BGH Beschluss vom 31.07.2007 – 4 StR 17/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 17/07
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2007 einstim- mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin er- gänzt, dass auch die Urteile des Amtsgerichts St. Ingbert vom 26. November 2002 (2 Ds 425/02) sowie des Amtsgerichts Saar- brücken vom 1. April 2003 (24-24/03) und vom 21. November 2003 (28-428/03) in die Verurteilung einbezogen sind (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible