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BGH Beschluss vom 17.09.2007 – AnwZ (B) 80/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 80/06

BESCHLUSS

vom

17. September 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Anwaltssachen, hat durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch

und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin

Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhand-

lung

am 17. September 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des

Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2006 wird zu-

rückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-

verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird

auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der jetzt 66-jährige Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft

zugelassen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 hat die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-

gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

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2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO

6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m. w. N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgebli-

chen Zeitpunkt des Widerrufs erfüllt. Dies ergab sich aus einer Zwangsvollstre-

ckung durch das Finanzamt wegen seit September 2004 fälliger Steuerforde-

rungen in Höhe von über fünf Millionen Euro.

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b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-

mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf

abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der

hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse

(vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m. w. N.) hat er kaum ansatzweise,

jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Der Antragsteller hat lediglich auf sein Vor-

bringen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Bezug genommen. Danach

ist es infolge von Kontopfändungen des Finanzamtes zur Auflösung sämtlicher

Praxiskonten durch Kündigung der Banken gekommen. Darüber hinaus ist be-

legt, dass das Finanzamt Zahlungen, die der Antragsteller in den Jahren zuvor

an seine geschiedene Ehefrau und an seine Kinder in Höhe von 3.800.000 €

und 1.000.000 € geleistet hat, angefochten und von den Empfängern zurückge-

fordert hat.

5

Der Versuch des Finanzamtes, die Anfechtungsansprüche durchzuset-

zen, vermag jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dessen

Vermögensverfall zu beseitigen. Ob und inwieweit das Finanzamt Zahlungen

erlangen kann, ist derzeit nicht absehbar. Zudem würde selbst bei einem voll-

ständigen Erfolg des Finanzamtes eine Deckungslücke von über 200.000 €

verbleiben.

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c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen

der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts ersichtlich.

Terno

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schaal

Wüllrich

Hauger

Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 ZU 21/06 -