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BGH Beschluss vom 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 51/06
BESCHLUSS
vom
13. August 2007
in dem Rechtsstreit
wegen Gestaltung des Kanzleibriefbogens
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin
Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch
sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt
Dr. Martini
am 13. August 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss
des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 7. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
12.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Antragsteller sind Sozien einer Anwaltskanzlei in M. , in der ne-
ben ihnen drei weitere Rechtsanwälte als Angestellte tätig sind. Sie verwende-
ten Kanzleibriefbögen, in deren Kopfleiste die Bezeichnung "Dr. T. , W. &
Kollegen" und darunter die Vor- und Nachnamen der beiden Antragsteller auf-
geführt waren. Die Antragsgegnerin erteilte den Antragstellern mit Schreiben
vom 2. Dezember 2005 unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung einen "be-
lehrenden Hinweis" dahingehend, dass die Briefkopfgestaltung nach § 10
Abs. 1 Satz 3 BRAO unzulässig sei; der Zusatz "& Kollegen" erfordere es, dass
auf dem Briefbogen nicht nur die beiden Antragsteller, sondern mindestens
zwei weitere Rechtsanwälte namentlich genannt würden.
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Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene
sofortige Beschwerde der Antragsteller. Die Beteiligten haben auf mündliche
Verhandlung verzichtet.
II.
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Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 223
Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Die Antragsteller waren zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
befugt. Das angefochtene Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. Dezember
2005 ging über eine bloße Belehrung im Sinne des 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO hin-
aus; es handelte sich bei dem "belehrenden Hinweis" - wie auch die beigefügte
Rechtsmittelbelehrung deutlich macht - um eine hoheitliche Maßnahme, die ge-
eignet war, die Antragsteller in ihren Rechten einzuschränken, und über die der
Anwaltsgerichtshof daher sachlich entscheiden durfte (vgl. Senatsbeschluss
vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 42/04, NJW 2005, 2692, unter II 1 m.w.Nachw.).
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2. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass die von der
Antragsgegnerin beanstandete Gestaltung des damals verwendeten Kanzlei-
briefbogens gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA verstößt, weil dort nicht, wie es
diese Bestimmung erfordert, mindestens eine der Kurzbezeichnung entspre-
chende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern nament-
lich aufgeführt sind.
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Bei der Bezeichnung "Dr. T. , W. & Kollegen" in der Kopfleiste des
Briefbogens handelt es sich um eine Kurzbezeichnung im Sinne der §§ 9, 10
BORA, (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2005 - AnwZ(B) 35/04, NJW 2005,
1770, unter III 1 b aa; Hartung/Holl/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung,
3. Aufl., § 9 BORA Rdnr. 40, 45; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 9 BORA
Rdnr. 4), das heißt um eine Bezeichnung für die Anwaltskanzlei, in der nur der
Name eines oder einzelner Rechtsanwälte, die sich zu gemeinschaftlicher Be-
rufsausübung verbunden haben, mit einem auf die Anwaltsgemeinschaft hin-
weisenden Zusatz verwendet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2001
- AnwZ(B) 11/00, NJW 2001, 1573, unter II 2 b). Bei Verwendung einer solchen
Kurzbezeichnung muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende
Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbö-
gen namentlich aufgeführt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BORA). Daran fehlt es
bei der hier zu beurteilenden Gestaltung des Kanzleibriefbogens.
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Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben mit Recht ange-
nommen, dass durch den Zusatz "& Kollegen" in der Kurzbezeichnung ange-
deutet wird, dass sich mit den Antragstellern mindestens zwei weitere "Kolle-
gen" zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbunden haben und dass des-
halb auf dem Kanzleibriefbogen außer den Antragstellern noch mindestens zwei
weitere der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte namentlich hätten aufgeführt
werden müssen. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Die Antragsteller meinen, da der Terminus "& Kollegen"
namensmäßig neutral sei, bestehe keine Verpflichtung, angestellte Rechtsan-
wälte, die von dieser Bezeichnung erfasst würden, namentlich zu benennen.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 BORA stelle klar, dass eine solche Verpflichtung nur für an-
gestellte Mitarbeiter gelte, die in der Kurzbezeichnung namentlich genannt sei-
en. Auch die Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BRAO bestehe daher - bei
einer hier gebotenen teleologischen Reduktion der Vorschrift - nur für Namen,
die in der Kurzbezeichnung enthalten seien, nicht aber bei Verwendung des
neutralen Terminus "Kollegen".
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Dies trifft nicht zu. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA soll
Transparenz gewährleisten. Wenn in der von einer Anwaltskanzlei verwendeten
Kurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen
Rechtsanwälte zum Ausdruck kommt, so sollen diese nicht anonym bleiben,
sondern es sollen entsprechend viele Rechtsanwälte dem rechtsuchenden Pub-
likum namentlich benannt werden. Die Regelung dient damit - ebenso wie die
ihr vorangestellten Bestimmungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BORA - dem le-
gitimen Informationsinteresse der Rechtsuchenden und stellt ebenso wie § 10
Abs. 1 Satz 1 und 2 BORA eine Berufsausübungsregelung dar, die gewichtigen
Belangen des Gemeinwohls dient und damit verfassungsrechtlich unbedenklich
ist (vgl. zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA: Senatsbeschluss vom 19. November 2001
- AnwZ(B) 75/00, NJW 2002, 1419, unter II 2 b aa, bestätigt durch BVerfG, NJW
2002, 2163). Die Bestimmung ist - ihrem Wortlaut entsprechend - auch dann
anzuwenden, wenn in der Kurzbezeichnung - wie hier - eine bestimmte Anzahl
aktiv tätiger Rechtsanwälte durch den anonymisierenden Zusatz "& Kollegen"
zum Ausdruck kommt. Das Interesse der Antragsteller, die mit der namentlichen
Nennung angestellter Kollegen verbundenen haftungs- und steuerrechtlichen
Konsequenzen vermeiden zu wollen, rechtfertigt es nicht, dem rechtsuchenden
Publikum die Information vorzuenthalten, welche - mindestens zwei - weiteren
Kollegen in der Kanzlei der Antragsteller neben diesen tätig sind. Wenn die An-
tragsteller und die bei ihnen angestellten Rechtsanwälte die mit einer Außenso-
zietät verbundenen Konsequenzen nicht wünschen, steht es ihnen frei, diese
Konsequenzen durch die Wahl einer Kurzbezeichnung zu vermeiden, die nicht
zur Offenbarung der Namen der in der Kanzlei tätigen angestellten Rechtsan-
wälte nötigt (etwa "Dr. T. und W. ").
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3. Den Gegenstandswert für das Verfahren hat der Anwaltsgerichtshof
entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu hoch angesetzt. Er ent-
spricht dem vom Senat in Fällen dieser Art üblichen Wert (vgl. Senatsbeschlüs-
se vom 18. April 2005, aaO, und 25. Juli 2005, aaO).
Otten
Ernemann
Frellesen
Schmidt-Räntsch
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 2 ZU 17, 18/05 -