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BGH Beschluss vom 23.08.2007 – 3 StR 273/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 273/04

BESCHLUSS

vom

23. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2007 ge-

mäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf

des Betrugs beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. März 2004

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

des Betrugs schuldig ist, und

bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht Kiel hatte den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit

mit Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je

500 € verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Be-

schluss vom 2. Dezember 2004 die Verfolgung auf den Vorwurf des Betrugs

beschränkt, den Schuldspruch entsprechend geändert und seine weitergehen-

de Revision verworfen. Den Strafausspruch hatte er gemäß § 354 Abs. 1 a

StPO bestehen lassen (BGHSt 49, 371 ff.).

2

Mit Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136/05 - hat das Bundesver-

fassungsgericht diese Entscheidung aufgehoben. Sie verletze den Angeklagten

in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch sie

dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter entzogen werde. Eine Strafzu-

messungsentscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1 a StPO sei

ausgeschlossen, wenn zugleich eine Neuentscheidung über einen fehlerhaften

Schuldspruch erfolgen müsse. Nach Zurückverweisung an den Bundesge-

richtshof hat der Generalbundesanwalt beantragt, die Verfolgung auf den Vor-

wurf des Betrugs zu beschränken, den Schuldspruch entsprechend zu ändern

und das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufzuheben. Der Angeklagte hat beantragt, das Verfahren wegen

rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einzustellen.

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1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats

vom 2. Dezember 2004 in vollem Umfang aufgehoben hat, obwohl sich die ver-

fassungsrechtliche Beanstandung nur auf den Strafausspruch bezog, waren

nunmehr Schuld- und Strafausspruch erneut zu überprüfen. Mit Zustimmung

des Generalbundesanwalts hat der Senat die Verfolgung gemäß § 154 a StPO

auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt und den Schuldspruch entsprechend

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geändert. Hinsichtlich der verbleibenden Verurteilung wegen Betrugs hat die

Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen zur Auf-

hebung des Urteils führenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Nach der vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung und der

durch sie bedingten Schuldspruchänderung war der Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache war dementsprechend in-

sofern an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückzuverweisen.

3. Die beantragte Einstellung des Verfahrens wegen rechtsstaatswidriger

Verfahrensverzögerung kam bei einem Betrug mit einem Schaden von weit

über drei Millionen DM, zumal mit Blick auf die Intensität der Beteiligung des

Angeklagten, auch unter Berücksichtigung sämtlicher zu seinen Gunsten zu

bedenkenden und vom Landgericht tatsächlich bedachten Umstände, nicht in

Betracht. Die vom Landgericht erkannte Geldstrafe war außergewöhnlich, wenn

nicht unvertretbar milde. Dass zwischen der Entscheidung des Senats vom

2. Dezember 2004 und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom

14. Juni 2007 weitere zwei Jahre und sechs Monate verstrichen sind, ändert an

dieser Beurteilung nichts.

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert