BGH Beschluss vom 17.09.2007 – AnwZ (B) 78/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 78/06
BESCHLUSS
vom
17. September 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal
sowie Rechtsanwalt
Dr. Wüllrich, Rechtsanwältin Dr. Hauger und Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
nach mündlicher Verhandlung am 17. September 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 23.
Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 10. März 1987 zur Rechtsanwaltschaft und
als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht K. zugelassen.
Seit dem 17. Juni 2000 ist er Fachanwalt für Strafrecht. Am 8. Juli 2004 wurde
gegen den Antragsteller Ersatzzwangshaft für zehn Tage angeordnet, weil er
gegen ihn verhängte Zwangsgelder in Höhe von 3.500 € zur Erzwingung der
Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 nicht
aufbrachte. In dem daraufhin eingeleiteten Widerrufsverfahren teilte das Ver-
sorgungswerk der Rechtsanwälte mit, dass sich die Beitragsrückstände für die
Jahre 1994 bis 2004 des Antragstellers auf 40.207,50 € beliefen. Dazu nahm
der Antragsteller nicht Stellung. Am 4. Februar 2005 widerrief die Antragsgeg-
nerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-
gensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März
1991, AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November
1994, AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids
durch die Antragsgegnerin vor. Zu diesem Zeitpunkt unterhielt der Antragsteller
keine eigenen Kanzleikonten. Er war nicht in der Lage, seine Beiträge an das
Rechtsanwaltsversorgungswerk der Antragsgegnerin zu zahlen. Das führte zu
Rückständen von seinerzeit 40.207,50 €. Seine finanzielle Lage war so beengt,
dass er nicht in der Lage war, ein Zwangsgeld von 3.500 € zu zahlen, und dass
gegen ihn Ersatzzwangshaft angeordnet werden musste. Mit der Verhängung
des Zwangsgeldes hatte das Finanzamt versucht, den Antragsteller zu bewe-
gen, Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 abzugeben.
Aus diesem Umstand ergibt sich, dass der Antragsteller schon seit längerem
keinen Überblick mehr über seine Vermögensverhältnisse hat und dass diese
schon seit längerem nicht mehr geordnet waren. Dies hat der Antragsteller in
der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof auch selbst einge-
räumt.
Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-
essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass des Wider-
rufsbescheids nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Fremdgeldern und den möglichen Zugriff seiner Gläubiger auf solche
Gelder.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im anwaltsge-
richtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt
nicht vor.
a) Die Rückstände des Antragstellers bei dem Versorgungswerk sind
nicht zurückgeführt worden, sondern im Gegenteil auf 54.000 € angestiegen.
Wegen geringfügiger Forderungen der F. Versicherung AG und der
B. Beamtenkasse sowie wegen der Abonnementrechnung der F.
Zeitung sind gegen den Antragsteller Vollstreckungsbescheide ergangen. Diese
Forderungen will der Antragsteller zwar beglichen haben. Nachweise hierüber
hat er aber nicht vorgelegt, obwohl ihm der Anwaltsgerichtshof entsprechende
Auflagen erteilt und Gelegenheit hierzu gegeben hat.
b) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat sich zudem ergeben,
dass der Antragsteller bei dem Finanzamt Steuerrückstände in Höhe von etwa
77.000 € hat. Wegen dieser Rückstände ist gegen den Antragsteller am 7. Juli
2005 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden.
Das hat zur Folge, dass der Vermögensverfall bei dem Antragsteller jetzt auch
gesetzlich vermutet wird. Diese Vermutung ist zwar widerleglich. Dazu hätte der
Antragsteller aber seine Vermögensverhältnisse umfassend darlegen müssen.
Das ist trotz entsprechender Ankündigungen weder vor dem Anwaltsgerichtshof
noch vor dem erkennenden Senat geschehen.
c) Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstel-
lers zwischenzeitlich wieder geordnet wären, bestehen nicht. Sie ergeben sich
auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung
vor dem Anwaltsgerichtshof, seine Vermögensverhältnisse seien durch die
Trennung von seiner früheren Sozietät im Januar 2002 durcheinander geraten.
Die Steuerrückstände ergäben sich daraus, dass ihm Auskünfte aus seiner frü-
heren Sozietät gefehlt hätten und er deshalb von dem Finanzamt zu Höchstbei-
trägen veranlagt worden sei. Die aufgelaufenen Rückstände ergeben sich aber
aus den Steuerjahren 2000 und 2001. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der
Antragsteller durch die fehlenden Auskünfte seiner früheren Sozietät daran ge-
hindert gewesen sein könnte, Unterlagen für die Jahre 2002, 2003 und 2004
vorzulegen und die Beiträge an das Versorgungswerk zu leisten. Dass der An-
tragsteller selbst im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise zu
seinen Vermögensverhältnisse vorgetragen und nicht einmal Belege für die be-
haupteten Zahlungen vorgelegt hat, belegt vielmehr, dass der Antragsteller
nach wie vor keinen Überblick über seine Vermögensverhältnisse hat und dass
diese weiterhin nicht geordnet sind.
d) Angesichts der deutlich prekärer gewordenen Lage des Antragstellers
ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht
mehr gefährdet wären.
Terno
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wüllrich
Hauger
Stüer
Vorinstanzen:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 AGH 6/05 -