BGH Beschluss vom 07.08.2007 – AnwSt (B) 4/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 4/07
BESCHLUSS
vom
7. August 2007
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt
Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof.
Dr. Stüer am 7. August 2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be-
schluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-
Westfalen vom 12. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Der Antragsteller ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk
der Rechtsanwaltskammer K. vom 27. April 2006 wegen eines Standes-
verstoßes zu einem Verweis und einer Geldbuße von 10.000 € verurteilt
worden. Die dagegen verspätet eingelegte Berufung und den damit ver-
bundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungsfrist hat der Anwaltsgerichtshof durch Be-
schluss vom 12. Januar 2007 als unzulässig verworfen (§ 116 BRAO,
der sofortigen Beschwerde.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
"Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Be-
schluss des Anwaltsgerichtshofs ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Auf das
anwaltsgerichtliche Verfahren ist, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung
keine besonderen Vorschriften enthält, die Strafprozessordnung sinnge-
mäß anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO
ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte eine Be-
schwerde nicht zulässig. Ein Beschluss des Anwaltsgerichtshofs steht in-
soweit einem oberlandesgerichtlichen Beschluss gleich (vgl. BGHSt 37,
356, 357 f., m. w. N.; Senatsbeschluss vom 23. Juli 1990 - AnwSt(B)
3/90). Die Frage, ob in den Fällen des § 114 Abs. 1, Nr. 4, 5 BRAO ande-
res zu gelten hätte (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 143 Rdn. 5)
kann hier dahinstehen, weil gegen den Rechtsanwalt weder auf Aus-
schließung aus der Rechtsanwaltschaft noch auf ein Vertretungsverbot
erkannt worden war."
Dem schließt sich der Senat an.
Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal
Wüllrich Hauger Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 12.01.2007 - 6 EV Y 9/06 -