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BGH Beschluss vom 01.08.2007 – III ZR 125/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 125/06

BESCHLUSS

vom

1. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Wöstmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 gegen das Senatsurteil

vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ist zweifelhaft, weil die Beklagte zu 1

in ihrer Rüge auf kein Vorbringen hinweist, das der Senat im Sinn des Art. 103

Abs. 1 GG übergangen haben soll. Der Senat hat alle in der Anhörungsrüge

angeführten Gesichtspunkte in seinem Urteil berücksichtigt und erwogen, wenn

auch mit einem anderen Ergebnis, als es die Beklagte zu 1 für richtig hält.

2

Soweit die Beklagte zu 1 ihre Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3

Abs. 1 GG als Ausprägung des Willkürverbots und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20

Abs. 3 GG dadurch als verletzt ansieht, dass der Senat den Emissionsprospekt

anders als die Vorinstanz ausgelegt hat, zeigt sie schon keinen Verfahrensfeh-

ler auf. Der Senat ist befugt, einen Emissionsprospekt, mit dem bundesweit An-

leger geworben werden, selbständig auszulegen und eine vom Berufungsge-

richt vorgenommene Bewertung eines durch den Prospekt vermittelten Ge-

samteindrucks zu korrigieren, wenn er sie für rechtsfehlerhaft hält. Der Senat

hat auch deutlich gemacht, worin er den Fehler der Restrisikobetrachtung auf

Seite 38 des Prospekts sieht (vgl. Rn. 15 des angegriffenen Urteils).

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Wöstmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 01.02.2005 - 28 O 17823/04 -

OLG München, Entscheidung vom 13.03.2006 - 17 U 2374/05 -