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BGH Beschluss vom 17.09.2007 – AnwZ (B) 78/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 78/06

BESCHLUSS

vom

17. September 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal

sowie Rechtsanwalt

Dr. Wüllrich, Rechtsanwältin Dr. Hauger und Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer

nach mündlicher Verhandlung am 17. September 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 23.

Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 10. März 1987 zur Rechtsanwaltschaft und

als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht K. zugelassen.

Seit dem 17. Juni 2000 ist er Fachanwalt für Strafrecht. Am 8. Juli 2004 wurde

gegen den Antragsteller Ersatzzwangshaft für zehn Tage angeordnet, weil er

gegen ihn verhängte Zwangsgelder in Höhe von 3.500 € zur Erzwingung der

Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 nicht

aufbrachte. In dem daraufhin eingeleiteten Widerrufsverfahren teilte das Ver-

sorgungswerk der Rechtsanwälte mit, dass sich die Beitragsrückstände für die

Jahre 1994 bis 2004 des Antragstellers auf 40.207,50 € beliefen. Dazu nahm

der Antragsteller nicht Stellung. Am 4. Februar 2005 widerrief die Antragsgeg-

nerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-

gensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

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te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März

1991, AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November

1994, AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

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2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids

durch die Antragsgegnerin vor. Zu diesem Zeitpunkt unterhielt der Antragsteller

keine eigenen Kanzleikonten. Er war nicht in der Lage, seine Beiträge an das

Rechtsanwaltsversorgungswerk der Antragsgegnerin zu zahlen. Das führte zu

Rückständen von seinerzeit 40.207,50 €. Seine finanzielle Lage war so beengt,

dass er nicht in der Lage war, ein Zwangsgeld von 3.500 € zu zahlen, und dass

gegen ihn Ersatzzwangshaft angeordnet werden musste. Mit der Verhängung

des Zwangsgeldes hatte das Finanzamt versucht, den Antragsteller zu bewe-

gen, Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 abzugeben.

Aus diesem Umstand ergibt sich, dass der Antragsteller schon seit längerem

keinen Überblick mehr über seine Vermögensverhältnisse hat und dass diese

schon seit längerem nicht mehr geordnet waren. Dies hat der Antragsteller in

der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof auch selbst einge-

räumt.

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Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-

essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass des Wider-

rufsbescheids nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Fremdgeldern und den möglichen Zugriff seiner Gläubiger auf solche

Gelder.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im anwaltsge-

richtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt

nicht vor.

a) Die Rückstände des Antragstellers bei dem Versorgungswerk sind

nicht zurückgeführt worden, sondern im Gegenteil auf 54.000 € angestiegen.

Wegen geringfügiger Forderungen der F. Versicherung AG und der

B. Beamtenkasse sowie wegen der Abonnementrechnung der F.

Zeitung sind gegen den Antragsteller Vollstreckungsbescheide ergangen. Diese

Forderungen will der Antragsteller zwar beglichen haben. Nachweise hierüber

hat er aber nicht vorgelegt, obwohl ihm der Anwaltsgerichtshof entsprechende

Auflagen erteilt und Gelegenheit hierzu gegeben hat.

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b) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat sich zudem ergeben,

dass der Antragsteller bei dem Finanzamt Steuerrückstände in Höhe von etwa

77.000 € hat. Wegen dieser Rückstände ist gegen den Antragsteller am 7. Juli

2005 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden.

Das hat zur Folge, dass der Vermögensverfall bei dem Antragsteller jetzt auch

gesetzlich vermutet wird. Diese Vermutung ist zwar widerleglich. Dazu hätte der

Antragsteller aber seine Vermögensverhältnisse umfassend darlegen müssen.

Das ist trotz entsprechender Ankündigungen weder vor dem Anwaltsgerichtshof

noch vor dem erkennenden Senat geschehen.

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c) Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstel-

lers zwischenzeitlich wieder geordnet wären, bestehen nicht. Sie ergeben sich

auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung

vor dem Anwaltsgerichtshof, seine Vermögensverhältnisse seien durch die

Trennung von seiner früheren Sozietät im Januar 2002 durcheinander geraten.

Die Steuerrückstände ergäben sich daraus, dass ihm Auskünfte aus seiner frü-

heren Sozietät gefehlt hätten und er deshalb von dem Finanzamt zu Höchstbei-

trägen veranlagt worden sei. Die aufgelaufenen Rückstände ergeben sich aber

aus den Steuerjahren 2000 und 2001. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der

Antragsteller durch die fehlenden Auskünfte seiner früheren Sozietät daran ge-

hindert gewesen sein könnte, Unterlagen für die Jahre 2002, 2003 und 2004

vorzulegen und die Beiträge an das Versorgungswerk zu leisten. Dass der An-

tragsteller selbst im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise zu

seinen Vermögensverhältnisse vorgetragen und nicht einmal Belege für die be-

haupteten Zahlungen vorgelegt hat, belegt vielmehr, dass der Antragsteller

nach wie vor keinen Überblick über seine Vermögensverhältnisse hat und dass

diese weiterhin nicht geordnet sind.

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d) Angesichts der deutlich prekärer gewordenen Lage des Antragstellers

ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht

mehr gefährdet wären.

Terno

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schaal

Wüllrich

Hauger

Stüer

Vorinstanzen:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 AGH 6/05 -