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BGH Beschluss vom 19.09.2007 – NotZ 74/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 74/07

BESCHLUSS

vom

19. September 2007

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz

und Eule am 19. September 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom

7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die

im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten

zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in X . Er hatte sich auf

eine von zwei im Jahr 2003 ausgeschriebenen Stellen für einen Anwaltsnotar

im Amtsgerichtsbezirk Y beworben und war der punktbeste Bewerber.

Zur Vergabe der Notarstelle an den Antragsteller kam es jedoch nicht, weil die

Ausschreibung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) zurückge-

nommen wurde. Gegen den Abbruch der Stellenbesetzungsverfahren legte der

Antragsteller vergeblich Rechtsmittel ein (vgl. Senatsbeschluss vom 28. No-

vember 2005 - NotZ 30/05 - NJW-RR 2006, 641).

2

Am. 15. Dezember 2004 wurde im Justizministerialblatt Nordrhein-West-

falen wiederum eine Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk Y ausge-

schrieben. Der Antragsteller bewarb sich auch um diese Stelle. Der Bewertung

der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber legte der Antragsgegner

die AV des Justizministeriums betreffend die Angelegenheiten der Notarinnen

und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung

vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004)

zugrunde. Danach erlangte der Antragsteller nur die neunte Rangstelle. Seine

gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erhobenen Rechtsbehelfe

blieben ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 40/06 -

juris).

3

Am 15. April 2006 wurde eine der beiden bereits für das Jahr 2003 vor-

gesehenen Notarstellen erneut ausgeschrieben. Der Antragsteller bewarb sich

wieder um die Stelle. Die nach Maßgabe des § 17 AVNot 2004 ermittelte Ge-

samtpunktzahl für den Antragsteller beträgt 104,8 Punkte. Bester Mitbewerber

war der weitere Beteiligte mit 193,35 Punkten. Ein Vergleich der Punktwerte

ergibt folgendes Bild:

Bewerber

Rang

2. Staatsexamen

RA-Tätigkeit

Fortbildungen

Beurkundungen

Sonderpunkte

Summe

weiterer Beteiligter

Antragsteller

1

48,35

28,5

88,5

0

193,35

7

26,8

0

104,8

Nach Unterrichtung durch den Antragsgegner, dass beabsichtigt sei, die Notar-

stelle dem besser bewerteten weiteren Beteiligten zu übertragen, hat der An-

tragsteller um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO nachgesucht. Er

beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die am 15. April 2006 ausge-

schriebene Notarstelle zu übertragen.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-

gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

5

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Aus-

wahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig und beeinträchtigt

den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2

BNotO).

6

1.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die fachliche Eig-

nung des Antragstellers auf der Grundlage des § 17 AVNot 2004 - insbe-

sondere auf der Grundlage des dort niedergelegten Punktesystems - bewertet

hat. Der Senat hat bereits in dem zwischen dem Antragsteller und dem An-

tragsgegner ergangenen Beschluss vom 26. März 2007 (aaO Rn. 6 ff) die

AVNot 2004 darauf überprüft, ob sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen

(vgl. BVerfG aaO) standhält; er hat das neu gefasste Punktesystem des § 17

Abs. 2 AVNot 2004 - im Anschluss an vergleichbare Verwaltungsvorschriften in

Hessen und Schleswig-Holstein, die dem Bundesverfassungsgericht bereits

vorgelegen hatten und nicht beanstandet worden waren (vgl. Senatsbeschluss

aaO Rn. 10 m.w.N.) - für rechtlich unbedenklich erachtet. Daran ist entgegen

den von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung erneuerten Angriffen

festzuhalten.

7

2.

Der Antragsteller kann nicht mit dem Einwand durchdringen, für ihn als

Einzelanwalt sei keine Chancengleichheit gegenüber denjenigen Mitbewerbern

gegeben, die in einer Rechtsanwalts- und Notarsozietät tätig seien. Anders als

für jene habe für ihn praktisch keine Möglichkeit bestanden, als Notarvertreter

oder Notarverwalter tätig zu werden und auf diese Weise Beurkundungspraxis

zu sammeln (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 Buchst. d AVNot 2004).

8

Dem steht - wiederum (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 aaO

Rn. 16) - entgegen, dass das Vorbringen des Antragstellers zu der angeblichen

Benachteiligung völlig im Allgemeinen geblieben ist. Für die von ihm ange-

mahnte gesetzliche Regelung, die einer Benachteiligung der Einzelanwälte

steuern soll, bestünde möglicherweise Anlass, wenn es tatsächlich Rechts-

anwälte gäbe, denen die Übernahme von Beurkundungstätigkeiten, die sie zur

Vorbereitung einer Bewertung um eine Notarstelle anstrebten, ohne sachliche

Gründe verwehrt worden wäre. Konkrete Anhaltspunkte hierfür hat der An-

tragsteller indes nicht dargelegt. Er hat nicht einmal behauptet, sich selbst um

die Übernahme von Notarvertretungen oder -verwaltungen bemüht zu haben,

noch weniger, dass ihm ein solcher Wunsch abgeschlagen worden wäre. Zu-

dem ist auch im vorliegenden Fall der Punktevorsprung des weiteren Beteiligten

gegenüber dem Antragsteller so groß, dass der weitere Beteiligte auch dann

eine (deutlich) höhere Punktzahl hätte, wenn sein Punktwert für Beurkundungen

- im Sinne der Argumentation des Antragstellers - außer Betracht gelassen wür-

de.

9

3.

Der Antragsteller macht erneut geltend, dass der mit Blick auf die Ent-

scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (aaO) vorge-

nommene Abbruch der 2003 eingeleiteten Besetzungsverfahren für die Y

Notarstellen, von denen eine (die streitgegenständliche) Stelle nunmehr neu

ausgeschrieben worden ist, rechtswidrig war. Diese Rüge hat der Senat bereits

in dem Beschluss vom 28. November 2005 (NotZ 30/05 - NJW-RR 2006, 641

Rn. 17 ff) zurückgewiesen.

Schlick

Galke

Herrmann

Lintz

Eule

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 07.05.2007 - 2 VA (Not) 2/07 -