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BGH Beschluss vom 24.07.2007 – X ZR 109/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 109/05

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen

Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

1. Im Tatbestand des Urteils vom 15. Mai 2007 wird auf Seite 3 in

Zeile 7 das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" durch "Grund-

stücksverkehrsverordnung" ersetzt.

2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Kläge-

rin wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" war gemäß § 319 Abs. 1

ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit durch "Grundstücksverkehrsverordnung"

zu ersetzen. Es handelt sich um einen Diktat- oder Schreibfehler bei der Über-

nahme des Wortes aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 2 letz-

te Zeile).

2

2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht begrün-

det. Nach § 320 Abs. 1 ZPO wäre eine Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit

oder ein Widerspruch erforderlich, die indessen nicht vorliegen. Insbesondere

liegt keine Auslassung vor. Die Klägerin erstrebt die Einfügung von Zuständig-

keiten und Verfahrensmöglichkeiten des Liegenschaftsamtes, welche weder

von den Parteien vorgetragen worden noch von den Gerichten geprüft noch

entscheidungserheblich sind.

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 13 O 214/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2005 - 13 U 72/04 -