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BGH Beschluss vom 25.07.2007 – 1 StR 165/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 165/07

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-

nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der

Senatsentscheidung vom 23. Mai 2007 zurückzuversetzen, wird

auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

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Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Verteidiger, Rechtsanwalt

Dr. M. aus Karlsruhe, hatte die Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ge-

rügt, weil die Begutachtung des vom Gericht bestellten Sachverständigen we-

sentliche Mängel aufgewiesen habe; insbesondere habe der Sachverständige

die Exploration ohne Zuziehung eines Dolmetschers für die italienische Sprache

durchgeführt. Allerdings hatte er ergänzend zu seinem Revisionsvorbringen

dem Senat eine nach seinen Angaben vom Angeklagten selbst in deutscher

Sprache gefertigte elfseitige Stellungnahme zum Urteil des Landgerichts über-

geben.

Der Senat hat die Verfahrensbeschwerde als unbegründet angesehen

und ergänzend ausgeführt, schließlich widerlege die Revision ihr Revisionsvor-

bringen selbst, wenn sie ein solches Schreiben des Angeklagten vorlege.

Der Verteidiger äußert nunmehr im Verfahren nach § 356a StPO Beden-

ken, ob die von ihm selbst vorgelegte Stellungnahme überhaupt verwertet wer-

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den dürfe; jedenfalls habe der Senat dem Angeklagten rechtliches Gehör ge-

währen müssen, denn er habe das Schreiben in dem Beschluss vom 23. Mai

2007 tragend verwertet.

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Der Senat hat ersichtlich die vom Verteidiger vorgelegte Stellungnahme

des Angeklagten nur ergänzend herangezogen. Schon aus den Urteilsgründen

ergibt sich nämlich, dass der Sachverständige durchaus die Exploration in deut-

scher Sprache durchführen konnte. Im Urteil des Landgerichts heißt es auf UA

S. 23 u.a. wörtlich:

„Der Sachverständige Dr. B. stützte sein Gutachten auf eine zweitägi- ge, insgesamt achtstündige Exploration des Angeklagten…

Schwierigkeiten aufgrund fehlender Deutschkenntnisse seien nicht auf- getaucht. Für den Einsatz eines Dolmetschers, für den er, der Sachver- ständige, bis zum Schluss offen gewesen sei und wozu er den Angeklag- ten auch mehrfach befragt habe, habe keine Notwendigkeit bestanden. Die an den Angeklagten gerichtete Frage, ob er sich über innerbefindli- che Vorgänge besser über einen Dolmetscher verständlich machen kön- ne, habe der Angeklagte verneint.“

Die vom Verteidiger eingereichte Stellungnahme des Angeklagten war

damit lediglich eine Bestätigung der Urteilsgründe.

Wenn der Verteidiger allerdings jetzt vorträgt, nicht der Angeklagte, son-

dern ein Mitgefangener habe das Schreiben nach den Angaben des Angeklag-

ten verfasst - woran nach erstem Vergleich der Schriftbilder erhebliche Zweifel

bestehen - ermöglicht dieses neue Vorbringen keine weitere Überprüfung des

Beschlusses vom 23. Mai 2007 und gäbe im Übrigen auch keinen Anlass hier-

zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des

§ 465 Abs. 1 StPO.

Nack Boetticher Kolz

Hebenstreit Graf