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BGH Beschluss vom 07.08.2007 – StB 17/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. August 2007

in dem Strafverfahren

gegen

StB 17/07

hier:

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 7. August 2007

gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Der Angeklagte wurde am 23. Januar 2005 vorläufig festgenommen und

befindet sich seit dem 24. Januar 2005 in Untersuchungshaft, zuerst aufgrund

des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs von diesem

Tag (2 BGs 46/05), sodann aufgrund des diesen ersetzenden Haftbefehls des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2006, der durch Beschlüsse vom

9. Mai 2006, 22. August 2006 und 15. Januar 2007 jeweils abgeändert worden

ist.

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt seit dem 9. Mai 2006 ge-

gen den Angeklagten, dem der Generalbundesanwalt Mitgliedschaft in einer

ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mehrfachem Betrug

und vielfachem Betrugsversuch zur Last legt. Am 29. Mai 2007 hat die Verteidi-

gerin des Angeklagten die Aufhebung des Haftbefehls beantragt, weil ein drin-

gender Tatverdacht nicht mehr bestehe; hilfsweise hat sie beantragt, den Haft-

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befehl außer Vollzug zu setzen, weil sein Zweck durch mildere Mittel, insbeson-

dere eine intensive Meldeauflage, erreicht werden könne. Das Oberlandesge-

richt hat mit Beschluss vom 21. Juni 2007 die Haftfortdauer angeordnet. Der

hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss

vom 28. Juni 2007 nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit die Untersuchungshaft mit dem dringenden Tatverdacht der

Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung begründet

wird, gilt Folgendes:

Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der Umstellung des Haftbefehls

im April 2006 unter Auswertung aller vorhandenen Beweismittel einen dringen-

den Tatverdacht auch dahingehend angenommen, dass sich der Angeklagte

- angeworben durch den Mitangeklagten K. - in der terroristischen Vereini-

gung Al Qaeda als Mitglied betätigt hat. Darauf, dass eine solche Bewertung

des Ermittlungsergebnisses grundsätzlich möglich ist, hat der Senat bereits in

seinem Beschluss vom 8. September 2005 (AK 9/05) hingewiesen. Nunmehr

hat das Oberlandesgericht in seinem die Haftfortdauer anordnenden Beschluss

vom 21. Juni 2007 seine Einschätzung auf der Grundlage der bis dahin an

95 Verhandlungstagen durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.

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Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des

dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender

Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränk-

tem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht,

vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus

eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage

zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrens-

stand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat

demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der

Beweisaufnahme (vgl. BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 m. w. N.). Nach die-

sem Maßstab wird der dringende Tatverdacht durch das Vorbringen der Be-

schwerde nicht erschüttert. Dies gilt auch für die Beweisergebnisse zum Seh-

vermögen des Mitangeklagten K. ; denn nach dessen im Rahmen der Wohn-

raumüberwachung dokumentierten Äußerungen ist er nicht wegen besonderer

Fähigkeiten als Kämpfer, sondern wegen der ihm eröffneten Reisemöglichkei-

ten nach Europa entsandt worden, um hier Kämpfer und Spender für Al Qaeda

zu gewinnen.

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2. Einen dringenden Tatverdacht dahingehend, dass der Angeklagte zu-

sammen mit den Mitangeklagten K. und I. A. in zehn Fällen

einen vollendeten und in 23 Fällen einen versuchten Betrug zum Nachteil von

Lebensversicherungsgesellschaften begangen hat, um die betrügerisch erstreb-

ten Versicherungsleistungen in Höhe von über 4 Mio. € zumindest teilweise der

ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaeda zukommen zu lassen, hat

der Senat bereits in seinen die Untersuchungshaft des Angeklagten bestätigen-

den Beschlüssen vom 8. September 2005 (AK 9/05), 21. Dezember 2005 (AK

17/05) und 11. April 2006 (AK 4/06) bejaht. Er hat es dabei als nahe liegend

angesehen, dass das Oberlandesgericht die begangenen bzw. versuchten Be-

trugstaten im Hinblick auf die Höhe des Schadens sowie die nach dem Hinzu-

treten des Mitangeklagten I. A. ebenfalls nahe liegende ban-

denmäßige Begehung als besonders schwere Fälle einstufen werde.

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Soweit das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der bisher durch-

geführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, es lägen nur acht

Fälle des vollendeten Betruges vor, hat es durch entsprechende Beschlüsse

den Haftbefehl jeweils angepasst. An der tatsächlichen Grundlage des dringen-

den Tatverdachts hat sich dadurch nichts Wesentliches geändert. Gegenteiliges

wird von der Verteidigung auch nicht behauptet. Soweit diese an der rechtlichen

Einordnung des dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalts zweifelt, sieht

der Senat keinen Anlass zu einer von seinen bisherigen Entscheidungen ab-

weichenden Bewertung.

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3. Aus den Erwägungen, die das Oberlandesgericht im Haftbefehl und in

dem angegriffenen Haftfortdauerbeschluss angestellt hat und die durch das Be-

schwerdevorbringen nicht entkräftet werden, besteht weiterhin die Gefahr, dass

sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren durch Flucht zu entziehen suchen

wird. Sie kann durch mildere Maßnahmen als den fortdauernden Vollzug der

Untersuchungshaft nicht abgewendet werden.

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4. Der Senat hat in seinen Haftentscheidungen die Fortdauer der Unter-

suchungshaft bislang bereits aufgrund der Betrugsvorwürfe für gerechtfertigt

angesehen. Daran hält er fest: Unter Berücksichtigung der Tatumstände, insbe-

sondere der Höhe der insgesamt erstrebten Versicherungssumme und der

Verwendungsabsicht, steht die Untersuchungshaft auch derzeit noch nicht au-

ßer Verhältnis zu der insoweit zu erwartenden Strafe.

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An dieser Beurteilung ändern die Beanstandungen nichts, die die Vertei-

digung gegen den bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung vorbringt. Um dem

Gebot zügiger Verfahrensdurchführung zu entsprechen, hat der Senatsvorsit-

zende die Sache an jeweils drei Wochentagen (Dienstag, Mittwoch und Don-

nerstag) terminiert. Dabei war der dritte Verhandlungstag (Donnerstag) dazu

vorgesehen, Urkundsbeweise zu erheben oder Vernehmungen zum Abschluss

zu bringen, die an den Vortagen länger als erwartet angedauert hatten. Der

Strafsenat hat auf der Grundlage dieser Planung bislang auch zügig verhandelt.

Wie die vom Vorsitzenden übersandte Liste über den Ablauf der bisherigen

Verhandlungstage ausweist, haben die Sitzungen überwiegend bis zum späten

Nachmittag gedauert. Zur Verlesung von Urkunden hat das Oberlandesgericht

den dritten Verhandlungstag plangemäß auch mehrfach genutzt. Soweit in zahl-

reichen Fällen der dritte Verhandlungstag aufgehoben worden ist, lag dies dar-

an, dass die Vernehmung der Zeugen in dem vorgesehenen Zeitrahmen durch-

geführt werden konnte und eine weitere Sachbeweisaufnahme nicht erforderlich

war. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass wegen der Aufhebung

von Sitzungstagen am Donnerstag nennenswerter Beweisstoff dieser Art bis-

lang nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnte oder dass andere

Verhandlungstage deswegen hierfür genutzt wurden. Solches ist auch nicht er-

sichtlich. Die vom Vorsitzenden gewählte Verfahrensweise, Urkunden zeitnah

zur Vernehmung von Zeugen einzuführen, die zum selben Komplex Bekundun-

gen machen sollen, ist sachgerecht. Dass das Beweisprogramm nicht "dichter"

gestaltet werden konnte, hat der Senatsvorsitzende überzeugend damit erklärt,

dass jeweils nicht vorauszusehen ist, wie sich die Vernehmung einzelner Zeu-

gen zeitlich gestaltet, und dass zudem die Vor- und Nachbereitung des äußerst

umfangreichen Verfahrensstoffes erhebliche Arbeitszeit außerhalb der Haupt-

verhandlungstermine in Anspruch nimmt. Die Behauptung des Beschwerdefüh-

rers, das Verfahren sei nicht mit der gebotenen Intensität gefördert worden, trifft

deshalb nicht zu.

11

Die Beweisaufnahme steht nach einer vorläufigen Beurteilung des Se-

natsvorsitzenden im Wesentlichen vor dem Abschluss.

Tolksdorf

Pfister

Hubert