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BGH Beschluss vom 01.08.2007 – 5 StR 276/07

5. Strafsenat

5 StR 276/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Zwickau vom 7. Februar 2007 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Der Senat verweist auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Ju-

li 2007 an Rechtsanwalt M. .

Zur Beweisantragsrüge des Angeklagten L. wird bemerkt:

Nachdem der Angeklagte E. am 23. Verhandlungstag zum „Komplex

K. “ die Anklagevorwürfe pauschal eingestanden hatte und solches

– wenn auch der Beschlussfassung unmittelbar nachfolgend – dem am

24. Verhandlungstag verlesenen Schreiben des Angeklagten L. eben-

falls zu entnehmen war, ist die vom Landgericht gewählte Begründung der

Bedeutungslosigkeit noch nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StPO § 244

Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14).

Häger Gerhardt Raum

Brause Jäger