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BGH Beschluss vom 06.09.2007 – 4 StR 227/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 227/07
BESCHLUSS
vom
6. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. September 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 14. Dezember 2006, soweit
es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die wegen
schweren Raubes verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die
Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
Verabredung zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-
ren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachbeschwerde zu den Aussprüchen über die wegen schweren Raubes ver-
hängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten im Fall II. 1. der Urteils-
gründe wegen schweren Raubes verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren
dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen. Dies ist rechtsfeh-
lerhaft. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen drückte einer der Täter
dem Geschädigten „eine Pistole mit einem silberfarbenen Lauf, von der unbe-
kannt ist, ob es sich um eine scharfe Schusswaffe handelte“, an den Kopf. Da
weitere Feststellungen zu Art und Ladezustand der zur Bedrohung des Tatop-
fers eingesetzten „Waffe“ nicht getroffen werden konnten, ist daher zu Gunsten
des Angeklagten davon auszugehen, dass es sich entweder um eine Schein-
waffe („Spielzeugpistole“) oder aber um eine ungeladene Schusswaffe handel-
te. Deren Einsatz als Drohmittel erfüllt indes nicht die Voraussetzungen der
Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern unterfällt § 250 Abs. 1
Nr. 1 b StGB (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 44, 103, 105 ff.).
3
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen der
Raubtat verhängten Einzelstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das
Landgericht bei Anwendung des in der Untergrenze milderen Strafrahmens des
§ 250 Abs. 1 StGB (drei statt fünf Jahre Freiheitsstrafe) auf eine mildere Strafe
erkannt hätte, zumal die Strafkammer bei der Strafzumessung ausgeführt hat,
dass bei dem „zur Verfügung stehenden Strafrahmen“ die ausgeurteilte Einzel-
freiheitsstrafe von sieben Jahren im „unterst möglichen Bereich“ liege.
4
Die Aufhebung der wegen schweren Raubes verhängten Einzelstrafe
führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible