Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 05.09.2007 – 2 StR 306/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
5. September 2007
in der Strafsache
gegen
2 StR 306/07
1.
2.
3.
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten H. Ka. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. Ka. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Z. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Der Staatsanwaltschaft wird von Amts wegen Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand, gegen die Versäumung der Frist zur Be-
gründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 29. September 2006 gewährt.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklä-
gers wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Septem-
ber 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt und
gegen die Angeklagten H. und K. Ka. eine Freiheitsstrafe von je-
weils acht Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten O. Z. eine Ju-
gendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Dagegen richten
sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers mit der
Sachrüge, mit denen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes erstrebt
wird; die Nebenklagerevision wendet sich auch gegen die Annahme von Ju-
gendrecht bei dem Angeklagten O. Z. .
I.
2
1. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Frist zur Be-
gründung der Revision abgelaufen ist. Gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO be-
ginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung des schriftlichen Urteils.
Das zu den Akten gelangte schriftliche Urteil wurde am 19. Januar 2007 an den
Verteidiger des Angeklagten Z. , am 24. Januar 2007 an die Verteidiger der An-
geklagten H. und K. Ka. und den Vertreter des Nebenklägers sowie
am 30. Januar 2007 an die Staatsanwaltschaft zugestellt.
3
Diese Zustellung war wirksam. Zwar fehlte sowohl in der Urteilsurschrift
als auch in den Ausfertigungen die verkündete Urteilsformel, dies steht der
Wirksamkeit der Zustellung jedoch nicht entgegen, da Urteilsurschrift und Aus-
fertigungen übereinstimmten (vgl. BGHSt 46, 204 f.; BGH NStZ 1989, 584 und
1994, 471 ff.). Bedenken gegen eine wirksame Zustellung bestehen auch nicht
deshalb, weil die Urteilsformel in der Urteilsurkunde gänzlich fehlte. Die Urteils-
formel ist nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Verkündung zu verlesen und
nach § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsschrift aufzunehmen. Die maßgebliche
Information über den Inhalt der Urteilsformel ergibt sich aus der protokollierten
Verkündung (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 273 Abs. 1, 274 StPO; vgl. BGHSt 8, 41;
BGH NJW 1999, 800). Die fehlende Wiedergabe der Urteilsformel in der Ur-
teilsurkunde beruht auf einem offensichtlichen Versehen, das sowohl für die
Staatsanwaltschaft und den Nebenklägervertreter als auch die Angeklagten und
ihre Verteidiger, die sämtlich bei der Urteilsverkündung zugegen waren, offen-
kundig war. Damit war zwar der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom
13. Februar 2007 zulässig. Seiner Zustellung bedurfte es im vorliegenden Fall
zur Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist entgegen der Auffassung des
Landgerichts jedoch nicht (BGH NStZ 1989, 584; NJW 1999, 80; vgl. zum an-
ders gelagerten Fall der Berichtigung der Gründe eines der Revision unterlie-
genden Urteils BGHSt 12, 374).
4
2. Der Staatsanwaltschaft, die ihre fristgemäß eingelegte Revision erst
am 13. März 2007, und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist be-
gründet hat, war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur
Begründung der Revisionen zu gewähren, da eine Fallkonstellation wie vorlie-
gend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht entschieden war.
Die Rechtslage war zuvor nicht eindeutig. Nicht nur das Landgericht, sondern
auch die Bundesanwaltschaft haben die Auffassung vertreten, erst durch die
Zustellung des zulässigen Berichtigungsbeschlusses werde die Revisionsbe-
gründungsfrist in Gang gesetzt; für diese Ansicht konnten sie sich jedenfalls auf
eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (MDR 1994, 87; vgl. auch Gollwitzer in
Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 268 Rn. 49, 54) berufen; damit lagen die
Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO auch für die Staatsanwaltschaft vor.
5
3. Die Revision des Nebenklägers ist - auch hinsichtlich des Angeklagten
O. Z. - zulässig. Allerdings folgt der Senat der Ansicht des Generalbundesan-
walts, wonach allein infolge der Änderung von § 80 Abs. 3 JGG durch das
2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 das bis dahin unstatt-
hafte Rechtsmittel des Nebenklägers zulässig geworden sei, nicht. Es kommt
vielmehr entscheidend darauf an, ob der Nebenkläger während des Laufs der
Revisionseinlegungsfrist befugt war, ein Rechtsmittel einzulegen. Dies setzt
einen wirksamen Anschluss als Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt voraus. Ein
solcher lag vor.
6
Die Nebenklage wurde mit Beschluss der Jugendkammer des Landge-
richts vom 16. Juni 2004 zugelassen. Im weiteren Verlauf nahm die Staatsan-
waltschaft die Anklage bei der Jugendkammer zurück und erhob nunmehr An-
klage bei der Schwurgerichtskammer des Landgerichts, da sie davon ausging,
der Angeklagte O. Z. sei am 4. März 1982 geboren und damit zur Tatzeit
Erwachsener. Die Schwurgerichtskammer erklärte sich dagegen mit Beschluss
vom 10. Dezember 2004 für unzuständig, da sie nach einer im Zwischenverfah-
ren durchgeführten Zeugenvernehmung nicht zweifelsfrei ausschließen konnte,
dass der Angeklagte Z. noch Heranwachsender war. Mit Beschluss vom
24. Februar 2004 eröffnete die Jugendkammer des Landgerichts das Verfahren
gleichwohl bei der Schwurgerichtskammer. Im Rahmen der dortigen Beweis-
aufnahme holte die Schwurgerichtskammer ein Sachverständigengutachten
über das Alter des Angeklagten Z. ein. Nach diesem war der Angeklagte Z.
zum Tatzeitpunkt mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt. Daraufhin setzte
die Schwurgerichtskammer die Hauptverhandlung aus, erklärte sich für sachlich
unzuständig und verwies die Sache erneut an die Jugendkammer des Landge-
richts, da nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte Z.
zum Zeitpunkt der Tat noch Heranwachsender gewesen sei. In dem angefoch-
tenen Urteil ist die Jugendkammer bei der Strafzumessung lediglich zu Gunsten
des Angeklagten Z. davon ausgegangen, dass er zum Tatzeitpunkt noch Ju-
gendlicher war und hat deshalb Jugendrecht angewendet.
7
Dem wirksamen Anschluss des Nebenklägers steht nicht entgegen, dass
das Urteil zu Gunsten des Angeklagten annimmt, er sei zur Tatzeit noch Ju-
gendlicher gewesen. Die Anwendung des Zweifelssatzes im Bereich der Straf-
zumessung gebietet es nicht, auch bezüglich der Anschlussberechtigung des
Nebenklägers und der Statthaftigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels
dasselbe zu unterstellen. Vielmehr bleibt dem Nebenkläger das Recht, seine
Auffassung, der Angeklagte sei nicht Jugendlicher oder Heranwachsender, eine
Anschlussberechtigung mithin gegeben, weiterzuverfolgen. Steht daher nicht
fest, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt tatsächlich Jugendlicher war, sind
der Anschluss des Nebenklägers und sein Rechtsmittel gegen das Jugendrecht
anwendende Urteil statthaft (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall einer zu Unrecht
erfolgten Nichtzulassung BGH, NStZ 1997, 97; vgl. für die zivilprozessualen
Fallgestaltungen, in denen die Partei- bzw. Prozessfähigkeit einer Partei um-
stritten ist BGHZ 24, 91, 94; 74, 212, 215 zur Parteifähigkeit und BGHZ 18, 184,
190; 35, 1, 6 zur Prozessfähigkeit).
II.
8
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt-
schaft hat ebenso wie die des Nebenklägers Erfolg, soweit das Landgericht
§ 211 StGB nicht als erfüllt angesehen hat.
9
10
In der Sache hat das Landgericht folgendes festgestellt:
Die Angeklagten und das Tatopfer gehören einer afghanischen Großfa-
milie an. Wie auch weitere Familienangehörige leben sie seit mehreren Jahren
in Deutschland. Die Angeklagten H. und K. Ka. entstammen neben wei-
teren acht Kindern der ersten Ehe der Zeugin D. M. . Der An-
geklagte O. Z. ist ein Neffe der Angeklagten H. und K. Ka. . Die Zeugin
D. M. hat nach dem Tod ihres ersten Mannes den Zeu-
gen N. M. geheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Söhne hervorge-
gangen. Der später getötete E. M. war der jüngste Sohn aus dieser
Ehe. In der Familie kam es häufig zu Streitigkeiten, so forderte seit 2003 der
Angeklagte K. Ka. von seiner Mutter die Übertragung ihres Erbanteils an
dem Erbe ihres ersten Mannes an sich, den Mitangeklagten H. Ka. und
einen weiteren Bruder. Als sie sich seinem Drängen widersetzte, drohte er ihr,
bei weiterer Weigerung einen ihrer beiden Söhne aus der zweiten Ehe umzu-
bringen. Wegen dieser Forderung des Angeklagten K. Ka. kam es be-
reits am 26. Dezember 2003 zu einer Auseinandersetzung zwischen K.
Ka. und N. M. sowie dem späteren Tatopfer, als der K. Ka.
zusammen mit seinem Bruder A. Ka. die Wohnung der Zeugen
D. und N. M. trotz Hausverbots für K. Ka. aufsuchten.
In deren Verlauf hatte K. Ka. die Tür zum Schlafzimmer der Wohnung
eingetreten, in das sich N. und E. M. geflüchtet hatten. N. M.
stach K. Ka. sodann mit einem dort befindlichen Dekorations-
dolch in den Rücken und verletzte diesen erheblich. K. Ka. musste bis
zum 6. Januar 2004 stationär behandelt werden, auch N. M. erlitt
Verletzungen.
11
Am Entlassungstag aus dem Krankenhaus trafen sich die Angeklagten
K. und H. Ka. in der Wohnung des K. Ka. . und nahmen zu-
sammen mit ihrem älteren Bruder A. , dem Vater des Angeklagten O.
Z. , erheblich Alkohol zu sich. Dabei wurden die Auseinandersetzung am
26. Dezember 2003 und die Verletzung des K. Ka. , die dieser als tief-
greifende Ehrverletzung empfand, besprochen und schließlich beschlossen, ein
Familienmitglied der Familie M. zu verletzen. Der Angeklagte O.
Z. wurde aufgefordert, sich anstelle seines betrunkenen Vaters zu beteiligen.
Die drei Angeklagten begaben sich mit Messern bewaffnet in die Nähe der
Wohnung der Familie M. , wo sich O. Z. hinter einem Strauch ver-
steckte. Den Angeklagten war nicht bekannt, auf welches Mitglied der Familie
M. sie treffen würden. Als E. M. vor der Wohnung ankam
und aus seinem Pkw ausstieg, begaben sich K. und H. Ka. zu dem
Tatopfer; als dieses die Situation erkannte, flüchtete es, wurde aber von dem
ihm folgenden O. Z. in einem Hof gestellt. In Tötungsabsicht versetzte
O. Z. ihm mehrere Stiche in den Hals und das Gesicht und schließlich in den
Bauch. Als die Angeklagten K. und H. Ka. hinzukamen, stach
K. Ka. - nunmehr ebenfalls in Tötungsabsicht - auf den erkennbar schwer
verletzten E. M. ein, während H. Ka. - mit beding-
tem Tötungsvorsatz - und O. Z. weiterhin mit Tötungsabsicht auf diesen
einschlugen und - als E. M. zusammenbrach - auf ihn eintraten.
E. M. verstarb ca. eine Stunde später durch Verbluten als Folge
der Schnitt- und Stichverletzungen.
12
Das Landgericht hat dieses Geschehen als in Mittäterschaft begangenen
Totschlag gewertet. Hinsichtlich der subjektiven Vorstellungen der Angeklagten,
die in der Hauptverhandlung geschwiegen haben, ist es von einem bei dem An-
griff auf E. M. spontan gefassten Tötungsvorsatz ausgegangen, wo-
bei bei dem Angeklagten O. Z. zunächst ein Exzess gegenüber dem verabre-
deten Tatplan vorgelegen habe. Bei den beiden Mitangeklagten sei von sukzes-
siver Mittäterschaft auszugehen. Ein Mordmerkmal sei bei keinem der Ange-
klagten festzustellen. Habgier scheide aus. Die erbrechtliche Auseinanderset-
zung sei nicht bestimmend für die Tötung des E. M. gewesen. Den
Angeklagten K. Ka. und H. Ka. sei es "um die Streitigkeiten im
Vorfeld der Tat" gegangen. Der erbrechtliche Disput sei zumindest nicht das
tatbeherrschende und bewusstseinsdominante Motiv für die Tat gewesen. K.
Ka. habe aus Rache und Wut für die ihm seiner Ansicht nach am 26. De-
zember 2003 zugefügte Schmähung gehandelt. Bei dem Angeklagten H. Ka.
bleibe das Motiv unklar und bei dem Angeklagten O. Z. seien verschie-
dene Motive denkbar. Es sei möglich, dass er habe beweisen wollen, kein
Angsthase zu sein oder dass er sich zum Gehorsam verpflichtet gefühlt habe,
um eine seinem Vater angeblich zugefügte Ehrverletzung zu rächen.
III.
13
1. Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten ein Mitglied
der Familie M. lediglich verletzen, nicht aber töten wollen und den Tö-
tungsvorsatz spontan erst bei dem unmittelbaren Angriff auf das Tatopfer ge-
fasst, es handle sich mithin um eine Spontantat, hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Sie beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Auf diesem
Beweiswürdigungsfehler kann das Urteil - zum Vorteil der Angeklagten - auch
beruhen, da die Frage, ob eine vorher geplante Tötung oder eine Spontantat
vorliegt, bei der Bewertung des Motivs der Angeklagten zu berücksichtigen ist.
14
Das Landgericht stützt seine Auffassung entscheidend auf Telefonate
des Angeklagten H. Ka. mit einer Schwester und einem Bruder nach der Tat,
bei denen er jeweils betont hatte, dass keiner gewollt habe, dass jemand um-
gebracht werde. Insbesondere gegenüber seinem Bruder habe für diesen An-
geklagten keine Veranlassung bestanden, das Vorhandensein eines im Tatvor-
feld geschlossenen Tatplanes zur Tötung des E. M. in Abrede zu
stellen. Dabei lässt es wesentliche Indizien, die für einen früher gefassten Tö-
tungsvorsatz sprechen könnten, unerörtert:
15
Schon der Umstand, dass von den Angeklagten mehrere Messer zur
Tatausführung, deren Einsatz auch ersichtlich geplant war, mitgenommen wur-
den, drängt die Erörterung auf, ob die Angeklagten nicht zumindest damit rech-
neten, dass die Konfrontation mit einem Mitglied der Familie M. eska-
lieren und ein Messereinsatz zu tödlichen Verletzungen führen könnte. Eine
solche Erörterung fehlt in dem Urteil.
16
Ferner hatte O. Z. . angegeben, die Mitangeklagten hätten ihm wäh-
rend der Fahrt auf der Suche nach einem Mitglied der Familie M. ein
Messer gegeben und erklärt, dass sie denen "Löcher in den Bauch" machen
wollen (Bl. 15 UA). Da Messerstiche in den Bauch - was Allgemeinwissen dar-
stellt - als generell lebensgefährlich anzusehen sind, hätte diese vom Landge-
richt ersichtlich als glaubhaft angesehene Äußerung im Rahmen der Gesamt-
würdigung ebenfalls erörtert werden müssen.
17
Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte O. Z. nur auf
Drängen seiner mitangeklagten Onkel, denen er sich nicht zu widersetzen wag-
te, an dem Vorhaben beteiligt. Unter diesen Umständen hätte es näherer Aus-
einandersetzung mit der Feststellung bedurft, dass der Angeklagte O. Z. das
Tatopfer dann sofort entgegen dem angeblichen Tatplan seiner Onkel zu töten
versuchte. Die Annahme, es handele sich um einen Exzess des Angeklagten
O. Z. , entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage. Umstände, die einen
plötzlichen Sinneswandel plausibel machen könnten, sind nicht festgestellt.
18
Die Würdigung des Landgerichts, die Aussage des O. Z. bei seiner po-
lizeilichen Vernehmung am 27. Februar 2004, es sei von den Mitangeklagten
sogar geplant gewesen, beide Söhne aus zweiter Ehe umzubringen, sei un-
glaubhaft, ist nicht nachvollziehbar. Das Landgericht unterlässt es, diese Aus-
sage in ihrem Zusammenhang wiederzugeben und die Tatsachen darzulegen,
auf die es seine Wertung stützt. Dass die Zeugin J. angegeben hat,
die Aussage des Angeklagten O. Z. bei dieser Vernehmung sei in großen
Teilen unwahr, ohne dass diese Unwahrheiten dargelegt werden, reicht hierfür
nicht aus.
19
Soweit das Landgericht sich schließlich wesentlich auf das Telefonat des
Angeklagten H. Ka. mit seinem Bruder nach der Tat stützt, weil der An-
geklagte keinen Grund gehabt habe, diesem gegenüber die Unwahrheit zu sa-
gen, hat es verkannt, dass schon die Äußerung, keiner habe das Tatopfer um-
bringen wollen, den festgestellten Sachverhalt nicht zutreffend wiedergibt, da
sie nicht nur einen vorher gefassten Tötungsvorsatz, sondern überhaupt einen
Tötungsvorsatz in Abrede stellt.
20
2. Unter diesen Beweiswürdigungsfehlern leiden die Ausführungen des
Landgerichts auch insoweit, als es für alle drei Angeklagte das Mordmerkmal
niedrige Beweggründe unter anderem deshalb verneint hat, weil es sich um ei-
ne Spontantat gehandelt habe. Da nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist,
dass die Tötung des E. M. spontan erfolgte, kann auch die von dem
Landgericht vorgenommene Feststellung und Bewertung der Motive für den
Tötungsentschluss der Angeklagten schon aus diesem Grunde keinen Bestand
haben. Im Übrigen verkennt das Landgericht, dass auch bei einer spontanen
Tötung die Annahme sonstiger niedriger Beweggründe nicht von vornherein
ausgeschlossen ist (BGH NStZ 2006, 166 f.; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. §
211 Rdn. 9b m.w.N.).
21
3. Selbst wenn aber von einem spontanen Tötungsentschluss auszuge-
hen wäre, hält die Begründung, mit der das Landgericht eine Tötung aus sons-
tigen niedrigen Beweggründen abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
22
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tö-
tungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf
tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall
ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der
Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Bei
einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebs-
regungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. Beruhen diese tat-
auslösenden und tatbestimmenden Gefühlsregungen auf dem (berechtigten)
Gefühl, schweres Unrecht erlitten zu haben, spricht dies gegen eine Bewertung
als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation (BGH NStZ 2006, 286 f. m.w.N.).
23
a) Für den Angeklagten K. Ka. nimmt das Landgericht an, dass er
aus Rache und Wut für die ihm seiner Ansicht nach am 26. Dezember 2003
zugefügte Schmähung E. M. getötet hat (Bl. 72 UA).
24
Unklar ist nach den Urteilsausführungen schon, ob das Landgericht be-
reits objektiv das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes verneinen wollte,
weil der Angeklagte aus einem anderen Kulturkreis stammt, in dem der Stel-
lenwert der Ehre in besonderem Maße betont wird; ein solcher Umstand ist je-
doch im Rahmen der objektiven Bewertung regelmäßig nicht zu berücksichti-
gen. Der Maßstab für die Bewertung der Beweggründe ist - worauf die Revisio-
nen zu Recht hinweisen - den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bun-
desrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer
Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemein-
schaft nicht anerkennt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe
41; BGH NStZ 2006, 286, 287, 288; BGH NStZ 2004, 332 m.w.N.). In diesem
Zusammenhang war zudem von Belang, dass der Angeklagte K. Ka. am 26.
Dezember 2003 der Aggressor gegenüber N. M. war, so dass die
von ihm als Ehrverletzung empfundene Verletzung selbst verschuldet war. Das
Tatopfer E. M. selbst war zudem gegen ihn - soweit ersichtlich - zu
keinem Zeitpunkt tätlich geworden. Selbst wenn es - was nicht festgestellt ist -
im Vorfeld der Tat zu verbalen Beleidigungen gekommen sein sollte, stünde die
Tötung als Reaktion auf eine etwaige schon zwei Wochen zurückliegende Be-
leidigung in einem unerträglichen Missverhältnis zum Anlass. Entgegen der Auf-
fassung des Landgerichts liegt es - selbst wenn von einem spontanen Tötungs-
entschluss ausgegangen wird - zudem nahe, dass es dem Angeklagten darauf
ankam, E. M. zu töten, um sich an seiner Mutter und seinem Stiefvater zu
rächen. Die Erwägung des Landgerichts, für die Angeklagten seien die Eheleute
N. M. nur alte Leute gewesen, denen die Angeklagten bei Ausübung der
Rache keine Bedeutung beigemessen haben, erklärt zwar, dass die Angeklag-
ten nicht D. und N. M. selbst körperlich verletzen wollten. Sie
berücksichtigt jedoch nicht, dass es gerade N. M. war, der den Angeklag-
ten K. verletzt hatte, dem also in erster Linie das Rachebestreben des
K. Ka. gelten musste, und lässt zudem außer Acht, dass die Weigerung
der D. M. , auf die Erbschaftsforderungen des Angeklagten ein-
zugehen, der Grund für die Auseinandersetzung vom 26. Dezember 2003 war.
Dass der Tod eines der Söhne für die Eltern besonders schmerzlich ist, muss
nicht weiter ausgeführt werden. Mit diesen Aspekten hätte sich das Landgericht
daher auseinandersetzen müssen. Ein Beweggrund, bei dem das Tatopfer zum
Objekt der Rache an einem Dritten für eine zudem vom Täter selbst verschulde-
te Situation gemacht wird, muss als auf sittlich niedrigster Stufe stehend ange-
sehen werden.
25
Soweit das Landgericht als weiteres Motiv für möglich hält, dass der An-
geklagte K. Ka. sich einer "sozialen Erwartungshaltung" insbesondere ge-
genüber seinem Neffen ausgesetzt sah, weil gerade er Rache gefordert hatte,
sollte damit ersichtlich nicht das erste Motiv als tatbeherrschend in Frage ge-
stellt werden. Im Übrigen kann dies dahinstehen, weil auch die Tötung des
Halbbruders, der für die Verletzung des Angeklagten nicht unmittelbar verant-
wortlich war, nur um sich vor seinem Neffen und den anderen Familienangehö-
rigen nicht bloßzustellen, als besonders verachtenswertes Motiv anzusehen
wäre.
26
Soweit das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen des Mord-
merkmals der niedrigen Beweggründe für den Angeklagten K. Ka. ver-
neint hat, bleibt unklar, ob das Landgericht schon die Kenntnis des Angeklagten
von den tatsächlichen Umständen, die sein Handeln als besonders verwerflich
erscheinen lassen, verneinen wollte. Dass der Angeklagte von seinem kulturel-
len Hintergrund geprägt von einer ihm zugefügten schwerwiegenden Ehrverlet-
zung ausging und sein eigenes schuldhaftes Verhalten bei der Auseinanderset-
zung am 26. Dezember 2003 "so nicht empfunden" hat, würde eine solche Wer-
tung nicht tragen. Denn für die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die ein
Motiv zu einem niedrigen Beweggrund im Sinne von § 211 StGB machen,
kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte selbst seinen Beweggrund als
niedrig bewertet; er muss dazu nur fähig sein (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedri-
ge Beweggründe 39; BGH NStZ 2004, 332 f.). Bei einem ausländischen, noch
intensiv den Wertvorstellungen seiner Heimat verhafteten Täter kann allerdings
die Fähigkeit fehlen, die in Deutschland gültigen abweichenden sozialethischen
Bewertungen seiner Motive zu erfassen. Dass diese Voraussetzungen bei dem
seit 1993 in Deutschland lebenden, hier eingebürgerten Angeklagten vorlägen,
hätte näherer Ausführungen bedurft.
27
Das Landgericht verneint das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe
aber wohl vor allem deshalb, weil der in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich
verminderte Angeklagte in der Tatnacht auf Grund seiner Alkoholisierung und
vorangegangener, ihn affektiv belastender Vorfälle mit seinem ältesten Bruder
von "heftiger Gemütsbewegung gleichsam überrollt" worden sei. Zwar kann
dem Angeklagten ein niedriger Beweggrund nur angelastet werden, wenn er
seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen, die als Handlungsantrieb in
Betracht kommen, gedanklich beherrschen und mit seinem Willen steuern kann
(BGH, NStZ 2004, 332 f.). Insoweit hat das Landgericht zwar zutreffend die er-
hebliche Alkoholisierung des Angeklagten, seine narzisstischen Persönlich-
keitsmerkmale und die ihn beherrschenden Rachegedanken berücksichtigt. In-
soweit hätte es aber einer Auseinandersetzung damit bedurft, dass der Ange-
klagte sich in der konkreten Tatsituation nicht einer plötzlichen unerwarteten
Konfrontation ausgesetzt sah, sondern gedanklich auf eine Auseinandersetzung
vorbereitet und zumindest mit Verletzungsvorsatz und mit einem Messer be-
waffnet dem Tatopfer aufgelauert hatte.
28
b) Für den Angeklagten H. Ka. hat das Landgericht lediglich äu-
ßerst knapp festgestellt, dass das Tötungsmotiv unklar sei. Es hat allerdings im
Rahmen seiner Beweiswürdigung nach den insoweit als glaubhaft bewerteten
Äußerungen des Angeklagten O. Z. bei seiner polizeilichen Vernehmung aus-
geführt, dass der Angeklagte H. Ka. geäußert haben soll, man werde
Rache nehmen, sobald K. Ka. aus dem Krankenhaus entlassen sei (Bl.
60 UA). Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte aus familiärer Verbunden-
heit gehandelt hat. Mit dieser sich aufdrängenden Möglichkeit hätte sich das
Landgericht auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es.
29
c) Für den Angeklagten O. Z. hält das Landgericht es für denkbar,
dass der Angeklagte seinen Onkeln beweisen wollte, kein "Angsthase" zu sein;
möglich sei aber auch, dass er meinte, aus Gründen des Gehorsams so han-
deln zu müssen. Schon das Motiv, nicht als "Angsthase" gelten zu wollen, kann
einen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 StGB darstellen. Nicht in seine
Erwägungen einbezogen hat das Landgericht zudem, dass dieser Angeklagte
gerade von dem von den Mitangeklagten entwickelten Plan eigenmächtig ab-
gewichen ist. Auch hat der Angeklagte O. Z. nach den getroffenen Feststel-
lungen das Tatopfer vor den Angriffen mit dem Messer wegen einer Beleidigung
seines Vaters zur Rede gestellt und dessen Angebot, sich bei dem Vater des
Angeklagten zu entschuldigen, nicht akzeptiert. Mit keinem der vom Landgericht
für möglich gehaltenen Motive sind diese Umstände ohne Weiteres zu verein-
baren. Insgesamt fehlt es daher auch hier an einer umfassenden Würdigung.
IV.
30
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die
Strafzumessungserwägungen des Landgerichts hinsichtlich der Angeklagten
O. Z. und K. Ka. nicht rechtsbedenkenfrei sind. So ist die strafmil-
dernde Berücksichtigung der Untersuchungshaft bei dem Angeklagten K.
Ka. wegen seiner familiären Situation nicht ohne Weiteres nachvollziehbar,
da sie, soweit aus den Feststellungen ersichtlich, keine Besonderheiten auf-
weist. Soweit auf teilweise erschwerte Haftbedingungen verwiesen wird, fehlt es
an Feststellungen über den Grund und die Dauer etwaiger Erschwernisse. Dass
die bei dem Angeklagten O. Z. zu seinen Gunsten berücksichtigte durch
die Mitangeklagten geschaffene Zwangslage angesichts des Tatablaufs näher
hätte hinterfragt werden müssen, ist bereits mehrfach ausgeführt worden.
Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfuß erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl