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BGH Beschluss vom 06.09.2007 – 4 StR 318/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 318/07
BESCHLUSS
vom
6. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 16. März 2007, soweit es ihn
betrifft,
a)
im Strafausspruch,
b)
soweit eine Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt unterblieben ist,
mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer früherer
Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
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Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-
klagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum
Rechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel jedoch auf die Sachrüge Erfolg.
1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, begegnet
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem
13. Lebensjahr täglich Alkohol und Drogen. Anfangs nahm er Haschisch und
zusätzlich bis zu 20 Ecstasy-Tabletten täglich ein, stieg später auf Kokain und
nach seiner
letzten Haftentlassung
im August 2005 auf "Crystal", ein
Methamphetamin, um. Bis zur Tat am 16. August 2006 teilte er täglich mit sei-
ner Partnerin drei Gramm dieses Betäubungsmittels. Auch während des Voll-
zugs von Strafhaft und der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren setzte
der Angeklagte seinen Drogenkonsum fort. Das Landgericht hat - dem Sach-
verständigen folgend - beim Angeklagten ein ausgeprägtes Abhängigkeitssyn-
drom bezüglich Methamphetamin festgestellt. Einer Behandlung seiner Drogen-
sucht hat er sich bislang nicht unterzogen. Die Tat beging der mehrfach ein-
schlägig vorbestrafte Angeklagte, um sich an seinem Betäubungsmittellieferan-
ten zu rächen, weil dieser ihm tags zuvor "Crystal" von schlechter Qualität ver-
kauft hatte. Die bei dem Raub erbeuteten Drogen konsumierte der Angeklagte
anschließend gemeinsam mit seinen Mittätern.
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Entgegen dem Gutachten des Sachverständigen hat das Landgericht die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, da eine
hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht bestehe. Der
Angeklagte habe sich bislang noch nie bemüht, von seiner Drogensucht loszu-
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kommen, sondern sogar während seiner Inhaftierung regelmäßig Drogen und
Alkohol konsumiert. Vor diesem Hintergrund erscheine die von ihm geäußerte
Therapiebereitschaft nicht glaubhaft.
Diese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnung
nach § 64 StGB nicht.
Der Hinweis auf das Fehlen eines ernsthaften Therapiewillens lässt au-
ßer Acht, dass dieser Umstand die Unterbringung nach § 64 StGB nicht ohne
Weiteres hindert. Zwar kann mangelnde Therapiemotivation ein Indiz dafür
sein, dass eine Entwöhnungsbehandlung keine Erfolgschance bietet. Ob aber
vom Mangel einer ernsthaften Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinrei-
chend konkreten Erfolgsaussicht geschlossen werden kann, lässt sich nur auf
Grund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller insoweit maß-
geblicher Umstände beurteilen. Denn Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug
kann es gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten überhaupt erst
zu wecken (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 34).
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An dieser Rechtsprechung ist auch nach der Neufassung des § 64 StGB
durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (in Kraft getre-
ten am 20. Juli 2007; BGBl I S. 1327) festzuhalten, da auch weiterhin die Un-
terbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vom Therapiewillen des Betroffe-
nen abhängen soll (BTDrucks. 16/1110 S. 13).
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Den Anforderungen an die gebotene Gesamtwürdigung im Hinblick auf
die Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolgs wird das angefochtene Urteil nicht
gerecht. Das Landgericht hat bereits nicht bedacht, dass der Fortsetzung des
Konsums von Betäubungsmitteln im geschlossenen Rahmen des Strafvollzugs
für eine fehlende Behandlungsbereitschaft nur eine eingeschränkte Aussage-
kraft zukommt. Dieses Verhalten kann vielmehr ebenso gut - wenn nicht sogar
näher liegend - Ausdruck des Schweregrads der Suchterkrankung des Ange-
klagten sein. Mit dieser Möglichkeit hat sich das Landgericht nicht auseinander-
gesetzt. Darüber hinaus hat es bei seiner Wertung gänzlich außer Acht gelas-
sen, dass der Angeklagte bislang noch keine Entziehungs- und/oder Entwöh-
nungsbehandlungen durchlaufen hat. Gerade dieser Umstand spricht
aber, worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat, in besonderer Weise
für eine therapeutische Erreichbarkeit des noch sehr jungen Angeklagten.
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2. Die aufgezeigten Erörterungsmängel machen eine erneute Prüfung
der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - nunmehr auf
der Grundlage der §§ 64, 67 StGB n.F. - erforderlich. Rein vorsorglich weist der
Senat darauf hin, dass trotz der Ausgestaltung des § 64 StGB n.F. als Ermes-
sensvorschrift ein Absehen von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
bei Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen nur in besonderen Ausnahme-
fällen in Betracht kommen soll (vgl. BTDrucks. 16/5137 S. 1 und 10; 16/1344
S. 12 f.). Ein solcher dürfte hier eher nicht vorliegen.
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Die Aufhebung der Entscheidung über die Maßregelanordnung zieht mit
Blick auf § 5 Abs. 3 JGG die Aufhebung des für sich genommen rechtsfehler-
freien Strafausspruchs nach sich. Sollte der neue Tatrichter eine
Unterbrigungsanordnung nach § 64 StGB n.F. treffen, wird zu prüfen sein, ob -
was indes eher fern liegen dürfte - nach § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung
von Jugendstrafe abzusehen ist.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible