BGH Beschluss vom 17.09.2007 – AnwZ (B) 83/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 83/06
BESCHLUSS
vom
17. September 2007
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal so-
wie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den
Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 17. September 2007
beschlossen:
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-
gen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war von 1989 bis 2002 als Rechtsanwalt zugelassen.
2002 wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, nachdem der
Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hatte.
Das Amtsgericht H. hatte mit Beschluss vom 16. August
2002 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet
und mit weiterem Beschluss vom 28. Juni 2007 - in der Fassung des Berichti-
gungsbeschlusses vom 3. Juli 2007 - festgestellt, dass der Schuldner Rest-
schuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nach-
nicht vorliegen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 hat der Antragsteller seine Wiederzulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Mit Bescheid vom 2. Februar 2006 hat
die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Vermutungs-
wirkung des eröffneten Insolvenzverfahrens wegen Vermögensverfalls gemäß
§ 7 Nr. 9 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juli 2006 zu-
rückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Wirkung vom 9. August 2007 hat die Antragsgegnerin den Antragstel-
ler zur Rechtsanwaltschaft wieder zugelassen. Der Antragsteller hat die Erledi-
gung der Hauptsache erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungser-
klärung angeschlossen.
II.
Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich
die Hauptsache erledigt. Bei der entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu tref-
fenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass dem An-
tragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 7
Nr. 9 BRAO versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens
durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Änderung der Sach- und
Rechtslage eingetreten ist.
Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Wüllrich Hauger Stüer
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 18.07.2006 - 1 AGH 2/06 -