Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 01.08.2007 – 5 StR 276/07
5. Strafsenat
5 StR 276/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Zwickau vom 7. Februar 2007 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Der Senat verweist auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Ju-
li 2007 an Rechtsanwalt M. .
Zur Beweisantragsrüge des Angeklagten L. wird bemerkt:
Nachdem der Angeklagte E. am 23. Verhandlungstag zum „Komplex
K. “ die Anklagevorwürfe pauschal eingestanden hatte und solches
– wenn auch der Beschlussfassung unmittelbar nachfolgend – dem am
24. Verhandlungstag verlesenen Schreiben des Angeklagten L. eben-
falls zu entnehmen war, ist die vom Landgericht gewählte Begründung der
Bedeutungslosigkeit noch nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StPO § 244
Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14).
Häger Gerhardt Raum
Brause Jäger