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BGH Beschluss vom 13.09.2007 – III ZA 17/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZA 17/07

BESCHLUSS

vom

13. September 2007

in dem Rechtsstreit

Kläger und Antragsteller,

gegen

Beklagte und Antragsgegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann

und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Rechtsbeschwerde

gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stutt-

gart vom 18. Juni 2007 - 13 S 97/07 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1

ZPO). Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit die

Verwerfung einer Berufung als unzulässig angefochten werden soll (§ 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die

Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil die Rechtssache weder

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist das Beru-

fungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die gemäß § 511 Abs. 2 ZPO

erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Maßgebend ist der Wert, mit

dem der Kläger im vorliegenden Verfahren unterlegen ist und nicht, wie er an-

scheinend meint, der Betrag der bereits titulierten Gegenforderungen der Be-

klagten.

2

Soweit der Kläger auch die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts

für das Berufungsverfahren anfechten möchte, ist die Rechtsbeschwerde be-

reits unstatthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Schlick

Kapsa

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 -

Vorinstanzen:

AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 -