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BGH Beschluss vom 28.08.2007 – 5 StR 72/07

5. Strafsenat

5 StR 72/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

hier: Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verlet-

zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor

Erlass des Senatsbeschlusses vom 24. Mai 2007 zurückzu-

versetzen, wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat

hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse

verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berück-

sichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Sämtliche Schriftsätze der Verteidigung lagen dem Senat bei der Be-

schlussfassung am 24. Mai 2007 vor. Aus dem Umstand, dass die Begrün-

dung des Beschlusses, mit dem der Senat die Revision des Verurteilten ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen hat, ledig-

lich Ausführungen zur Sachrüge enthält, kann nicht geschlossen werden, der

Senat habe sich nicht umfassend mit dem Vorbringen des Verurteilten zu

den erhobenen Verfahrensrügen auseinandergesetzt. Vielmehr muss ein

Beschluss, mit dem eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen wird, grundsätzlich keine weitere Begründung enthalten (vgl.

BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 2 BvR 667/02; BVerfG NJW 1982,

925; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Zu den Ausführungen des

Senats zur Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts bestand hier im

Hinblick auf den weiteren Sachvortrag der Verteidiger des Verurteilten Veran-

lassung, mit dem diese noch nach Erhalt der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 11. April 2007 die Begründung der Sachrüge ergänzt haben.

Demgegenüber lagen dem Senat bei der Beschlussfassung am 24. Mai 2007

zu den Verfahrensrügen, in deren Nichterörterung durch den Senat der Ver-

urteilte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, nicht nur die

Ausführungen der Verteidigung, sondern auch eine in der Antragsschrift vom

11. April 2007 enthaltene Stellungnahme des Generalbundesanwalts vor.

Darin hat der Generalbundesanwalt auch zu der in der Anhörungsrüge ange-

sprochenen Verfahrensrüge Stellung genommen, mit der der Verurteilte die

Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrages

durch andere als die abgelehnten Richter (§ 338 Nr. 3, § 27 Abs. 2, § 24

Abs. 2 StPO) beanstandet hat. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt, aus

welchen Gründen er diese Rüge für unbegründet hält. Bei dieser Sachlage

war eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den jedenfalls unbegründe-

ten Verfahrensrügen in den Beschlussgründen auch im Hinblick auf die Be-

deutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ge-

boten.

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