BGH Beschluss vom 24.07.2007 – X ZR 109/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 109/05
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
1. Im Tatbestand des Urteils vom 15. Mai 2007 wird auf Seite 3 in
Zeile 7 das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" durch "Grund-
stücksverkehrsverordnung" ersetzt.
2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Kläge-
rin wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" war gemäß § 319 Abs. 1
ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit durch "Grundstücksverkehrsverordnung"
zu ersetzen. Es handelt sich um einen Diktat- oder Schreibfehler bei der Über-
nahme des Wortes aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 2 letz-
te Zeile).
2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht begrün-
det. Nach § 320 Abs. 1 ZPO wäre eine Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit
oder ein Widerspruch erforderlich, die indessen nicht vorliegen. Insbesondere
liegt keine Auslassung vor. Die Klägerin erstrebt die Einfügung von Zuständig-
keiten und Verfahrensmöglichkeiten des Liegenschaftsamtes, welche weder
von den Parteien vorgetragen worden noch von den Gerichten geprüft noch
entscheidungserheblich sind.
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 13 O 214/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2005 - 13 U 72/04 -