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BGH Urteil vom 05.09.2007 – 2 StR 306/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

5. September 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 306/07

1.

2.

3.

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten H. Ka. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. Ka. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Z. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Der Staatsanwaltschaft wird von Amts wegen Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand, gegen die Versäumung der Frist zur Be-

gründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 29. September 2006 gewährt.

2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklä-

gers wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Septem-

ber 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt und

gegen die Angeklagten H. und K. Ka. eine Freiheitsstrafe von je-

weils acht Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten O. Z. eine Ju-

gendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Dagegen richten

sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers mit der

Sachrüge, mit denen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes erstrebt

wird; die Nebenklagerevision wendet sich auch gegen die Annahme von Ju-

gendrecht bei dem Angeklagten O. Z. .

I.

2

1. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Frist zur Be-

gründung der Revision abgelaufen ist. Gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO be-

ginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung des schriftlichen Urteils.

Das zu den Akten gelangte schriftliche Urteil wurde am 19. Januar 2007 an den

Verteidiger des Angeklagten Z. , am 24. Januar 2007 an die Verteidiger der An-

geklagten H. und K. Ka. und den Vertreter des Nebenklägers sowie

am 30. Januar 2007 an die Staatsanwaltschaft zugestellt.

3

Diese Zustellung war wirksam. Zwar fehlte sowohl in der Urteilsurschrift

als auch in den Ausfertigungen die verkündete Urteilsformel, dies steht der

Wirksamkeit der Zustellung jedoch nicht entgegen, da Urteilsurschrift und Aus-

fertigungen übereinstimmten (vgl. BGHSt 46, 204 f.; BGH NStZ 1989, 584 und

1994, 471 ff.). Bedenken gegen eine wirksame Zustellung bestehen auch nicht

deshalb, weil die Urteilsformel in der Urteilsurkunde gänzlich fehlte. Die Urteils-

formel ist nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Verkündung zu verlesen und

nach § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsschrift aufzunehmen. Die maßgebliche

Information über den Inhalt der Urteilsformel ergibt sich aus der protokollierten

Verkündung (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 273 Abs. 1, 274 StPO; vgl. BGHSt 8, 41;

BGH NJW 1999, 800). Die fehlende Wiedergabe der Urteilsformel in der Ur-

teilsurkunde beruht auf einem offensichtlichen Versehen, das sowohl für die

Staatsanwaltschaft und den Nebenklägervertreter als auch die Angeklagten und

ihre Verteidiger, die sämtlich bei der Urteilsverkündung zugegen waren, offen-

kundig war. Damit war zwar der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom

13. Februar 2007 zulässig. Seiner Zustellung bedurfte es im vorliegenden Fall

zur Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist entgegen der Auffassung des

Landgerichts jedoch nicht (BGH NStZ 1989, 584; NJW 1999, 80; vgl. zum an-

ders gelagerten Fall der Berichtigung der Gründe eines der Revision unterlie-

genden Urteils BGHSt 12, 374).

4

2. Der Staatsanwaltschaft, die ihre fristgemäß eingelegte Revision erst

am 13. März 2007, und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist be-

gründet hat, war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur

Begründung der Revisionen zu gewähren, da eine Fallkonstellation wie vorlie-

gend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht entschieden war.

Die Rechtslage war zuvor nicht eindeutig. Nicht nur das Landgericht, sondern

auch die Bundesanwaltschaft haben die Auffassung vertreten, erst durch die

Zustellung des zulässigen Berichtigungsbeschlusses werde die Revisionsbe-

gründungsfrist in Gang gesetzt; für diese Ansicht konnten sie sich jedenfalls auf

eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (MDR 1994, 87; vgl. auch Gollwitzer in

Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 268 Rn. 49, 54) berufen; damit lagen die

Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO auch für die Staatsanwaltschaft vor.

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3. Die Revision des Nebenklägers ist - auch hinsichtlich des Angeklagten

O. Z. - zulässig. Allerdings folgt der Senat der Ansicht des Generalbundesan-

walts, wonach allein infolge der Änderung von § 80 Abs. 3 JGG durch das

2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 das bis dahin unstatt-

hafte Rechtsmittel des Nebenklägers zulässig geworden sei, nicht. Es kommt

vielmehr entscheidend darauf an, ob der Nebenkläger während des Laufs der

Revisionseinlegungsfrist befugt war, ein Rechtsmittel einzulegen. Dies setzt

einen wirksamen Anschluss als Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt voraus. Ein

solcher lag vor.

6

Die Nebenklage wurde mit Beschluss der Jugendkammer des Landge-

richts vom 16. Juni 2004 zugelassen. Im weiteren Verlauf nahm die Staatsan-

waltschaft die Anklage bei der Jugendkammer zurück und erhob nunmehr An-

klage bei der Schwurgerichtskammer des Landgerichts, da sie davon ausging,

der Angeklagte O. Z. sei am 4. März 1982 geboren und damit zur Tatzeit

Erwachsener. Die Schwurgerichtskammer erklärte sich dagegen mit Beschluss

vom 10. Dezember 2004 für unzuständig, da sie nach einer im Zwischenverfah-

ren durchgeführten Zeugenvernehmung nicht zweifelsfrei ausschließen konnte,

dass der Angeklagte Z. noch Heranwachsender war. Mit Beschluss vom

24. Februar 2004 eröffnete die Jugendkammer des Landgerichts das Verfahren

gleichwohl bei der Schwurgerichtskammer. Im Rahmen der dortigen Beweis-

aufnahme holte die Schwurgerichtskammer ein Sachverständigengutachten

über das Alter des Angeklagten Z. ein. Nach diesem war der Angeklagte Z.

zum Tatzeitpunkt mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt. Daraufhin setzte

die Schwurgerichtskammer die Hauptverhandlung aus, erklärte sich für sachlich

unzuständig und verwies die Sache erneut an die Jugendkammer des Landge-

richts, da nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte Z.

zum Zeitpunkt der Tat noch Heranwachsender gewesen sei. In dem angefoch-

tenen Urteil ist die Jugendkammer bei der Strafzumessung lediglich zu Gunsten

des Angeklagten Z. davon ausgegangen, dass er zum Tatzeitpunkt noch Ju-

gendlicher war und hat deshalb Jugendrecht angewendet.

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Dem wirksamen Anschluss des Nebenklägers steht nicht entgegen, dass

das Urteil zu Gunsten des Angeklagten annimmt, er sei zur Tatzeit noch Ju-

gendlicher gewesen. Die Anwendung des Zweifelssatzes im Bereich der Straf-

zumessung gebietet es nicht, auch bezüglich der Anschlussberechtigung des

Nebenklägers und der Statthaftigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels

dasselbe zu unterstellen. Vielmehr bleibt dem Nebenkläger das Recht, seine

Auffassung, der Angeklagte sei nicht Jugendlicher oder Heranwachsender, eine

Anschlussberechtigung mithin gegeben, weiterzuverfolgen. Steht daher nicht

fest, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt tatsächlich Jugendlicher war, sind

der Anschluss des Nebenklägers und sein Rechtsmittel gegen das Jugendrecht

anwendende Urteil statthaft (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall einer zu Unrecht

erfolgten Nichtzulassung BGH, NStZ 1997, 97; vgl. für die zivilprozessualen

Fallgestaltungen, in denen die Partei- bzw. Prozessfähigkeit einer Partei um-

stritten ist BGHZ 24, 91, 94; 74, 212, 215 zur Parteifähigkeit und BGHZ 18, 184,

190; 35, 1, 6 zur Prozessfähigkeit).

II.

8

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt-

schaft hat ebenso wie die des Nebenklägers Erfolg, soweit das Landgericht

§ 211 StGB nicht als erfüllt angesehen hat.

9

10

In der Sache hat das Landgericht folgendes festgestellt:

Die Angeklagten und das Tatopfer gehören einer afghanischen Großfa-

milie an. Wie auch weitere Familienangehörige leben sie seit mehreren Jahren

in Deutschland. Die Angeklagten H. und K. Ka. entstammen neben wei-

teren acht Kindern der ersten Ehe der Zeugin D. M. . Der An-

geklagte O. Z. ist ein Neffe der Angeklagten H. und K. Ka. . Die Zeugin

D. M. hat nach dem Tod ihres ersten Mannes den Zeu-

gen N. M. geheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Söhne hervorge-

gangen. Der später getötete E. M. war der jüngste Sohn aus dieser

Ehe. In der Familie kam es häufig zu Streitigkeiten, so forderte seit 2003 der

Angeklagte K. Ka. von seiner Mutter die Übertragung ihres Erbanteils an

dem Erbe ihres ersten Mannes an sich, den Mitangeklagten H. Ka. und

einen weiteren Bruder. Als sie sich seinem Drängen widersetzte, drohte er ihr,

bei weiterer Weigerung einen ihrer beiden Söhne aus der zweiten Ehe umzu-

bringen. Wegen dieser Forderung des Angeklagten K. Ka. kam es be-

reits am 26. Dezember 2003 zu einer Auseinandersetzung zwischen K.

Ka. und N. M. sowie dem späteren Tatopfer, als der K. Ka.

zusammen mit seinem Bruder A. Ka. die Wohnung der Zeugen

D. und N. M. trotz Hausverbots für K. Ka. aufsuchten.

In deren Verlauf hatte K. Ka. die Tür zum Schlafzimmer der Wohnung

eingetreten, in das sich N. und E. M. geflüchtet hatten. N. M.

stach K. Ka. sodann mit einem dort befindlichen Dekorations-

dolch in den Rücken und verletzte diesen erheblich. K. Ka. musste bis

zum 6. Januar 2004 stationär behandelt werden, auch N. M. erlitt

Verletzungen.

11

Am Entlassungstag aus dem Krankenhaus trafen sich die Angeklagten

K. und H. Ka. in der Wohnung des K. Ka. . und nahmen zu-

sammen mit ihrem älteren Bruder A. , dem Vater des Angeklagten O.

Z. , erheblich Alkohol zu sich. Dabei wurden die Auseinandersetzung am

26. Dezember 2003 und die Verletzung des K. Ka. , die dieser als tief-

greifende Ehrverletzung empfand, besprochen und schließlich beschlossen, ein

Familienmitglied der Familie M. zu verletzen. Der Angeklagte O.

Z. wurde aufgefordert, sich anstelle seines betrunkenen Vaters zu beteiligen.

Die drei Angeklagten begaben sich mit Messern bewaffnet in die Nähe der

Wohnung der Familie M. , wo sich O. Z. hinter einem Strauch ver-

steckte. Den Angeklagten war nicht bekannt, auf welches Mitglied der Familie

M. sie treffen würden. Als E. M. vor der Wohnung ankam

und aus seinem Pkw ausstieg, begaben sich K. und H. Ka. zu dem

Tatopfer; als dieses die Situation erkannte, flüchtete es, wurde aber von dem

ihm folgenden O. Z. in einem Hof gestellt. In Tötungsabsicht versetzte

O. Z. ihm mehrere Stiche in den Hals und das Gesicht und schließlich in den

Bauch. Als die Angeklagten K. und H. Ka. hinzukamen, stach

K. Ka. - nunmehr ebenfalls in Tötungsabsicht - auf den erkennbar schwer

verletzten E. M. ein, während H. Ka. - mit beding-

tem Tötungsvorsatz - und O. Z. weiterhin mit Tötungsabsicht auf diesen

einschlugen und - als E. M. zusammenbrach - auf ihn eintraten.

E. M. verstarb ca. eine Stunde später durch Verbluten als Folge

der Schnitt- und Stichverletzungen.

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Das Landgericht hat dieses Geschehen als in Mittäterschaft begangenen

Totschlag gewertet. Hinsichtlich der subjektiven Vorstellungen der Angeklagten,

die in der Hauptverhandlung geschwiegen haben, ist es von einem bei dem An-

griff auf E. M. spontan gefassten Tötungsvorsatz ausgegangen, wo-

bei bei dem Angeklagten O. Z. zunächst ein Exzess gegenüber dem verabre-

deten Tatplan vorgelegen habe. Bei den beiden Mitangeklagten sei von sukzes-

siver Mittäterschaft auszugehen. Ein Mordmerkmal sei bei keinem der Ange-

klagten festzustellen. Habgier scheide aus. Die erbrechtliche Auseinanderset-

zung sei nicht bestimmend für die Tötung des E. M. gewesen. Den

Angeklagten K. Ka. und H. Ka. sei es "um die Streitigkeiten im

Vorfeld der Tat" gegangen. Der erbrechtliche Disput sei zumindest nicht das

tatbeherrschende und bewusstseinsdominante Motiv für die Tat gewesen. K.

Ka. habe aus Rache und Wut für die ihm seiner Ansicht nach am 26. De-

zember 2003 zugefügte Schmähung gehandelt. Bei dem Angeklagten H. Ka.

bleibe das Motiv unklar und bei dem Angeklagten O. Z. seien verschie-

dene Motive denkbar. Es sei möglich, dass er habe beweisen wollen, kein

Angsthase zu sein oder dass er sich zum Gehorsam verpflichtet gefühlt habe,

um eine seinem Vater angeblich zugefügte Ehrverletzung zu rächen.

III.

13

1. Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten ein Mitglied

der Familie M. lediglich verletzen, nicht aber töten wollen und den Tö-

tungsvorsatz spontan erst bei dem unmittelbaren Angriff auf das Tatopfer ge-

fasst, es handle sich mithin um eine Spontantat, hält rechtlicher Nachprüfung

nicht stand. Sie beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Auf diesem

Beweiswürdigungsfehler kann das Urteil - zum Vorteil der Angeklagten - auch

beruhen, da die Frage, ob eine vorher geplante Tötung oder eine Spontantat

vorliegt, bei der Bewertung des Motivs der Angeklagten zu berücksichtigen ist.

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Das Landgericht stützt seine Auffassung entscheidend auf Telefonate

des Angeklagten H. Ka. mit einer Schwester und einem Bruder nach der Tat,

bei denen er jeweils betont hatte, dass keiner gewollt habe, dass jemand um-

gebracht werde. Insbesondere gegenüber seinem Bruder habe für diesen An-

geklagten keine Veranlassung bestanden, das Vorhandensein eines im Tatvor-

feld geschlossenen Tatplanes zur Tötung des E. M. in Abrede zu

stellen. Dabei lässt es wesentliche Indizien, die für einen früher gefassten Tö-

tungsvorsatz sprechen könnten, unerörtert:

15

Schon der Umstand, dass von den Angeklagten mehrere Messer zur

Tatausführung, deren Einsatz auch ersichtlich geplant war, mitgenommen wur-

den, drängt die Erörterung auf, ob die Angeklagten nicht zumindest damit rech-

neten, dass die Konfrontation mit einem Mitglied der Familie M. eska-

lieren und ein Messereinsatz zu tödlichen Verletzungen führen könnte. Eine

solche Erörterung fehlt in dem Urteil.

16

Ferner hatte O. Z. . angegeben, die Mitangeklagten hätten ihm wäh-

rend der Fahrt auf der Suche nach einem Mitglied der Familie M. ein

Messer gegeben und erklärt, dass sie denen "Löcher in den Bauch" machen

wollen (Bl. 15 UA). Da Messerstiche in den Bauch - was Allgemeinwissen dar-

stellt - als generell lebensgefährlich anzusehen sind, hätte diese vom Landge-

richt ersichtlich als glaubhaft angesehene Äußerung im Rahmen der Gesamt-

würdigung ebenfalls erörtert werden müssen.

17

Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte O. Z. nur auf

Drängen seiner mitangeklagten Onkel, denen er sich nicht zu widersetzen wag-

te, an dem Vorhaben beteiligt. Unter diesen Umständen hätte es näherer Aus-

einandersetzung mit der Feststellung bedurft, dass der Angeklagte O. Z. das

Tatopfer dann sofort entgegen dem angeblichen Tatplan seiner Onkel zu töten

versuchte. Die Annahme, es handele sich um einen Exzess des Angeklagten

O. Z. , entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage. Umstände, die einen

plötzlichen Sinneswandel plausibel machen könnten, sind nicht festgestellt.

18

Die Würdigung des Landgerichts, die Aussage des O. Z. bei seiner po-

lizeilichen Vernehmung am 27. Februar 2004, es sei von den Mitangeklagten

sogar geplant gewesen, beide Söhne aus zweiter Ehe umzubringen, sei un-

glaubhaft, ist nicht nachvollziehbar. Das Landgericht unterlässt es, diese Aus-

sage in ihrem Zusammenhang wiederzugeben und die Tatsachen darzulegen,

auf die es seine Wertung stützt. Dass die Zeugin J. angegeben hat,

die Aussage des Angeklagten O. Z. bei dieser Vernehmung sei in großen

Teilen unwahr, ohne dass diese Unwahrheiten dargelegt werden, reicht hierfür

nicht aus.

19

Soweit das Landgericht sich schließlich wesentlich auf das Telefonat des

Angeklagten H. Ka. mit seinem Bruder nach der Tat stützt, weil der An-

geklagte keinen Grund gehabt habe, diesem gegenüber die Unwahrheit zu sa-

gen, hat es verkannt, dass schon die Äußerung, keiner habe das Tatopfer um-

bringen wollen, den festgestellten Sachverhalt nicht zutreffend wiedergibt, da

sie nicht nur einen vorher gefassten Tötungsvorsatz, sondern überhaupt einen

Tötungsvorsatz in Abrede stellt.

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2. Unter diesen Beweiswürdigungsfehlern leiden die Ausführungen des

Landgerichts auch insoweit, als es für alle drei Angeklagte das Mordmerkmal

niedrige Beweggründe unter anderem deshalb verneint hat, weil es sich um ei-

ne Spontantat gehandelt habe. Da nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist,

dass die Tötung des E. M. spontan erfolgte, kann auch die von dem

Landgericht vorgenommene Feststellung und Bewertung der Motive für den

Tötungsentschluss der Angeklagten schon aus diesem Grunde keinen Bestand

haben. Im Übrigen verkennt das Landgericht, dass auch bei einer spontanen

Tötung die Annahme sonstiger niedriger Beweggründe nicht von vornherein

ausgeschlossen ist (BGH NStZ 2006, 166 f.; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. §

211 Rdn. 9b m.w.N.).

21

3. Selbst wenn aber von einem spontanen Tötungsentschluss auszuge-

hen wäre, hält die Begründung, mit der das Landgericht eine Tötung aus sons-

tigen niedrigen Beweggründen abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht

stand.

22

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tö-

tungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf

tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall

ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der

Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Bei

einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebs-

regungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. Beruhen diese tat-

auslösenden und tatbestimmenden Gefühlsregungen auf dem (berechtigten)

Gefühl, schweres Unrecht erlitten zu haben, spricht dies gegen eine Bewertung

als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation (BGH NStZ 2006, 286 f. m.w.N.).

23

a) Für den Angeklagten K. Ka. nimmt das Landgericht an, dass er

aus Rache und Wut für die ihm seiner Ansicht nach am 26. Dezember 2003

zugefügte Schmähung E. M. getötet hat (Bl. 72 UA).

24

Unklar ist nach den Urteilsausführungen schon, ob das Landgericht be-

reits objektiv das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes verneinen wollte,

weil der Angeklagte aus einem anderen Kulturkreis stammt, in dem der Stel-

lenwert der Ehre in besonderem Maße betont wird; ein solcher Umstand ist je-

doch im Rahmen der objektiven Bewertung regelmäßig nicht zu berücksichti-

gen. Der Maßstab für die Bewertung der Beweggründe ist - worauf die Revisio-

nen zu Recht hinweisen - den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bun-

desrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer

Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemein-

schaft nicht anerkennt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe

41; BGH NStZ 2006, 286, 287, 288; BGH NStZ 2004, 332 m.w.N.). In diesem

Zusammenhang war zudem von Belang, dass der Angeklagte K. Ka. am 26.

Dezember 2003 der Aggressor gegenüber N. M. war, so dass die

von ihm als Ehrverletzung empfundene Verletzung selbst verschuldet war. Das

Tatopfer E. M. selbst war zudem gegen ihn - soweit ersichtlich - zu

keinem Zeitpunkt tätlich geworden. Selbst wenn es - was nicht festgestellt ist -

im Vorfeld der Tat zu verbalen Beleidigungen gekommen sein sollte, stünde die

Tötung als Reaktion auf eine etwaige schon zwei Wochen zurückliegende Be-

leidigung in einem unerträglichen Missverhältnis zum Anlass. Entgegen der Auf-

fassung des Landgerichts liegt es - selbst wenn von einem spontanen Tötungs-

entschluss ausgegangen wird - zudem nahe, dass es dem Angeklagten darauf

ankam, E. M. zu töten, um sich an seiner Mutter und seinem Stiefvater zu

rächen. Die Erwägung des Landgerichts, für die Angeklagten seien die Eheleute

N. M. nur alte Leute gewesen, denen die Angeklagten bei Ausübung der

Rache keine Bedeutung beigemessen haben, erklärt zwar, dass die Angeklag-

ten nicht D. und N. M. selbst körperlich verletzen wollten. Sie

berücksichtigt jedoch nicht, dass es gerade N. M. war, der den Angeklag-

ten K. verletzt hatte, dem also in erster Linie das Rachebestreben des

K. Ka. gelten musste, und lässt zudem außer Acht, dass die Weigerung

der D. M. , auf die Erbschaftsforderungen des Angeklagten ein-

zugehen, der Grund für die Auseinandersetzung vom 26. Dezember 2003 war.

Dass der Tod eines der Söhne für die Eltern besonders schmerzlich ist, muss

nicht weiter ausgeführt werden. Mit diesen Aspekten hätte sich das Landgericht

daher auseinandersetzen müssen. Ein Beweggrund, bei dem das Tatopfer zum

Objekt der Rache an einem Dritten für eine zudem vom Täter selbst verschulde-

te Situation gemacht wird, muss als auf sittlich niedrigster Stufe stehend ange-

sehen werden.

25

Soweit das Landgericht als weiteres Motiv für möglich hält, dass der An-

geklagte K. Ka. sich einer "sozialen Erwartungshaltung" insbesondere ge-

genüber seinem Neffen ausgesetzt sah, weil gerade er Rache gefordert hatte,

sollte damit ersichtlich nicht das erste Motiv als tatbeherrschend in Frage ge-

stellt werden. Im Übrigen kann dies dahinstehen, weil auch die Tötung des

Halbbruders, der für die Verletzung des Angeklagten nicht unmittelbar verant-

wortlich war, nur um sich vor seinem Neffen und den anderen Familienangehö-

rigen nicht bloßzustellen, als besonders verachtenswertes Motiv anzusehen

wäre.

26

Soweit das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen des Mord-

merkmals der niedrigen Beweggründe für den Angeklagten K. Ka. ver-

neint hat, bleibt unklar, ob das Landgericht schon die Kenntnis des Angeklagten

von den tatsächlichen Umständen, die sein Handeln als besonders verwerflich

erscheinen lassen, verneinen wollte. Dass der Angeklagte von seinem kulturel-

len Hintergrund geprägt von einer ihm zugefügten schwerwiegenden Ehrverlet-

zung ausging und sein eigenes schuldhaftes Verhalten bei der Auseinanderset-

zung am 26. Dezember 2003 "so nicht empfunden" hat, würde eine solche Wer-

tung nicht tragen. Denn für die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die ein

Motiv zu einem niedrigen Beweggrund im Sinne von § 211 StGB machen,

kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte selbst seinen Beweggrund als

niedrig bewertet; er muss dazu nur fähig sein (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedri-

ge Beweggründe 39; BGH NStZ 2004, 332 f.). Bei einem ausländischen, noch

intensiv den Wertvorstellungen seiner Heimat verhafteten Täter kann allerdings

die Fähigkeit fehlen, die in Deutschland gültigen abweichenden sozialethischen

Bewertungen seiner Motive zu erfassen. Dass diese Voraussetzungen bei dem

seit 1993 in Deutschland lebenden, hier eingebürgerten Angeklagten vorlägen,

hätte näherer Ausführungen bedurft.

27

Das Landgericht verneint das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe

aber wohl vor allem deshalb, weil der in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich

verminderte Angeklagte in der Tatnacht auf Grund seiner Alkoholisierung und

vorangegangener, ihn affektiv belastender Vorfälle mit seinem ältesten Bruder

von "heftiger Gemütsbewegung gleichsam überrollt" worden sei. Zwar kann

dem Angeklagten ein niedriger Beweggrund nur angelastet werden, wenn er

seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen, die als Handlungsantrieb in

Betracht kommen, gedanklich beherrschen und mit seinem Willen steuern kann

(BGH, NStZ 2004, 332 f.). Insoweit hat das Landgericht zwar zutreffend die er-

hebliche Alkoholisierung des Angeklagten, seine narzisstischen Persönlich-

keitsmerkmale und die ihn beherrschenden Rachegedanken berücksichtigt. In-

soweit hätte es aber einer Auseinandersetzung damit bedurft, dass der Ange-

klagte sich in der konkreten Tatsituation nicht einer plötzlichen unerwarteten

Konfrontation ausgesetzt sah, sondern gedanklich auf eine Auseinandersetzung

vorbereitet und zumindest mit Verletzungsvorsatz und mit einem Messer be-

waffnet dem Tatopfer aufgelauert hatte.

28

b) Für den Angeklagten H. Ka. hat das Landgericht lediglich äu-

ßerst knapp festgestellt, dass das Tötungsmotiv unklar sei. Es hat allerdings im

Rahmen seiner Beweiswürdigung nach den insoweit als glaubhaft bewerteten

Äußerungen des Angeklagten O. Z. bei seiner polizeilichen Vernehmung aus-

geführt, dass der Angeklagte H. Ka. geäußert haben soll, man werde

Rache nehmen, sobald K. Ka. aus dem Krankenhaus entlassen sei (Bl.

60 UA). Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte aus familiärer Verbunden-

heit gehandelt hat. Mit dieser sich aufdrängenden Möglichkeit hätte sich das

Landgericht auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es.

29

c) Für den Angeklagten O. Z. hält das Landgericht es für denkbar,

dass der Angeklagte seinen Onkeln beweisen wollte, kein "Angsthase" zu sein;

möglich sei aber auch, dass er meinte, aus Gründen des Gehorsams so han-

deln zu müssen. Schon das Motiv, nicht als "Angsthase" gelten zu wollen, kann

einen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 StGB darstellen. Nicht in seine

Erwägungen einbezogen hat das Landgericht zudem, dass dieser Angeklagte

gerade von dem von den Mitangeklagten entwickelten Plan eigenmächtig ab-

gewichen ist. Auch hat der Angeklagte O. Z. nach den getroffenen Feststel-

lungen das Tatopfer vor den Angriffen mit dem Messer wegen einer Beleidigung

seines Vaters zur Rede gestellt und dessen Angebot, sich bei dem Vater des

Angeklagten zu entschuldigen, nicht akzeptiert. Mit keinem der vom Landgericht

für möglich gehaltenen Motive sind diese Umstände ohne Weiteres zu verein-

baren. Insgesamt fehlt es daher auch hier an einer umfassenden Würdigung.

IV.

30

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die

Strafzumessungserwägungen des Landgerichts hinsichtlich der Angeklagten

O. Z. und K. Ka. nicht rechtsbedenkenfrei sind. So ist die strafmil-

dernde Berücksichtigung der Untersuchungshaft bei dem Angeklagten K.

Ka. wegen seiner familiären Situation nicht ohne Weiteres nachvollziehbar,

da sie, soweit aus den Feststellungen ersichtlich, keine Besonderheiten auf-

weist. Soweit auf teilweise erschwerte Haftbedingungen verwiesen wird, fehlt es

an Feststellungen über den Grund und die Dauer etwaiger Erschwernisse. Dass

die bei dem Angeklagten O. Z. zu seinen Gunsten berücksichtigte durch

die Mitangeklagten geschaffene Zwangslage angesichts des Tatablaufs näher

hätte hinterfragt werden müssen, ist bereits mehrfach ausgeführt worden.

Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfuß erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl