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BGH Beschluss vom 25.07.2007 – 1 StR 165/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 165/07
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Senatsentscheidung vom 23. Mai 2007 zurückzuversetzen, wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
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Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Verteidiger, Rechtsanwalt
Dr. M. aus Karlsruhe, hatte die Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ge-
rügt, weil die Begutachtung des vom Gericht bestellten Sachverständigen we-
sentliche Mängel aufgewiesen habe; insbesondere habe der Sachverständige
die Exploration ohne Zuziehung eines Dolmetschers für die italienische Sprache
durchgeführt. Allerdings hatte er ergänzend zu seinem Revisionsvorbringen
dem Senat eine nach seinen Angaben vom Angeklagten selbst in deutscher
Sprache gefertigte elfseitige Stellungnahme zum Urteil des Landgerichts über-
geben.
Der Senat hat die Verfahrensbeschwerde als unbegründet angesehen
und ergänzend ausgeführt, schließlich widerlege die Revision ihr Revisionsvor-
bringen selbst, wenn sie ein solches Schreiben des Angeklagten vorlege.
Der Verteidiger äußert nunmehr im Verfahren nach § 356a StPO Beden-
ken, ob die von ihm selbst vorgelegte Stellungnahme überhaupt verwertet wer-
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den dürfe; jedenfalls habe der Senat dem Angeklagten rechtliches Gehör ge-
währen müssen, denn er habe das Schreiben in dem Beschluss vom 23. Mai
2007 tragend verwertet.
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Der Senat hat ersichtlich die vom Verteidiger vorgelegte Stellungnahme
des Angeklagten nur ergänzend herangezogen. Schon aus den Urteilsgründen
ergibt sich nämlich, dass der Sachverständige durchaus die Exploration in deut-
scher Sprache durchführen konnte. Im Urteil des Landgerichts heißt es auf UA
S. 23 u.a. wörtlich:
„Der Sachverständige Dr. B. stützte sein Gutachten auf eine zweitägi- ge, insgesamt achtstündige Exploration des Angeklagten…
Schwierigkeiten aufgrund fehlender Deutschkenntnisse seien nicht auf- getaucht. Für den Einsatz eines Dolmetschers, für den er, der Sachver- ständige, bis zum Schluss offen gewesen sei und wozu er den Angeklag- ten auch mehrfach befragt habe, habe keine Notwendigkeit bestanden. Die an den Angeklagten gerichtete Frage, ob er sich über innerbefindli- che Vorgänge besser über einen Dolmetscher verständlich machen kön- ne, habe der Angeklagte verneint.“
Die vom Verteidiger eingereichte Stellungnahme des Angeklagten war
damit lediglich eine Bestätigung der Urteilsgründe.
Wenn der Verteidiger allerdings jetzt vorträgt, nicht der Angeklagte, son-
dern ein Mitgefangener habe das Schreiben nach den Angaben des Angeklag-
ten verfasst - woran nach erstem Vergleich der Schriftbilder erhebliche Zweifel
bestehen - ermöglicht dieses neue Vorbringen keine weitere Überprüfung des
Beschlusses vom 23. Mai 2007 und gäbe im Übrigen auch keinen Anlass hier-
zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
Nack Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf