BGH Beschluss vom 09.08.2007 – AnwZ (B) 5/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 5/06
BESCHLUSS
vom
9. August 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge-
richtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte
Professor Dr. Stüer und Dr. Martini am 9. August 2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
H. und dem Landgericht E. , seit 1986 auch bei dem Oberlan-
desgericht S. zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 hat die An-
tragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dage-
gen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-
hof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen
Beschwerde. Durch Verfügung vom 11. November 2005 hat die Antragsgegne-
rin die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-
doch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlech-
te Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten
und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen
hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-
maßnahmen.
Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-
rufsverfügung vor. Allerdings ist in der Widerrufsverfügung lediglich ein Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. April 2005 – Az. 2 M 1423/05 –
über eine Hauptforderung von 3.600 € aufgeführt. Dass sich der Antragsteller
zu diesem Zeitpunkt in nachhaltigen finanziellen Schwierigkeiten befand, ergibt
sich aber nicht nur daraus, dass der Antragsteller bereits ein Jahr zuvor eine
Hauptforderung von 11.163, 09 € nebst Kosten und Zinsen erst nach Einleitung
der Zwangsvollstreckung beglichen hat, sondern wird auch dadurch belegt,
dass nach Erlass der Widerrufsverfügung weitere Verbindlichkeiten des An-
tragstellers bekannt wurden, deren fristgerechte Erfüllung ihm nicht möglich war
und bei denen selbst gewährte Ratenzahlungen kaum aus den laufenden Ein-
künften erfüllt werden konnten. Der Antragsteller hat in dem Verfahren vor dem
Anwaltsgerichtshof schon länger bestehende Verbindlichkeiten eingeräumt, die
sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf 32.183,69 €
beliefen.
Teilweise hatte der Antragsteller sogar Fremdgelder nicht fristgerecht
abgeführt. So hatten frühere Mandanten gegen ihn eine Forderung in Höhe von
795,89 € geltend gemacht, die der Antragsteller 2004 vereinnahmt, aber trotz
vieler Mahnungen erst nach ca. zwei Jahren im Juni 2006 ausgekehrt hatte.
Wegen dieses Vorgangs ist gegen den Antragsteller durch rechtskräftigen
Strafbefehl vom 6. Oktober 2005 eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt
worden. Auch einem weiteren von der Antragsgegnerin vorgelegten Klagevor-
gang lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller bereits im Jahre 2003 ver-
einnahmte Fremdgelder nicht ausgekehrt hat.
Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Zwar hat sich
der Antragsteller in der Folgezeit bemüht, die gegen ihn geltend gemachten
Forderungen zu erfüllen oder Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen. Dies ist
ihm teilweise unter Einsatz einer fälligen Zahlung aus einer Versicherung ge-
lungen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin aber nach der mündlichen Verhand-
lung vor dem Senat vom 5. Februar 2007 über die Beschwerde des Antragstel-
lers darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage immer noch Gesamtverbindlich-
keiten des Antragstellers von 13.499,17 € bestehen. Dem Antragsteller ist es
ersichtlich auch in der vom Senat eingeräumten und danach stillschweigend
verlängerten Frist nicht gelungen, diese Forderungen zu erfüllen.
Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermö-
gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, liegen
nicht vor.
Über die Beschwerde konnte ohne erneute mündliche Verhandlung ent-
schieden werden, da sich die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhand-
lung vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden erklärt haben.
Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Kappelhoff Stüer Martini
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2005 - AGH 38/05 (II) -