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BGH Beschluss vom 17.09.2007 – AnwZ (B) 75/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 75/06

BESCHLUSS

vom

17. September 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Anwaltssachen, hat durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch

und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin

Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhand-

lung

am 17. September 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen An-

waltsgerichtshofes vom 13. Juli 2006 wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-

verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird

auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der jetzt 42-jährige Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft

zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-

gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

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2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-

gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt

angesehen. Der Antragsteller war mit Haftbefehl vom 23. Dezember 2005 we-

gen einer Forderung der DAK G. über 985 € und mit Haftbefehl vom

12. Januar 2006 wegen einer Forderung der D. Versicherung über 41 €

beim Amtsgericht H. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen.

Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO

gesetzlich vermutet. Außerdem bestand neben weiteren Forderungen auch ein

Zahlungsanspruch der Rechtsanwaltsversorgung N. in Höhe von

etwa 4.700 €.

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b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-

mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf

abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der

hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse

(vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er kaum, je-

denfalls nicht ausreichend erfüllt. Der Haftbefehl wegen der Forderung der DAK

G. ist noch immer eingetragen. Zudem musste der Beschwerdeführer

während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof wegen der Forderung der

D. Versicherung die eidesstattliche Versicherung abgeben. Auch haben

sich während des Beschwerdeverfahrens die Verbindlichkeiten des Antragstel-

lers gegenüber der Rechtsanwaltsversorgung N. auf etwa 12.500 €

erhöht und sind Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt H. in Höhe

von 5.200 € bekannt geworden.

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c) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, in

dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls

nicht gefährdet wären, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat zwar vorge-

tragen, er sei als angestellter Rechtsanwalt "auf der Basis von 30 Stun-

den/Woche mit entsprechend geringen Einkünften" tätig und unterhalte kein

eigenes Geschäftskonto. Das reicht jedoch nicht aus. Solch besonderen Ver-

einbarungen und Regelungen im Anstellungsvertrag, wie sie der Senat in seiner

Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) hat

genügen lassen, sind vom Antragsteller nur teilweise vorgetragen worden. Ins-

besondere ist, worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat, nicht

sichergestellt, dass der Antragsteller keine Mandantengelder persönlich in bar

vereinnahmt oder ein neues Konto auf seinen eigenen Namen eröffnet.

Terno

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schaal

Wüllrich

Hauger

Stüer

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 13.07.2006 - AGH 10/06 (II 8) -