BGH Beschluss vom 03.09.2007 – AnwZ (B) 45/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 45/06
BESCHLUSS
vom
3. September 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
am 3. September 2007
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. Juni 2007 wird
als unzulässig zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des
Senats wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich
und damit unzulässig.
a) Der Antragsteller hat den erkennenden Senat insgesamt abgelehnt
und die Ablehnung am Ende seiner umfangreichen Gehörsrüge damit begrün-
det, er sehe im Hinblick auf die von ihm dargelegte Verletzung des rechtlichen
Gehörs "konkret greifbaren Anlaß zur Besorgnis". Konkrete tatsächliche An-
haltspunkte, aus denen er seine Besorgnis ableitet, zeigt er nicht auf. Sein Vor-
bringen lässt auch weder eine Verfahrenssituation noch eine Äußerung oder ein
anderes Verhalten erkennen, aus dem er Anzeichen einer Befangenheit des
Senats oder einzelner seiner Mitglieder ableitet. Ein Ablehnungsgesuch, das
nicht einmal den Ansatz einer Begründung erkennen lässt, ist rechtsmiss-
bräuchlich (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412) und damit unzulässig.
b) Über ein solches Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in
der aus § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu
Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglie-
der. Er entscheidet vielmehr in der regulären Besetzung (BGH, Beschl. v.
14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227).
2. Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 29a FGG zuläs-
sig, aber unbegründet. Mit dem in der Begründung der Gehörsrüge angeführten
Vorbringen, mit dem der Antragsteller sein schriftsätzliches Vorbringen im Ver-
fahren vor dem Anwaltsgerichtshof und vor dem erkennenden Senat nochmals
wiederholt, hat sich der Senat in dem angegriffenen Beschluss im Einzelnen
auseinandergesetzt. Er hat dabei auch das Vorbringen des Antragstellers in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend gewürdigt. Dass er die An-
sicht des Antragstellers in der Sache nicht teilt, bedeutet keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.
Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal
Wosgien Quaas Martini
Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - II ZU 18/05 -