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BGH Beschluss vom 06.08.2007 – 2 StR 60/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 60/07
BESCHLUSS
vom
6. August 2007
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2007 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtli-
chen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses
vom 27. Juni 2007 zurückzuversetzen, wird auf Kosten des An-
tragstellers als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-
gerichts Bonn vom 25. August 2006 auf Antrag des Generalbundesanwalts ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 27. Juni 2007 verworfen, dabei
jedoch den Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freige-
sprochen wird. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a
StPO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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1. Der Antrag ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Senat die
Anordnung der Sicherungsverwahrung bestätigt hat. Der Antragsteller hält dies
unter keinem denkbaren Aspekt für rechtlich vertretbar, so dass sich der
Schluss aufdränge, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürli-
chen Erwägungen beruhe. Der Senat habe insbesondere verkannt, dass das
der Freisprechung unterliegende Tatgeschehen im Rahmen der Anordnung der
Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen gewesen sei, und habe sich nicht mit
der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auseinandergesetzt. Zum anderen hät-
te der Senat seinen Beschluss, der erkennbar auf die Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts vom 6. März 2007 Bezug genommen habe, begründen müs-
sen, weil dem Generalbundesanwalt der Schriftsatz der Verteidigung vom 26.
März 2007 nicht vorgelegen habe. Naheliegend habe der Senat diese Ausfüh-
rungen der Verteidigung übersehen.
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2. Der Vortrag belegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von
§ 356 a StPO nicht. Der Verurteilte beanstandet letztlich nur die Bestätigung der
Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das Revisionsgericht. Hierin liegt
indes ebenso wenig ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wie im Unterbleiben
einer weiteren Begründung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO, zu wel-
cher der Senat bei dieser Verfahrensweise nach entsprechender Antragstellung
durch den Generalbundesanwalt nicht verpflichtet war. Der Generalbundesan-
walt hat sich in seiner Stellungnahme ausführlich mit allen erhobenen Verfah-
rensrügen und allen sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Revision ausei-
nandergesetzt. Hierzu hat die Verteidigung im Schriftsatz vom 26. März 2007
Stellung genommen und ihre abweichenden Rechtsauffassungen weiter ausge-
führt. Der Schriftsatz spricht keine neuen sachlich-rechtlichen Problemkreise
an, sondern nur solche, zu denen sich der Generalbundesanwalt bereits geäu-
ßert hatte. Die Annahme, dass der Senat diesen Schriftsatz bei seiner Beratung
nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt habe, ist schlicht falsch. Der
Freispruch von den drei zum Nachteil des Geschädigten T.
angeklagten Urkundenfälschungen, die im Falle ihrer Erwiesenheit in Tateinheit
mit den beiden ausgeurteilten Betrugshandlungen zum Nachteil dieses Ge-
schädigten gestanden hätten, war für die Frage der Hangtäterschaft des Ange-
klagten im Übrigen ersichtlich ebenso ohne Bedeutung wie die nach § 154
Abs. 2 StPO eingestellten Fälle.
Bode Otten Ernemann
Fischer Roggenbuck