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BGH Beschluss vom 28.08.2007 – V ZR 106/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 106/07

BESCHLUSS

vom

28. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. August 2007 durch die

Richter Dr. Lemke, Bauner und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Richterinnen

Dr. Stresemann und Safari Chabestari

beschlossen:

Der Antrag der Widerbeklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

16. April 2007 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Die Hilfsanträge werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

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Auf die Berufung der Widerkläger sind die Widerbeklagten verurteilt wor-

den, es zu unterlassen, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger

verlaufenden Teil einer Straße zum Gehen, Fahren und in sonstiger Weise zu

benutzen. Der Tenor des Berufungsurteils enthält den Ausspruch über die vor-

läufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung; nach den Urteilsgründen be-

ruht diese Entscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Nach fristgerechter Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde beantragen die Widerbeklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem

Berufungsurteil einstweilen einzustellen, hilfsweise ihnen zu gestatten, die Voll-

streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine

Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden, und weiter hilfsweise, ihnen zu

gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €

abzuwenden, wenn nicht die Widerkläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe

Sicherheit leisten. Sie machen geltend, dass ihnen die von den Widerklägern

angedrohte Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil zufügen

würde, weil der "Umweg", den sie und ihre Mieter nach den Vorstellungen des

Berufungsgerichts zu ihrem Grundstück nehmen sollen, durch "Umbaumaß-

nahmen" erst noch geschaffen werden müsse.

II.

1. Der Hauptantrag ist unbegründet.

Wird Revision gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eingelegt, so

ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung

einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht

zu ersetzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des

Gläubigers nicht entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In dem Verfahren

über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist diese Norm entsprechend anwendbar

(§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt

hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Voll-

streckungsschuldners in Betracht.

2. Hier scheitert der Hauptantrag schon daran, dass die Widerbeklagten

nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht haben, die angekündigte

Vollstreckung würde ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S. von § 719

Abs. 2 ZPO bringen.

a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden

kann. Wenn er die Vollstreckung mittels ausreichend begründbarer und zumut-

barer Anträge nach § 712 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 ZPO, gegebenenfalls über

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eine Ergänzung nach § 716 ZPO abwenden kann, ist der Einstellungsantrag

zurückzuweisen (siehe nur BGH, Beschl. v. 24. November 1999, XII ZR 69/99,

NJW-RR 2000, 746 m.umfangr.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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b) Zwar haben die Widerbeklagten in der Berufungsinstanz keinen

Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dies steht hier jedoch einem Einstel-

lungsantrag ausnahmsweise nicht entgegen, weil das Berufungsgericht rechts-

fehlerhaft keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO in den Urteilstenor auf-

genommen hat. Den Widerbeklagten kann das Unterlassen des Antrags nach

§ 712 ZPO deshalb nicht vorgeworfen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März

2003, IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279, 280).

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c) Aber die Widerbeklagten waren gehalten, einen Ergänzungsantrag

nach §§ 716, 321 ZPO zu stellen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs ist es anerkannt, dass in den Fällen, in denen das Gericht die Schutzan-

ordnung nach § 711 ZPO unterlässt, ein Unterbleiben des Antrags auf Ergän-

zung des Urteils nach §§ 716, 321 ZPO die Zurückweisung eines Antrags nach

§ 719 Abs. 2 ZPO zur Folge hat (Senat, Beschl. v. 25. August 1977, V ZR

141/77, LM § 711 ZPO Nr. 1; BGH, Beschl. v. 16. Februar 1984, III ZR 87/83,

NJW 1984, 1240; Beschl. v. 4. August 1992, XII ZR 115/92, FamRZ 1993, 50).

Diese Rechtsprechung findet hier Anwendung.

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Ein i.S. von § 321 Abs. 1 ZPO "von einer Partei geltend gemachter

Haupt- oder Nebenanspruch" ist übergangen, wenn das in den Prozess einge-

führte, in einen bestimmten Antrag gekleidete Verlangen, also ein Anspruch im

prozessualen Sinn, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten

Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht beschieden worden

ist; die Anwendbarkeit von § 321 ZPO setzt also eine Entscheidungslücke vor-

aus, sie dient nicht der Richtigstellung eines falschen Urteils (BGH, Beschl. v.

24. März 2003, IX ZR 243/02, aaO). Eine solche Lücke ist hier gegeben. Das

Berufungsgericht hat nach den Entscheidungsgründen seines Urteils die An-

ordnung nach § 711 ZPO nicht etwa bewusst, sondern versehentlich unterlas-

sen und damit eine lückenhafte Entscheidung getroffen. Somit bestand für die

Widerbeklagten die Möglichkeit, einen erfolgversprechenden Ergänzungsantrag

nach §§ 716, 321 ZPO zu stellen. Indem sie das unterlassen haben, sind die

ihnen aus einer Vollstreckung drohenden Nachteile nicht unersetzlich i.S. von

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3. Der erste Hilfsantrag, mit dem die Widerbeklagten die Anordnung von

Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO anstreben, ist unzulässig. Er hätte vor

dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt

werden müssen (§ 716 ZPO).

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4. Auch der zweite Hilfsantrag ist unzulässig. Ihm ist zu entnehmen, dass

die Widerbeklagten die Ergänzung des Berufungsurteils um den Ausspruch der

Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) anstreben. Die Entscheidung darüber kann

der Senat jedoch nicht treffen, weil dafür ausschließlich das Berufungsgericht

zuständig ist (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 321 Rdn. 4). Der

Antrag kann auch nicht als Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO behandelt

werden. Für die Entscheidung darüber wäre zwar auch der Senat zuständig

(vgl. BGHZ 133, 184, 194); aber für die notwendige Bezifferung der Höhe der

Sicherheitsleistung fehlen Anhaltspunkte.

Lemke Bauner Schmidt-Räntsch

Stresemann Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 28.06.2006 - 3 O 377/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2007 - 5 U 126/06 -