Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.08.2007 – AnwSt (B) 4/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt (B) 4/07

BESCHLUSS

vom

7. August 2007

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am

Bundesgerichtshof Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt

Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof.

Dr. Stüer am 7. August 2007 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be-

schluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-

Westfalen vom 12. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Der Antragsteller ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk

der Rechtsanwaltskammer K. vom 27. April 2006 wegen eines Standes-

verstoßes zu einem Verweis und einer Geldbuße von 10.000 € verurteilt

worden. Die dagegen verspätet eingelegte Berufung und den damit ver-

bundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Berufungsfrist hat der Anwaltsgerichtshof durch Be-

schluss vom 12. Januar 2007 als unzulässig verworfen (§ 116 BRAO,

§§ 45, 46, 322 Abs. 1 StPO). Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

2

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

3

"Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Be-

schluss des Anwaltsgerichtshofs ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Auf das

anwaltsgerichtliche Verfahren ist, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung

keine besonderen Vorschriften enthält, die Strafprozessordnung sinnge-

ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte eine Be-

schwerde nicht zulässig. Ein Beschluss des Anwaltsgerichtshofs steht in-

soweit einem oberlandesgerichtlichen Beschluss gleich (vgl. BGHSt 37,

356, 357 f., m. w. N.; Senatsbeschluss vom 23. Juli 1990 - AnwSt(B)

3/90). Die Frage, ob in den Fällen des § 114 Abs. 1, Nr. 4, 5 BRAO ande-

res zu gelten hätte (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 143 Rdn. 5)

kann hier dahinstehen, weil gegen den Rechtsanwalt weder auf Aus-

schließung aus der Rechtsanwaltschaft noch auf ein Vertretungsverbot

erkannt worden war."

4

Dem schließt sich der Senat an.

Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal

Wüllrich Hauger Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 12.01.2007 - 6 EV Y 9/06 -