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BGH Beschluss vom 26.07.2007 – StB 31/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
StB 31 und 32/07
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2007
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
u. a.;
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 161 a Abs. 3 StPO der Zeuginnen B. (vormals: A. ) und R.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 beschlossen:
Die Anträge der Zeuginnen R. und B. auf gerichtliche
Entscheidung gegen die Zeugenvorladungen des Generalbundes-
anwalts vom 11. Juli 2007 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
2
Die Anträge beanstanden die Rechtmäßigkeit der Zeugenladungen, weil
das Beweisthema nicht angegeben sei und zudem auf die Möglichkeit der
zwangsweisen Vorführung hingewiesen werde.
Die Anträge sind unzulässig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
nach § 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO nur gegen die bei unberechtigtem Ausbleiben
oder unberechtigter Zeugnisverweigerung in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift
vorgesehenen Maßregeln zulässig. Die Ordnungsmäßigkeit der Ladung unter-
liegt nicht dieser Nachprüfung.
3
Etwas anderes gilt auch nicht wegen des Hinweises auf die Möglichkeit
der zwangsweisen Vorführung im Hinblick auf die Entscheidung in BHGSt 39,
96. Dort hatte der Senat die Nachprüfungsmöglichkeit der Androhung einer
zwangsweisen Vorführung eines Beschuldigten gemäß § 163 a Abs. 3, § 133
Abs. 2 StPO ohne nähere Begründung bejaht. Ob an dieser Entscheidung im
Hinblick auf die veränderte Rechtsprechung zu erledigten Eingriffsmaßnahmen
noch festzuhalten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn ein ver-
gleichbarer Fall einer bestimmten Androhung, bei der mit einer nachfolgenden
Vorführung konkret gerechnet werden muss, liegt hier nicht vor. Vielmehr wird
lediglich auf der Rückseite der Ladungsverfügung in einem vorgedruckten Text
in der Art einer Rechtsbelehrung auf die allgemein möglichen gesetzlichen Fol-
gen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Diesem bloßen Hinweis
kommt kein Eingriffscharakter zu, der eine allenfalls analoge Anwendung des
§ 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO rechtfertigen könnte (BGH NStZ 1989, 539).
Tolksdorf Winkler Hubert