Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.08.2007 – III ZR 284/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 284/06

BESCHLUSS

vom

1. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

einstimmig beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zurückzu-

weisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

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Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-

sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg

hat.

1.

Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen

rechtswidriger Inhaftierung ist dem Grunde nach unstreitig.

2.

Das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) ist der

Höhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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a) Insbesondere gilt dies für die Erwägung des Berufungsgerichts, bei

dem freiheitsentziehenden Eingriff als solchem könne sich die Beklagte nicht

auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen; indessen schließe dies nicht aus,

dass bei der Bemessung der Anspruchshöhe der Umstand Berücksichtigung

finden könne, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Inhaftie-

rung des Klägers vorgelegen hätten.

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b) Dies steht nämlich im Einklang mit der Erwägung des Bundesverfas-

sungsgerichts, dass beim Vorliegen einer Verletzung der Menschenwürde nach

Art. 1 Abs. 1 GG diese Grundgesetzverletzung nicht durch Abwägung mit ande-

ren Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann, dass aber auf der

Rechtsfolgenseite, d.h. der Frage nach Art und Umfang eines Schadensaus-

gleichs, Erwägungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und Höhe

dieses Ausgleichs von der Eingriffsintensität abhängig gemacht werden können

(BVerfG NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18 [Nichtannahme der Verfassungsbe-

schwerde gegen das Senatsurteil BGHZ 161, 33]). Der Senat sieht keine Be-

denken dagegen, diese Grundsätze auf den hier in Rede stehenden Eingriff in

die persönliche Freiheit (Art. 2 GG) zu übertragen. Damit ist dem tragenden

Argument der Revision der Boden entzogen, durch diese Betrachtungsweise

werde der dem Grunde nach berechtigte Anspruch des Geschädigten auf Wie-

dergutmachung über den Umweg der Anspruchshöhe faktisch entwertet.

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3.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes im Einzelnen ist Sache des Tat-

richters. Gesetzesverletzungen liegen nicht vor.

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4.

In zusammenfassender Würdigung vermag der Senat der Sache weder

Rechtsgrundsätzlichkeit noch eine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzuerkennen.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2006 - 1 O 2010/05 b -

OLG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2006 - 1 U 34/06 -