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BGH Beschluss vom 11.09.2007 – 5 StR 276/07
5. Strafsenat
5 StR 276/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007
beschlossen:
Der den Senatsbeschluss vom 1. August 2007 betreffende
Antrag des Verurteilten L. wird nach § 356a StPO auf
Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder
der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfah-
rensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte
keiner weitergehenden Begründung (vgl. BVerfG – Kammer – Beschluss
vom 29. März 2007 – 2 BvR 120/07). Auf die mit dem Rechtsbehelf vertrete-
ne Auffassung, die der Senat nicht teilt, eine Begründungspflicht bestehe
namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO tra-
genden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts ab-
weichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat die mit der Revision
erhobenen Verfahrensrügen aus den zutreffenden Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2007 als offensichtlich unbe-
gründet erachtet und hinsichtlich der Beweisantragsrüge des Angeklagten
L. ergänzende Ausführungen gemacht.
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Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei Revisio-
nen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfas-
sung nach § 349 Abs. 2 StPO.
Das von Rechtsanwalt M. fünf Tage nach Abschluss des
Revisionsverfahrens vorgelegte Urteil des EGMR vom 3. Mai 2007 (Newslet-
ter Menschenrechte 2007, S. 119 f.) vermag die Anhörungsrüge ebenfalls
nicht zu begründen. Das dort beurteilte österreichische Verwaltungsverfahren
ist dem Beschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht ähnlich und nö-
tigt zu keiner Änderung der Verfahrenspraxis.
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