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BGH Beschluss vom 26.07.2007 – StB 31/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

StB 31 und 32/07

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2007

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

u. a.;

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 161 a Abs. 3 StPO der Zeuginnen B. (vormals: A. ) und R.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 beschlossen:

Die Anträge der Zeuginnen R. und B. auf gerichtliche

Entscheidung gegen die Zeugenvorladungen des Generalbundes-

anwalts vom 11. Juli 2007 werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

1

2

Die Anträge beanstanden die Rechtmäßigkeit der Zeugenladungen, weil

das Beweisthema nicht angegeben sei und zudem auf die Möglichkeit der

zwangsweisen Vorführung hingewiesen werde.

Die Anträge sind unzulässig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist

nach § 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO nur gegen die bei unberechtigtem Ausbleiben

oder unberechtigter Zeugnisverweigerung in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift

vorgesehenen Maßregeln zulässig. Die Ordnungsmäßigkeit der Ladung unter-

liegt nicht dieser Nachprüfung.

3

Etwas anderes gilt auch nicht wegen des Hinweises auf die Möglichkeit

der zwangsweisen Vorführung im Hinblick auf die Entscheidung in BHGSt 39,

96. Dort hatte der Senat die Nachprüfungsmöglichkeit der Androhung einer

zwangsweisen Vorführung eines Beschuldigten gemäß § 163 a Abs. 3, § 133

Abs. 2 StPO ohne nähere Begründung bejaht. Ob an dieser Entscheidung im

Hinblick auf die veränderte Rechtsprechung zu erledigten Eingriffsmaßnahmen

noch festzuhalten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn ein ver-

gleichbarer Fall einer bestimmten Androhung, bei der mit einer nachfolgenden

Vorführung konkret gerechnet werden muss, liegt hier nicht vor. Vielmehr wird

lediglich auf der Rückseite der Ladungsverfügung in einem vorgedruckten Text

in der Art einer Rechtsbelehrung auf die allgemein möglichen gesetzlichen Fol-

gen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Diesem bloßen Hinweis

kommt kein Eingriffscharakter zu, der eine allenfalls analoge Anwendung des

§ 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO rechtfertigen könnte (BGH NStZ 1989, 539).

Tolksdorf Winkler Hubert