Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.09.2007 – 4 StR 318/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 318/07

BESCHLUSS

vom

6. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2007

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des

Landgerichts Dessau vom 16. März 2007, soweit es ihn

betrifft,

a)

im Strafausspruch,

b)

soweit eine Anordnung der Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt unterblieben ist,

mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer früherer

Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

2

3

4

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-

klagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum

Rechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel jedoch auf die Sachrüge Erfolg.

1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht die Unterbringung des

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem

13. Lebensjahr täglich Alkohol und Drogen. Anfangs nahm er Haschisch und

zusätzlich bis zu 20 Ecstasy-Tabletten täglich ein, stieg später auf Kokain und

nach seiner

letzten Haftentlassung

im August 2005 auf "Crystal", ein

Methamphetamin, um. Bis zur Tat am 16. August 2006 teilte er täglich mit sei-

ner Partnerin drei Gramm dieses Betäubungsmittels. Auch während des Voll-

zugs von Strafhaft und der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren setzte

der Angeklagte seinen Drogenkonsum fort. Das Landgericht hat - dem Sach-

verständigen folgend - beim Angeklagten ein ausgeprägtes Abhängigkeitssyn-

drom bezüglich Methamphetamin festgestellt. Einer Behandlung seiner Drogen-

sucht hat er sich bislang nicht unterzogen. Die Tat beging der mehrfach ein-

schlägig vorbestrafte Angeklagte, um sich an seinem Betäubungsmittellieferan-

ten zu rächen, weil dieser ihm tags zuvor "Crystal" von schlechter Qualität ver-

kauft hatte. Die bei dem Raub erbeuteten Drogen konsumierte der Angeklagte

anschließend gemeinsam mit seinen Mittätern.

5

Entgegen dem Gutachten des Sachverständigen hat das Landgericht die

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, da eine

hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht bestehe. Der

Angeklagte habe sich bislang noch nie bemüht, von seiner Drogensucht loszu-

6

7

kommen, sondern sogar während seiner Inhaftierung regelmäßig Drogen und

Alkohol konsumiert. Vor diesem Hintergrund erscheine die von ihm geäußerte

Therapiebereitschaft nicht glaubhaft.

Diese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnung

nach § 64 StGB nicht.

Der Hinweis auf das Fehlen eines ernsthaften Therapiewillens lässt au-

ßer Acht, dass dieser Umstand die Unterbringung nach § 64 StGB nicht ohne

Weiteres hindert. Zwar kann mangelnde Therapiemotivation ein Indiz dafür

sein, dass eine Entwöhnungsbehandlung keine Erfolgschance bietet. Ob aber

vom Mangel einer ernsthaften Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinrei-

chend konkreten Erfolgsaussicht geschlossen werden kann, lässt sich nur auf

Grund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller insoweit maß-

geblicher Umstände beurteilen. Denn Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug

kann es gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten überhaupt erst

zu wecken (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 34).

8

An dieser Rechtsprechung ist auch nach der Neufassung des § 64 StGB

durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (in Kraft getre-

ten am 20. Juli 2007; BGBl I S. 1327) festzuhalten, da auch weiterhin die Un-

terbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vom Therapiewillen des Betroffe-

nen abhängen soll (BTDrucks. 16/1110 S. 13).

9

Den Anforderungen an die gebotene Gesamtwürdigung im Hinblick auf

die Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolgs wird das angefochtene Urteil nicht

gerecht. Das Landgericht hat bereits nicht bedacht, dass der Fortsetzung des

Konsums von Betäubungsmitteln im geschlossenen Rahmen des Strafvollzugs

für eine fehlende Behandlungsbereitschaft nur eine eingeschränkte Aussage-

kraft zukommt. Dieses Verhalten kann vielmehr ebenso gut - wenn nicht sogar

näher liegend - Ausdruck des Schweregrads der Suchterkrankung des Ange-

klagten sein. Mit dieser Möglichkeit hat sich das Landgericht nicht auseinander-

gesetzt. Darüber hinaus hat es bei seiner Wertung gänzlich außer Acht gelas-

sen, dass der Angeklagte bislang noch keine Entziehungs- und/oder Entwöh-

nungsbehandlungen durchlaufen hat. Gerade dieser Umstand spricht

aber, worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat, in besonderer Weise

für eine therapeutische Erreichbarkeit des noch sehr jungen Angeklagten.

10

2. Die aufgezeigten Erörterungsmängel machen eine erneute Prüfung

der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - nunmehr auf

der Grundlage der §§ 64, 67 StGB n.F. - erforderlich. Rein vorsorglich weist der

Senat darauf hin, dass trotz der Ausgestaltung des § 64 StGB n.F. als Ermes-

sensvorschrift ein Absehen von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

bei Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen nur in besonderen Ausnahme-

fällen in Betracht kommen soll (vgl. BTDrucks. 16/5137 S. 1 und 10; 16/1344

S. 12 f.). Ein solcher dürfte hier eher nicht vorliegen.

11

Die Aufhebung der Entscheidung über die Maßregelanordnung zieht mit

Blick auf § 5 Abs. 3 JGG die Aufhebung des für sich genommen rechtsfehler-

freien Strafausspruchs nach sich. Sollte der neue Tatrichter eine

Unterbrigungsanordnung nach § 64 StGB n.F. treffen, wird zu prüfen sein, ob -

was indes eher fern liegen dürfte - nach § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung

von Jugendstrafe abzusehen ist.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible