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BGH Beschluss vom 09.08.2007 – AnwZ (B) 5/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 5/06

BESCHLUSS

vom

9. August 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge-

richtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte

Professor Dr. Stüer und Dr. Martini am 9. August 2007 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht

H. und dem Landgericht E. , seit 1986 auch bei dem Oberlan-

desgericht S. zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 hat die An-

tragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dage-

gen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-

hof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen

Beschwerde. Durch Verfügung vom 11. November 2005 hat die Antragsgegne-

rin die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet.

II.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-

doch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlech-

te Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten

und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen

hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-

maßnahmen.

4

Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-

rufsverfügung vor. Allerdings ist in der Widerrufsverfügung lediglich ein Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. April 2005 – Az. 2 M 1423/05

über eine Hauptforderung von 3.600 € aufgeführt. Dass sich der Antragsteller

zu diesem Zeitpunkt in nachhaltigen finanziellen Schwierigkeiten befand, ergibt

sich aber nicht nur daraus, dass der Antragsteller bereits ein Jahr zuvor eine

Hauptforderung von 11.163, 09 € nebst Kosten und Zinsen erst nach Einleitung

der Zwangsvollstreckung beglichen hat, sondern wird auch dadurch belegt,

dass nach Erlass der Widerrufsverfügung weitere Verbindlichkeiten des An-

tragstellers bekannt wurden, deren fristgerechte Erfüllung ihm nicht möglich war

und bei denen selbst gewährte Ratenzahlungen kaum aus den laufenden Ein-

künften erfüllt werden konnten. Der Antragsteller hat in dem Verfahren vor dem

Anwaltsgerichtshof schon länger bestehende Verbindlichkeiten eingeräumt, die

sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf 32.183,69 €

beliefen.

5

Teilweise hatte der Antragsteller sogar Fremdgelder nicht fristgerecht

abgeführt. So hatten frühere Mandanten gegen ihn eine Forderung in Höhe von

795,89 € geltend gemacht, die der Antragsteller 2004 vereinnahmt, aber trotz

vieler Mahnungen erst nach ca. zwei Jahren im Juni 2006 ausgekehrt hatte.

Wegen dieses Vorgangs ist gegen den Antragsteller durch rechtskräftigen

Strafbefehl vom 6. Oktober 2005 eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt

worden. Auch einem weiteren von der Antragsgegnerin vorgelegten Klagevor-

gang lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller bereits im Jahre 2003 ver-

einnahmte Fremdgelder nicht ausgekehrt hat.

6

Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Zwar hat sich

der Antragsteller in der Folgezeit bemüht, die gegen ihn geltend gemachten

Forderungen zu erfüllen oder Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen. Dies ist

ihm teilweise unter Einsatz einer fälligen Zahlung aus einer Versicherung ge-

lungen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin aber nach der mündlichen Verhand-

lung vor dem Senat vom 5. Februar 2007 über die Beschwerde des Antragstel-

lers darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage immer noch Gesamtverbindlich-

keiten des Antragstellers von 13.499,17 € bestehen. Dem Antragsteller ist es

ersichtlich auch in der vom Senat eingeräumten und danach stillschweigend

verlängerten Frist nicht gelungen, diese Forderungen zu erfüllen.

8

Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermö-

gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, liegen

nicht vor.

Über die Beschwerde konnte ohne erneute mündliche Verhandlung ent-

schieden werden, da sich die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhand-

lung vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren

einverstanden erklärt haben.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen

Kappelhoff Stüer Martini

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2005 - AGH 38/05 (II) -