Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.09.2007 – AnwZ (B) 45/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 45/06

BESCHLUSS

vom

3. September 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und

Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini

am 3. September 2007

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. Juni 2007 wird

als unzulässig zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des

Senats wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich

und damit unzulässig.

a) Der Antragsteller hat den erkennenden Senat insgesamt abgelehnt

und die Ablehnung am Ende seiner umfangreichen Gehörsrüge damit begrün-

det, er sehe im Hinblick auf die von ihm dargelegte Verletzung des rechtlichen

Gehörs "konkret greifbaren Anlaß zur Besorgnis". Konkrete tatsächliche An-

haltspunkte, aus denen er seine Besorgnis ableitet, zeigt er nicht auf. Sein Vor-

bringen lässt auch weder eine Verfahrenssituation noch eine Äußerung oder ein

anderes Verhalten erkennen, aus dem er Anzeichen einer Befangenheit des

Senats oder einzelner seiner Mitglieder ableitet. Ein Ablehnungsgesuch, das

nicht einmal den Ansatz einer Begründung erkennen lässt, ist rechtsmiss-

bräuchlich (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412) und damit unzulässig.

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b) Über ein solches Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in

der aus § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu

Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglie-

der. Er entscheidet vielmehr in der regulären Besetzung (BGH, Beschl. v.

14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227).

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2. Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 29a FGG zuläs-

sig, aber unbegründet. Mit dem in der Begründung der Gehörsrüge angeführten

Vorbringen, mit dem der Antragsteller sein schriftsätzliches Vorbringen im Ver-

fahren vor dem Anwaltsgerichtshof und vor dem erkennenden Senat nochmals

wiederholt, hat sich der Senat in dem angegriffenen Beschluss im Einzelnen

auseinandergesetzt. Er hat dabei auch das Vorbringen des Antragstellers in der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend gewürdigt. Dass er die An-

sicht des Antragstellers in der Sache nicht teilt, bedeutet keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs.

Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal

Wosgien Quaas Martini

Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - II ZU 18/05 -