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BGH Urteil vom 26.07.2007 – 3 StR 221/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 221/07

URTEIL

vom

26. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Rechtsanwältin ,

Rechtsanwalt

als Nebenklägervertreter,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenklä-

ger D. und S. wird das Urteil des Landgerichts Düs-

seldorf vom 29. Mai 2006 aufgehoben; jedoch werden die ge-

samten Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und

die den genannten Nebenklägern hierdurch entstandenen not-

wendigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts

Duisburg zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie

der genannten Nebenkläger werden verworfen.

2. Die Revisionen der Nebenkläger Teresa und Filip R. so-

wie Dariusz und Andrzej M. gegen das vorbezeichnete Urteil

werden verworfen.

Diese Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu

tragen und die dem Angeklagten hierdurch jeweils entstandenen

notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhand-

lung wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tatein-

heit mit sechsfachem vollendeten und zweifachem versuchten Mord zu lebens-

langer Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklag-

ten besonders schwer wiegt. Dieses Urteil hat der Senat wegen eines Verfah-

rensfehlers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landge-

richt zurückverwiesen (BGH NJW 2003, 3142). Dieses hat den Angeklagten

nunmehr wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 311 StGB aF) in

Tateinheit mit zweifacher fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB aF) zu ei-

ner Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hierge-

gen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und einiger Nebenklä-

ger.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie bean-

standet es namentlich als rechtsfehlerhaft, dass sich das Landgericht nicht vom

Tötungsvorsatz des Angeklagten überzeugt und daher von dessen Verurteilung

(auch) wegen sechsfachen Mordes und zweifachen Mordversuchs abgesehen

hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Das Landgericht hat nunmehr festgestellt: Der Angeklagte war Eigen-

tümer eines älteren mehrgeschossigen Hauses mit elf Mietwohnungen. Er woll-

te das Gebäude sanieren, um es anschließend gewinnbringend zu veräußern.

Die Mieter widersetzten sich indessen seinem Vorhaben und verweigerten den

Umzug in ein anderes seiner Mietshäuser. Der Angeklagte sann daraufhin zu-

sammen mit dem früheren - bereits rechtskräftig abgeurteilten - Mitangeklagten

Sch. nach Möglichkeiten, auf die Mieter Druck auszuüben, um sie hierdurch

zum Auszug zu bewegen. Nachdem ihr Plan gescheitert war, dies durch Brand-

legungen in dem Haus zu erreichen, kamen sie schließlich auf die Idee, im Kel-

ler des Hauses eine Verpuffung auszulösen, indem sie eine Gasleitung durch

Lockern des Verschlussstopfens um einige Umdrehungen öffneten und das

ausströmende Gas durch ein auf der obersten Stufe der Kellertreppe aufgestell-

tes Teelicht entzündeten. Hierdurch sollten nach der Vorstellung des Angeklag-

ten die "Wände wackeln"; das Haus sollte unbewohnbar und "amtlich geräumt"

werden oder die Mieter zumindest aus Angst ausziehen. Nachdem der Ange-

klagte zusammen mit dem Mitangeklagten die Tatvorbereitungen getroffen hat-

te, setzte dieser schließlich das Vorhaben absprachegemäß alleine um. Er

schraubte den Verschlussstopfen völlig aus der Gasleitung. Das ausströmende

Gas wurde zwar nicht durch das Teelicht entzündet, das unmittelbar, nachdem

der frühere Mitangeklagte den Keller verlassen hatte, erloschen war; es wurde

jedoch durch eine andere Zündquelle zur Explosion gebracht. Dies führte zum

Einsturz des gesamten Hauses, wodurch sechs Bewohner getötet und zwei

weitere schwer verletzt wurden.

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2. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe auf Grundlage

des festgestellten Sachverhalts ohne Tötungsvorsatz gehandelt. Zwar habe er

die naheliegende Möglichkeit erkannt, dass bei einer Gasexplosion, die die

Wände des Hauses zum Wackeln bringen und das Haus unbewohnbar machen

soll, Hausbewohner "durch herabfallende Gebäudeteile (Putz, Steinbrocken o.

ä.) oder durch umfallendes Mobiliar" zu Tode kommen könnten. Bei dem Ein-

sturz des Hauses und dem dadurch bewirkten Tod mehrerer Bewohner habe es

sich aber um einen dem Angeklagten unerwünschten Taterfolg gehandelt. Er

habe das Haus beschädigen, nicht aber zerstören wollen; gerade die Zerstö-

rung des Hauses sei aber die Todesursache gewesen. Wenn der Angeklagte

die Zerstörung des Hauses nicht gewollt habe, sei auch die Annahme nicht ge-

rechtfertigt, er habe gewollt, dass Menschen in dem Haus sterben.

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3. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Den Erwägungen, mit

denen das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint,

liegen unzutreffende rechtliche Maßstäbe zu Grunde.

Bedingter Tötungsvorsatz setzt zunächst voraus, dass der Täter es als

möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, sein Tun werde zum Tode eines

anderen führen. Diese Folge muss er darüber hinaus zumindest in der Weise

billigend in Kauf nehmen, dass er sich zum Erreichen des mit seinem Handeln

verbundenen Endziels mit dem Tod des anderen abfindet, ihn hinnimmt, mag er

ihm auch unerwünscht sein (s. allgemein Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 15

Rdn. 9 b m. zahlr. w. N.).

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Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz

des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint. Der Angeklagte hatte erkannt, dass

die Gasexplosion, die er verursachen wollte, durch herabstürzende Gebäudetei-

le oder umfallendes Mobiliar zum Tod von Hausbewohnern führen konnte.

Dennoch hat er von seinem Vorhaben nicht Abstand genommen und den frühe-

ren Mitangeklagten zur Tatausführung schreiten lassen, um seine Sanierungs-

pläne durchzusetzen. In diesem Falle konnte es an einem bedingten Tötungs-

vorsatz aber nur dann fehlen, wenn der Angeklagte aufgrund besonderer,

außergewöhnlicher Umstände darauf vertraute, der von ihm für möglich gehal-

tene Tod von Hausbewohnern werde nicht eintreten. Dass der Angeklagte ein

solches Vertrauen gehegt hätte, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entneh-

men. Im Hinblick auf die von ihm erkannte Gefährlichkeit der geplanten Tat sind

auch kaum Umstände vorstellbar, die hätten geeignet sein können, ein derarti-

ges Vertrauen zu begründen.

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Soweit das Landgericht demgegenüber darauf abhebt, dem Angeklagten

sei es nicht erwünscht gewesen, dass durch die Explosion Mieter ums Leben

kämen, steht dies der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes gerade nicht ent-

gegen. Ebensowenig ist es von Belang, dass die Explosion stärker ausfiel, als

es sich der Angeklagte vorgestellt hatte, sie das Haus vollständig zum Einsturz

brachte und der Tod sowie die Verletzungen von Hausbewohnern gerade durch

den (vom Angeklagten nicht vorhergesehenen und gewollten) Einsturz verur-

sacht wurden; denn hierin liegt nur eine unerhebliche Abweichung des tatsäch-

lichen von dem vom Angeklagten als möglich vorgestellten Kausalverlauf. Maß-

geblich für den Tötungsvorsatz sind die vom Angeklagten hingenommenen töd-

lichen Folgen der Explosion, nicht dagegen die genauen Abläufe, die

- ausgelöst durch die Explosion - zu diesen Folgen führten; schon gar nicht von

Bedeutung ist, in welchem Zustand sich das Haus nach Vorstellung des Ange-

klagten nach der Tat befinden sollte.

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4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die bisherigen Fest-

stellungen zum objektiven Geschehen, zur subjektiven Tatseite sowie zur Per-

son des Angeklagten haben jedoch Bestand. Die ihnen zugrunde liegende Be-

weiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (vgl. § 301

StPO) des Angeklagten erkennen. Das Landgericht zieht aus den erhobenen

Beweisen mögliche Schlüsse; ob diese nahe lagen und nicht auch eine abwei-

chende Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre, ist für die revisionsge-

richtliche Überprüfung ohne Belang. Da die Feststellungen durch den aufge-

zeigten Fehler in der rechtlichen Würdigung nicht berührt sind, können sie da-

her aufrechterhalten werden (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende neue Feststel-

lungen - auch zu dem noch offenen voluntativen Vorsatzelement - darf die nun-

mehr zur Entscheidung berufene Strafkammer nur treffen, soweit sie zu den

bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

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Eine eigene Sachentscheidung zum Schuldspruch ist dem Senat dage-

gen schon deswegen verwehrt, weil es bisher zumindest in subjektiver Hinsicht

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an Feststellungen zu den in Betracht kommenden Mordmerkmalen der Ge-

meingefährlichkeit, der Heimtücke, der Habgier und der sonstigen niedrigen

Beweggründe fehlt. Diese sind nachzuholen, wobei es jedoch mehr als nahe

liegt, dass diese Merkmale sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt

sind. Abschließend wird auf die Entscheidungen BGH NStZ 2006, 346 sowie

BVerfG NStZ 2006, 680 hingewiesen.

II. Nebenklägerrevisionen

1. Die Revisionen der Nebenkläger Teresa und Filip R. sowie

Dariusz und Andrzej M. sind unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann

der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere

Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzes-

verletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.

Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen,

dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher

unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die

die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begrün-

det; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungs-

frist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig (Meyer-Goßner,

StPO 50. Aufl. § 400 Rdn. 6 m. w. N.). So liegt es hier. Die genannten Neben-

kläger haben ihr Rechtsmittel jeweils nur mit der allgemeinen Sachrüge be-

gründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel ihres jeweiligen

Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungs-

frist nicht eingegangen. Soweit der Beistand der Nebenkläger Dariusz und

Andrzej M. in der Revisionshauptverhandlung das Ziel der Revisionen die-

ser Nebenkläger klargestellt hat, war dies nicht mehr geeignet, diesen Rechts-

mitteln nachträglich zur Zulässigkeit zu verhelfen. Die Revisionen der genann-

ten vier Nebenkläger sind daher zu verwerfen.

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2. Die Revisionen der Nebenkläger D. und S. sind dagegen

zulässig; sie erstreben mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten we-

gen Mordes an einem Angehörigen im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die-

se Rechtsmittel haben aus den Gründen, die zur Revision der Staatsanwalt-

schaft näher dargelegt worden sind, auch in der Sache Erfolg.

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III. Der Senat hat von der durch § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffneten

Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert