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BGH Beschluss vom 23.08.2007 – 3 StR 273/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 273/04
BESCHLUSS
vom
23. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2007 ge-
mäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf
des Betrugs beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. März 2004
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
des Betrugs schuldig ist, und
bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht Kiel hatte den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit
mit Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je
500 € verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Be-
schluss vom 2. Dezember 2004 die Verfolgung auf den Vorwurf des Betrugs
beschränkt, den Schuldspruch entsprechend geändert und seine weitergehen-
de Revision verworfen. Den Strafausspruch hatte er gemäß § 354 Abs. 1 a
StPO bestehen lassen (BGHSt 49, 371 ff.).
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Mit Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136/05 - hat das Bundesver-
fassungsgericht diese Entscheidung aufgehoben. Sie verletze den Angeklagten
in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch sie
dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter entzogen werde. Eine Strafzu-
messungsentscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1 a StPO sei
ausgeschlossen, wenn zugleich eine Neuentscheidung über einen fehlerhaften
Schuldspruch erfolgen müsse. Nach Zurückverweisung an den Bundesge-
richtshof hat der Generalbundesanwalt beantragt, die Verfolgung auf den Vor-
wurf des Betrugs zu beschränken, den Schuldspruch entsprechend zu ändern
und das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufzuheben. Der Angeklagte hat beantragt, das Verfahren wegen
rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einzustellen.
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1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats
vom 2. Dezember 2004 in vollem Umfang aufgehoben hat, obwohl sich die ver-
fassungsrechtliche Beanstandung nur auf den Strafausspruch bezog, waren
nunmehr Schuld- und Strafausspruch erneut zu überprüfen. Mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts hat der Senat die Verfolgung gemäß § 154 a StPO
auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt und den Schuldspruch entsprechend
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geändert. Hinsichtlich der verbleibenden Verurteilung wegen Betrugs hat die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen zur Auf-
hebung des Urteils führenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Nach der vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung und der
durch sie bedingten Schuldspruchänderung war der Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache war dementsprechend in-
sofern an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückzuverweisen.
3. Die beantragte Einstellung des Verfahrens wegen rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung kam bei einem Betrug mit einem Schaden von weit
über drei Millionen DM, zumal mit Blick auf die Intensität der Beteiligung des
Angeklagten, auch unter Berücksichtigung sämtlicher zu seinen Gunsten zu
bedenkenden und vom Landgericht tatsächlich bedachten Umstände, nicht in
Betracht. Die vom Landgericht erkannte Geldstrafe war außergewöhnlich, wenn
nicht unvertretbar milde. Dass zwischen der Entscheidung des Senats vom
2. Dezember 2004 und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Juni 2007 weitere zwei Jahre und sechs Monate verstrichen sind, ändert an
dieser Beurteilung nichts.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert