BGH Urteil vom 31.07.2007 – X ZR 150/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 150/03
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 31. Juli 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 31. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richte-
rinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Die Berufungen gegen das am 5. August 2003 verkündete Urteil
des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wer-
den auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. August 1993 ange-
meldeten deutschen Patents 43 28 625 (Streitpatents), das einen Kindersicher-
heitssitz betrifft. Es umfasst drei Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet:
"Für ein Kraftfahrzeug vorgesehener Kindersicherheitssitz mit einer
Sitzschale, die ein Rückenlehnenelement (14) aufweist, das mit ei-
ner Rückenlehne (16) und mit von der Rückenlehne (16) nach vor-
ne stehenden Seitenwangen (18) und seitlich mit Löchern (20) aus-
gebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlos-
senen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeige-
nen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (29) vorgesehen sind, mit dem der
Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei
die Löcher (20) im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne
(16) und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelements (14)
derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an
der Vorderfläche der Rückenlehne (16) anliegt,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass jedes der beiden Lö-
cher (20) oberseitig einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne
fluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionie-
rung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28)
und einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt
(26) aufweist."
Wegen der auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2
und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 5. August 2003 die Nichtig-
keitsklage des Klägers, mit der dieser geltend macht, der Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf
erfinderischer Tätigkeit, abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen des
Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2, mit denen diese weiterhin erreichen wollen,
dass das Streitpatent für nichtig erklärt wird. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel
entgegen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dipl.-Ing. C. W.
ein schriftliches Gutachten
erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Auch über die Berufung
der Berufungsklägerin zu 2, die im Termin nicht vertreten war, war durch streiti-
ges Urteil zu entscheiden. Im Falle der Säumnis einer ordnungsgemäß gelade-
nen Partei ist im Patentnichtigkeitsverfahren nicht durch Versäumnisurteil, son-
dern durch streitiges Urteil zu entscheiden
(Sen.Urt. v. 01.02.1994
- X ZR 57/93, GRUR 1994, 360 - Schutzüberzug für Klosettbrillen; Urt. v.
30.04.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tracheotomiegerät).
I. Das Streitpatent betrifft einen Kindersicherheitssitz für Kraftfahrzeuge.
Die Streitpatentschrift beschreibt eingangs im Stand der Technik bekannte Aus-
führungen solcher Sitze, die jedoch alle mit Nachteilen verbunden seien. Bei
dem Sitz nach US-Patentschrift 4 613 188 seien die Sitzplatte wie auch die Sei-
tenwangen des Kindersitzes mit Schlitzen ausgebildet, die zur Aufnahme und
Führung des fahrzeugeigenen Diagonalgurts dienten. Es handele sich aber um
eine relativ komplizierte Ausbildung des Sitzes und der Führung des Gurtes. Im
Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und der Sitzplatte seien Löcher
vorgesehen, die aber nur sehr bedingt zur Aufnahme eines Sicherheitsgurtes
geeignet seien, weil der Gurt am Rand des Lochs stark abgekrümmt werde,
was sich nachteilig auf die Sicherheit auswirke (Sp. 1 Z. 6-26). Bei dem Kinder-
sicherheitssitz nach der europäischen Patentschrift 0 331 299 B 1 stehe von der
Rückseite der Sitzschale ein Flansch weg, was erhöhten Materialaufwand mit
sich bringe und außerdem zu einem so großen Abstand von der Rückenlehne
des Fahrzeugsitzes führe, dass die Fußfreiheit des Kindes beeinträchtigt werde
(Sp. 1 Z. 27-44). Der Kindersitz nach der US-Patentschrift 4 883 315 sei mit
nach rückwärts stehenden Laschen versehen, die Tragrahmen bildeten. Der
fahrzeugeigene Sicherheitsgurt werde durch zwei Löcher in den Laschen ge-
steckt und liege dann nicht an der Vorderfläche der Rückenlehne des Kindes
an, sondern er verlaufe an der Rückseite der Rückenlehne. Daher trage die Rü-
ckenlehne zur Festigkeit der Befestigung zwischen Kraftfahrzeugsicherheitsgurt
und Kindersicherheitssitz nicht mit bei. Deshalb müssten die Laschen eine be-
stimmte mechanische Festigkeit besitzen, was wiederum nur mit entsprechen-
dem Materialaufwand erreicht werden könne (Sp. 1 Z. 45 - Sp. 2 Z. 10).
Schließlich habe der Kindersitz nach der deutschen Offenlegungsschrift
38 09 968 A 1 den Nachteil, dass er nicht mit einem fahrzeugeigenen Drei-
punktgurt befestigt werden könne, weil sich dort zwar Löcher, die den Gurt auf-
nehmen könnten, im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und den
Seitenwangen des Rückenlehnenelements befänden und so ausgebildet seien,
dass der Gurt an der Vorderfläche der Rückenlehne anliegen könne, die Aus-
führung der Löcher lasse jedoch eine besondere Positionierung des jeweiligen
kraftfahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes, mit welchem der Kindersicherheitssitz
an dem Fahrzeugsitz befestigt sei, nicht zu oder könne diese nicht gewährleis-
ten (Sp. 2 Z. 14-46).
Die Streitpatentschrift (Sp. 2 Z. 47-54) bezeichnet es vor diesem Hinter-
grund als Aufgabe der Erfindung, einen Kindersicherheitssitz zu schaffen, der
mittels eines in einem Fahrzeug vorhandenen Dreipunktsicherheitsgurtes zuver-
lässig und zeitsparend an einem entsprechenden Fahrzeugsitz einfach und be-
triebssicher festlegbar ist, wobei das Rückenlehnenelement des Kindersicher-
heitssitzes direkt und eng an der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes anliegt.
Dazu schlägt die Streitpatentschrift einen Kindersicherheitssitz mit fol-
genden Merkmalen vor:
1.
Der Kindersicherheitssitz weist eine Sitzschale mit einem
Rückenlehnenelement (14) auf;
2.
das Rückenlehnenelement (14) ist
2.1 mit einer Rückenlehne (16) und
2.2 mit von der Rückenlehne (16) nach vorne stehenden Seiten-
wangen (18) ausgebildet;
3.
das Rückenlehnenelement (14) ist seitlich mit Löchern (20)
ausgebildet,
3.1 welche durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen
Rand begrenzt und
3.2
zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunktsicher-
heitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicher-
heitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist;
4.
die Löcher (20) sind im Übergangsbereich zwischen der Rü-
ckenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des Rückenleh-
nenelements (14) derart ausgebildet, dass der Fahrzeugsi-
cherheitsgurt (28) an der Vorderfläche der Rückenlehne (16)
anliegt;
5.
jedes der beiden Löcher (20) weist
5.1
zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des
Fahrzeugsicherheitsgurtes (28) einen Abschnitt auf,
5.1.1 der sich an der Oberseite befindet,
5.1.2 mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtet
5.1.3 und schlitzartig ausgebildet ist,
5.2
sowie einen daran nach unten anschließenden Erweite-
rungsabschnitt (26).
Das Streitpatent beschreibt damit einen Kindersitz, der als Schalenele-
ment (Merkmal 1) mit Rückenlehne und Seitenteilen (Merkmalsgruppe 2) aus-
gebildet ist. Im Übergang zwischen Rückenteil und Seitenteilen sind Öffnungen
vorhanden, die einen besonders ausgestalteten Rand haben (Merkmalsgrup-
pe 3). Die Löcher sind im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und
den Seitenwangen so ausgebildet, dass ein Dreipunktsicherheitsgurt einfach
hindurch gesteckt werden kann und sodann an der Vorderseite der Rückenleh-
ne anliegt (Merkmal 4). Die Verjüngung des seitlichen Schlitzes im oberen Be-
reich führt dazu, dass der fahrzeugeigene Dreipunktgurt nicht verdreht einge-
baut werden und dieser sich auch im Betrieb und während des Crashfalls nicht
verdrehen kann. Daraus folgt eine flächenbündige, auf der Vorderseite der Rü-
ckenlehne des Kindersitzes verlaufende Gurtanlage (Merkmalsgruppe 5).
II. Im Stand der Technik waren folgende Kindersicherheitssitze bekannt:
1. US-Patentschrift 4 613 188 (K 3).
Die Figuren 1 und 2 sind nachstehend wiedergegeben:
Der Kindersitz nach dieser Schrift wird durch einen Beckengurt auf dem
Fahrzeugsitz gehalten. Wenn er durch einen Dreipunktsicherheitsgurt fixiert
werden soll, wird der Beckenteil des Gurtes seitlich von außen durch die Schlit-
ze 78 über die Seitenwangen 76, dann durch die Schlitze 56, 58 unter der Sitz-
schale geführt; der Schulterteil des Gurtes verläuft hinter dem Kindersitz, ohne
zu dessen Halterung beizutragen. Allerdings gibt die Entgegenhaltung auch ei-
ne Anordnung an, bei der ein Dreipunktsicherheitsgurt durch die Durchgangslö-
cher 80 an der Rückenlehne im Übergangsbereich zum Sitz geführt wird. In
Sp. 4 Z. 19 bis 23 dieser Entgegenhaltung wird beschrieben, dass jeder Seiten-
lehnenteil 18 und 20 im Übergangsbereich zwischen dem Sitzflächenteil 14 und
dem Rückenlehnenteil 16 mit einer Durchgangsöffnung versehen ist, durch die
der Gurt geführt werden kann, "if necessary". Dies hat, worauf auch die Streit-
patentschrift hinweist (Sp. 1 Z. 21-25), bei einem nicht in Becken- und Schulter-
gurt teilbaren Dreipunktgurt zur Folge, dass der Gurt am Rand des entspre-
chenden Lochs stark abgekrümmt wird, was sich nachteilig auf die Sicherheit
auswirkt.
2. Die europäische Patentanmeldung 0 388 473 (K 4) zeigt den folgen-
den Kindersicherheitssitz gemäß Figur 2 dieser Schrift:
Die Schrift beschreibt die Fixierung des Kindersicherheitssitzes mittels
eines fahrzeugeigenen Dreipunktgurtes in einer Vorrichtung hinter der Rücken-
lehne des Kindersitzes.
3. Die deutsche Offenlegungsschrift DE 38 09 968 (K 5) beschreibt einen
Kindersicherheitssitz, der gemäß Figur 1
FIG. 1
ausgestaltet ist. Der Kindersitz nach dieser Schrift ist mit einer Vorrichtung ver-
sehen, die es auf einfache Weise ermöglicht, die Sitz- bzw. Liegeposition des
Kindes zu verändern. Das Kind wird von einem in der Sitzschale befindlichen
Gurtsystem gehalten. Es wird lediglich beschrieben, dass die Öffnungen 3 und
4 dazu dienen, den fahrzeugfesten Gurt durchzuführen. Die Lage und Form
dieser Löcher erlaubt die Fixierung des Kindersitzes im Fahrzeug nur mit einem
Beckengurt, mit einem ungeteilten Dreipunktgurt ist dies hingegen ausge-
schlossen oder nur unter Inkaufnahme von Verdrehungen des Gurtes möglich.
4. Die deutsche Patentschrift 22 05 859 (K 6) gibt drei Ausführungsfor-
men eines Kindersitzes an, die nachfolgend in den Figuren 2, 4 und 6 darge-
stellt sind:
Bei der ersten Ausführungsform kommt nur ein Beckengurt zur Anwen-
dung, der das Kind im Sitz hält, Öffnungen für den Gurt sind nicht vorhanden.
Bei der zweiten Ausführungsform werden Schulter- und Beckengurt in zwei
voneinander getrennte Führungen gebracht, nicht aber durch Löcher gesteckt,
die mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchten. Bei der dritten Ausführungs-
form wird der Dreipunktgurt durch einen Durchlass gezogen, der hinter der Rü-
ckenlehne liegt. Insofern stimmt diese Lösung mit der Lösung nach K 4 überein.
III. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Lösung des
Streitpatents dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. Wie
der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, sind typischer-
weise Ingenieure ((TU oder FH) der Studiengänge Fahrzeugtechnik oder Ma-
schinenbau mit Vertiefung in Kraftfahrzeugtechnik), aber auch staatlich geprüfte
Techniker mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung als Entwickler von Kin-
dersitzen tätig.
Bei Zugrundelegung einer derartigen Ausbildung und Berufserfahrung
mag es - wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat - im Rahmen der
Weiterentwicklung von Kindersicherheitssitzen nahegelegen haben, auch den
Schultergurt eines fahrzeugeigenen Dreipunktgurts zur Festlegung des Kinder-
sitzes auf dem Fahrzeugsitz zum Einsatz zu bringen. Dies macht einen geradli-
nigen Verlauf des Schultergurts erforderlich. Daraus ergibt sich, dass die zum
Durchführen des fahrzeugeigenen Gurts bestimmten Schlitze einerseits größer
sein und andererseits weiter nach oben reichen müssen, als dies im Stand der
Technik der Fall war.
Mit den entsprechenden Änderungen der Schlitze zur Durchführung des
fahrzeugeigenen Gurts ist die Lösung des Streitpatents jedoch nicht erreicht.
Entweder wird auch bei solchen Lösungen der Schultergurt des fahrzeugeige-
nen Dreipunktgurtes an der Rückseite der Rückenlehne des Kindersitzes ge-
führt oder durch den Verlauf des Gurtes an der Vorderfläche des Kindersitzes
eine stabile Rückenanlage des Kindes verhindert. Letzteres lässt sich dadurch
ändern, dass eine zweite Tragstruktur ausgebildet wird, die die Rückenlehne für
das Kind bildet und hinter der der fahrzeugeigene Sicherheitsgurt geführt wird.
Der Sachverständige hat dies in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt und
durch die Abbildung 6 erläutert. Dort wird ein Kindersitz dargestellt, bei dem
zwei Tragstrukturen ausbildet sind, nämlich eine Tragstruktur der Rückenlehne
für das Kind und eine Tragstruktur für das Gesamtsystem, die durch den fahr-
zeugeigenen Sicherheitsgurt beansprucht wird. Bei diesem Kindersitz verläuft
der fahrzeugfeste Dreipunktgurt hinter der Rückenlehne des Kindersitzes zwi-
schen beiden Tragstrukturen. Solche Lösungen benötigen jedoch zusätzlichen
Bauraum, der im Crashfall nicht zur Verfügung steht und deshalb nachteilig für
die Sicherheit des Kindes ist, die das wichtigste Entwicklungskriterium darstellt.
Bei der Lösung des Problems, unter dem Gesichtspunkt den Bauraum zu ver-
ringern, wird der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige weiter über-
zeugend ausgeführt hat, jedoch in erster Linie darauf verfallen, Änderungen am
verwendeten Werkstoff oder der Geometrie des Kindersitzes vorzunehmen.
Dies bringt ihn nicht zur Lösung des Streitpatents. Der Stand der Technik, wie
er unter II dargestellt wurde, zeigt, dass die Fachwelt in diese Richtung gedacht
hat, nicht jedoch an die Ausgestaltung der Schlitze gemäß Merkmalsgruppen 4
und 5 des Streitpatents, die dazu führt, dass eine flächenbündige Gurtanlage
auf der Vorderseite der Rückenlehne des Kindersitzes gewährleistet wird. Im
Hinblick auf die dazu erforderliche Kombination der dargelegten
- möglicherweise jeweils für sich genommen kleinen - Schritte kann der Senat
jedenfalls nicht feststellen, dass eine erfinderische Tätigkeit nicht erforderlich
war, um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen.
Mit Patentanspruch 1 haben die Patentansprüche 2 und 3, die Ausgestal-
tungen des Kindersitzes betreffen, ebenfalls Bestand.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung
mit § 97 ZPO.
Melullis
Ambrosius
Mühlens
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.08.2003 - 4 Ni 23/02 -