BGH Beschluss vom 17.09.2007 – AnwZ (B) 80/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 80/06
BESCHLUSS
vom
17. September 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Anwaltssachen, hat durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch
und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin
Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhand-
lung
am 17. September 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-
verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird
auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der jetzt 66-jährige Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 hat die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-
gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO
6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m. w. N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgebli-
chen Zeitpunkt des Widerrufs erfüllt. Dies ergab sich aus einer Zwangsvollstre-
ckung durch das Finanzamt wegen seit September 2004 fälliger Steuerforde-
rungen in Höhe von über fünf Millionen Euro.
b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-
mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf
abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der
hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse
(vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m. w. N.) hat er kaum ansatzweise,
jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Der Antragsteller hat lediglich auf sein Vor-
bringen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Bezug genommen. Danach
ist es infolge von Kontopfändungen des Finanzamtes zur Auflösung sämtlicher
Praxiskonten durch Kündigung der Banken gekommen. Darüber hinaus ist be-
legt, dass das Finanzamt Zahlungen, die der Antragsteller in den Jahren zuvor
an seine geschiedene Ehefrau und an seine Kinder in Höhe von 3.800.000 €
und 1.000.000 € geleistet hat, angefochten und von den Empfängern zurückge-
fordert hat.
Der Versuch des Finanzamtes, die Anfechtungsansprüche durchzuset-
zen, vermag jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dessen
Vermögensverfall zu beseitigen. Ob und inwieweit das Finanzamt Zahlungen
erlangen kann, ist derzeit nicht absehbar. Zudem würde selbst bei einem voll-
ständigen Erfolg des Finanzamtes eine Deckungslücke von über 200.000 €
verbleiben.
c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen
der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,
nichts ersichtlich.
Terno
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wüllrich
Hauger
Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 ZU 21/06 -