BGH Beschluss vom 19.09.2007 – NotZ 74/07
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 74/07
BESCHLUSS
vom
19. September 2007
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz
und Eule am 19. September 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom
7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die
im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten
zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in X . Er hatte sich auf
eine von zwei im Jahr 2003 ausgeschriebenen Stellen für einen Anwaltsnotar
im Amtsgerichtsbezirk Y beworben und war der punktbeste Bewerber.
Zur Vergabe der Notarstelle an den Antragsteller kam es jedoch nicht, weil die
Ausschreibung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) zurückge-
nommen wurde. Gegen den Abbruch der Stellenbesetzungsverfahren legte der
Antragsteller vergeblich Rechtsmittel ein (vgl. Senatsbeschluss vom 28. No-
vember 2005 - NotZ 30/05 - NJW-RR 2006, 641).
Am. 15. Dezember 2004 wurde im Justizministerialblatt Nordrhein-West-
falen wiederum eine Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk Y ausge-
schrieben. Der Antragsteller bewarb sich auch um diese Stelle. Der Bewertung
der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber legte der Antragsgegner
die AV des Justizministeriums betreffend die Angelegenheiten der Notarinnen
und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung
vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004)
zugrunde. Danach erlangte der Antragsteller nur die neunte Rangstelle. Seine
gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erhobenen Rechtsbehelfe
blieben ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 40/06 -
juris).
Am 15. April 2006 wurde eine der beiden bereits für das Jahr 2003 vor-
gesehenen Notarstellen erneut ausgeschrieben. Der Antragsteller bewarb sich
wieder um die Stelle. Die nach Maßgabe des § 17 AVNot 2004 ermittelte Ge-
samtpunktzahl für den Antragsteller beträgt 104,8 Punkte. Bester Mitbewerber
war der weitere Beteiligte mit 193,35 Punkten. Ein Vergleich der Punktwerte
ergibt folgendes Bild:
Bewerber
Rang
2. Staatsexamen
RA-Tätigkeit
Fortbildungen
Beurkundungen
Sonderpunkte
Summe
weiterer Beteiligter
Antragsteller
48,35
28,5
88,5
193,35
26,8
104,8
Nach Unterrichtung durch den Antragsgegner, dass beabsichtigt sei, die Notar-
stelle dem besser bewerteten weiteren Beteiligten zu übertragen, hat der An-
tragsteller um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO nachgesucht. Er
beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die am 15. April 2006 ausge-
schriebene Notarstelle zu übertragen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-
gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Aus-
wahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig und beeinträchtigt
den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2
BNotO).
1.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die fachliche Eig-
nung des Antragstellers auf der Grundlage des § 17 AVNot 2004 - insbe-
sondere auf der Grundlage des dort niedergelegten Punktesystems - bewertet
hat. Der Senat hat bereits in dem zwischen dem Antragsteller und dem An-
tragsgegner ergangenen Beschluss vom 26. März 2007 (aaO Rn. 6 ff) die
AVNot 2004 darauf überprüft, ob sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen
(vgl. BVerfG aaO) standhält; er hat das neu gefasste Punktesystem des § 17
Abs. 2 AVNot 2004 - im Anschluss an vergleichbare Verwaltungsvorschriften in
Hessen und Schleswig-Holstein, die dem Bundesverfassungsgericht bereits
vorgelegen hatten und nicht beanstandet worden waren (vgl. Senatsbeschluss
aaO Rn. 10 m.w.N.) - für rechtlich unbedenklich erachtet. Daran ist entgegen
den von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung erneuerten Angriffen
festzuhalten.
2.
Der Antragsteller kann nicht mit dem Einwand durchdringen, für ihn als
Einzelanwalt sei keine Chancengleichheit gegenüber denjenigen Mitbewerbern
gegeben, die in einer Rechtsanwalts- und Notarsozietät tätig seien. Anders als
für jene habe für ihn praktisch keine Möglichkeit bestanden, als Notarvertreter
oder Notarverwalter tätig zu werden und auf diese Weise Beurkundungspraxis
zu sammeln (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 Buchst. d AVNot 2004).
Dem steht - wiederum (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 aaO
Rn. 16) - entgegen, dass das Vorbringen des Antragstellers zu der angeblichen
Benachteiligung völlig im Allgemeinen geblieben ist. Für die von ihm ange-
mahnte gesetzliche Regelung, die einer Benachteiligung der Einzelanwälte
steuern soll, bestünde möglicherweise Anlass, wenn es tatsächlich Rechts-
anwälte gäbe, denen die Übernahme von Beurkundungstätigkeiten, die sie zur
Vorbereitung einer Bewertung um eine Notarstelle anstrebten, ohne sachliche
Gründe verwehrt worden wäre. Konkrete Anhaltspunkte hierfür hat der An-
tragsteller indes nicht dargelegt. Er hat nicht einmal behauptet, sich selbst um
die Übernahme von Notarvertretungen oder -verwaltungen bemüht zu haben,
noch weniger, dass ihm ein solcher Wunsch abgeschlagen worden wäre. Zu-
dem ist auch im vorliegenden Fall der Punktevorsprung des weiteren Beteiligten
gegenüber dem Antragsteller so groß, dass der weitere Beteiligte auch dann
eine (deutlich) höhere Punktzahl hätte, wenn sein Punktwert für Beurkundungen
- im Sinne der Argumentation des Antragstellers - außer Betracht gelassen wür-
de.
3.
Der Antragsteller macht erneut geltend, dass der mit Blick auf die Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (aaO) vorge-
nommene Abbruch der 2003 eingeleiteten Besetzungsverfahren für die Y
Notarstellen, von denen eine (die streitgegenständliche) Stelle nunmehr neu
ausgeschrieben worden ist, rechtswidrig war. Diese Rüge hat der Senat bereits
in dem Beschluss vom 28. November 2005 (NotZ 30/05 - NJW-RR 2006, 641
Rn. 17 ff) zurückgewiesen.
Schlick
Galke
Herrmann
Lintz
Eule
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 07.05.2007 - 2 VA (Not) 2/07 -