschland einzuführen, wird in der Anhörungsrüge nicht in Frage

gestellt; es wird insbesondere nicht ausgeführt, dass und welche Beweisanträ-

ge diese Feststellungen hätten gefährden können.

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b) Folgerichtig beschränken sich die Ausführungen zum Schuldspruch

auf rechtliche Erwägungen. Die zitierten Fundstellen betreffen jedoch aus-

schließlich V-Personen, die im Auftrag und mit Wissen der Behörden handeln,

und sind somit nicht einschlägig. Bei einem eigenmächtigen Handeln außerhalb

eines Einsatzplanes besteht jedoch kein Anlass, eine V-Person anders als an-

dere Teilnehmer am illegalen Betäubungsmittelverkehr zu behandeln (vgl. We-

ber, BtMG 2. Aufl. § 4 Rdn. 101, 103). Auf die Frage, ob es rechtlich zulässig

ist, dass eine V-Person im Auftrag der Polizei Drogen einführt und in den Ver-

kehr bringt, kommt es somit nicht an. Dies wäre im Übrigen durchaus zweifel-

haft (vgl. BGH, Beschl. vom 25. November 1997 - 1 StR 465/97).

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c) Soweit in dem Antrag darauf verwiesen wird, der Angeklagte hätte dar-

legen können, durch welche Maßnahmen er sichergestellt hat, dass die Drogen

letztlich nicht in den Verkehr gelangen, fehlt es an konkreten Darlegungen -

insbesondere für den Transport von der Türkei nach Mönchengladbach. Im

Übrigen wäre dies für den Schuldspruch ohne jede Bedeutung. Beim Strafaus-

spruch hat bereits die Strafkammer berücksichtigt, dass es dem Angeklagten

letztlich auf die Sicherstellung ankam und er nicht damit rechnete, dass die

Drogen zum Endverbraucher gelangen könnten. Diese Erwägung war somit

auch Bestandteil der Annahme des Senats, die Strafkammer hätte unter

Zugrundelegung eines höheren Strafrahmens jedenfalls keine niedrigere Ein-

zelstrafe verhängt.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert