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BGH Beschluss vom 24.07.2007 – 4 StR 237/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

4 StR 237/07

1.

2.

zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a. zu Ziff. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten E. und K. wird

das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

7. November 2006, soweit es sie betrifft, in den Aussprü-

chen über die im Fall III C 7 der Urteilsgründe gegen sie

verhängten Einzelfreiheitsstrafen und Gesamtstrafen mit

den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zur Frei-

heitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung, wegen unerlaubten Er-

werbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes

von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe

zur Freiheitsberaubung, Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihil-

fe zur Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit

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ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der

Angeklagte K. rügt ferner die Verletzung formellen Rechts.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussfor-

mel ersichtlichen Umfang zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die im Fall III C 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von

jeweils neun Monaten halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar hat das Landgericht sowohl dem Angeklagten E. als auch dem

Angeklagten K. zu Gute gehalten, dass sie, als sich das Tatopfer im versperr-

ten Kellerraum befand, begütigend auf den Angeklagten Y. eingewirkt ha-

ben. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht aber zu Gunsten

der Angeklagten darüber hinaus unterstellt, dass sie an der Tat nur deshalb

mitgewirkt haben, um den Angeklagten Y. von Schlimmerem abzuhalten.

Im Rahmen der den Angeklagten E. betreffenden Strafzumessungserwägun-

gen hat das Landgericht dagegen ausgeführt, es glaube dem Angeklagten die-

se Behauptung "in Anbetracht seiner eigenen Vorstrafen nicht und, auch, weil

es ja wohl einfacher gewesen wäre, den L. gar nicht erst in das Büro des

Angeklagten Y. zu holen, wenn der Angeklagte E. ihn schon schützen

wollte“ (UA 56/57). Es ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Widerspruch

bei der Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafen zum

Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.

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Die Aufhebung der die beiden Angeklagten betreffenden Einzelstrafaus-

sprüche im Fall III C 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der gegen sie ver-

hängten Gesamtfreiheitsstrafen nach sich.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible