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BGH Beschluss vom 25.09.2007 – KVZ 22/07

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVZ 22/07

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und

Dr. Strohn

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Nichtzulas-

sungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Ausla-

gen werden nicht erstattet.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf

3 Mio. € festgesetzt.

Gründe:

1

Nach der ständigen Rechtsprechung sind nach § 78 GWB die Gerichts-

kosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder

ohne Rücknahme der Beschwerde in der Hauptsache unterlegen wäre (BGH,

Beschl. v. 20.3.1984 – KVR 7/83, WuW/E 2084 m.w.N.). Da sich die Beschwer-

deführerin durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in die Rolle

der Unterlegenen begeben hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH,

Beschl. v. 7.11.2006 – KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 – Kostenverteilung nach

Rechtsbeschwerderücknahme). Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise eine

andere Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zur Aufer-

legung außergerichtlicher Auslagen besteht kein Anlass.

Hirsch Bornkamm Raum

Meier-Beck Strohn

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2007 - VI-Kart 8/06 (V) -