BGH Beschluss vom 17.09.2007 – AnwZ (B) 75/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 75/06
BESCHLUSS
vom
17. September 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Anwaltssachen, hat durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch
und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin
Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhand-
lung
am 17. September 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen An-
waltsgerichtshofes vom 13. Juli 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-
verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird
auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der jetzt 42-jährige Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-
gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-
gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt
angesehen. Der Antragsteller war mit Haftbefehl vom 23. Dezember 2005 we-
gen einer Forderung der DAK G. über 985 € und mit Haftbefehl vom
12. Januar 2006 wegen einer Forderung der D. Versicherung über 41 €
beim Amtsgericht H. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen.
Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO
gesetzlich vermutet. Außerdem bestand neben weiteren Forderungen auch ein
Zahlungsanspruch der Rechtsanwaltsversorgung N. in Höhe von
etwa 4.700 €.
b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-
mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf
abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der
hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse
(vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er kaum, je-
denfalls nicht ausreichend erfüllt. Der Haftbefehl wegen der Forderung der DAK
G. ist noch immer eingetragen. Zudem musste der Beschwerdeführer
während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof wegen der Forderung der
D. Versicherung die eidesstattliche Versicherung abgeben. Auch haben
sich während des Beschwerdeverfahrens die Verbindlichkeiten des Antragstel-
lers gegenüber der Rechtsanwaltsversorgung N. auf etwa 12.500 €
erhöht und sind Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt H. in Höhe
von 5.200 € bekannt geworden.
c) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, in
dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls
nicht gefährdet wären, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat zwar vorge-
tragen, er sei als angestellter Rechtsanwalt "auf der Basis von 30 Stun-
den/Woche mit entsprechend geringen Einkünften" tätig und unterhalte kein
eigenes Geschäftskonto. Das reicht jedoch nicht aus. Solch besonderen Ver-
einbarungen und Regelungen im Anstellungsvertrag, wie sie der Senat in seiner
Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) hat
genügen lassen, sind vom Antragsteller nur teilweise vorgetragen worden. Ins-
besondere ist, worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat, nicht
sichergestellt, dass der Antragsteller keine Mandantengelder persönlich in bar
vereinnahmt oder ein neues Konto auf seinen eigenen Namen eröffnet.
Terno
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wüllrich
Hauger
Stüer
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 13.07.2006 - AGH 10/06 (II 8) -