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BGH Beschluss vom 21.08.2007 – 3 StR 221/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 221/07

BESCHLUSS

vom

21. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.;

hier: Anhörungsrüge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2007 beschlos-

sen:

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs

gegen den Beschluss und das Urteil des Senats vom 26. Juli 2007

wird zurückgewiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

1

Die Anhörungsrüge beanstandet, der Senat habe auf die Revision der

Gründe

Staatsanwaltschaft und einiger Nebenkläger die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen auch

zur subjektiven Tatseite zurückverwiesen, während er die Revision des Ange-

klagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen und

dabei auch einer Aufklärungsrüge den Erfolg versagt habe, mit der der Ange-

klagte - mittelbar - Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen des angefochte-

nen Urteils zur inneren Tatseite gerichtet hatte. Mit dieser Rüge hatte es der

Angeklagte als Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht bemängelt,

dass das Landgericht einem Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren

Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen war, den die Verteidigung

für den Fall gestellt hatte, dass das Landgericht von bedingtem Tötungsvorsatz

des Angeklagten ausgehen und von bestimmten Darlegungen der bereits ge-

hörten Sachverständigen abweichen sollte; beide Bedingungen waren indessen

nicht eingetreten. Der Angeklagte meint, da der Senat auf diese Rüge auch im

Zusammenhang mit den Revisionen der Staatsanwaltschaft und Nebenkläger

nicht gesondert eingegangen sei, habe er sie nicht zur Kenntnis genommen.

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvor-

bringen des Angeklagten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durch-

greifend erachtet. Dass dies in dem Beschluss, mit dem er die Revision des

Angeklagten verworfen hat, nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des

Verfahrens nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf

die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (s. zuletzt BVerfG,

1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07).

3

Soweit der Angeklagte dem Senat darüber hinaus Willkür und die Nicht-

beachtung der grundgesetzlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters

vorwirft, kann dahinstehen, ob das Verfahren nach § 356 a StPO überhaupt zur

Korrektur auch derartiger Verstöße gegen verfassungsrechtliche Gewährleis-

tungen dient; denn die Vorwürfe sind ersichtlich haltlos. Der Angeklagte ver-

kennt, dass die Feststellungen des Landgerichts rechtsfehlerfrei getroffen wa-

ren und auch die gegen diese Feststellungen gerichtete Verfahrensrüge offen-

sichtlich unbegründet war. Der Generalbundesanwalt hatte in seiner Antrags-

schrift vom 27. Juni 2007 zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen das

Landgericht, nachdem die im Hilfsbeweisantrag gestellten Bedingungen nicht

eingetreten waren, nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hin-

sicht unter dem Gesichtpunkt des § 244 Abs. 2 StPO nicht gehalten war, den

Sachverhalt durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in die

im Hilfsbeweisantrag vorgegebene Richtung weiter aufzuklären. Bei dieser

Sachlage konnte der Senat, der auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und

einiger Nebenkläger nur die Rechtsanwendung des Landgerichts beanstandete,

die bisherigen Feststellungen aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO) und war

auch nicht gehalten, hierbei (nochmals) auf die Verfahrensrüge des Angeklag-

ten einzugehen. Ebensowenig musste er dem neuen Tatrichter durch Aufhe-

bung der Feststellungen Gelegenheit geben, dem Hilfsbeweisantrag eventuell

nun seinerseits nachzukommen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls zu

abweichenden neuen Feststellungen zu gelangen.

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