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BGH Beschluss vom 25.09.2007 – KVZ 22/07
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVZ 22/07
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Strohn
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Ausla-
gen werden nicht erstattet.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf
3 Mio. € festgesetzt.
Gründe:
1
Nach der ständigen Rechtsprechung sind nach § 78 GWB die Gerichts-
kosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder
ohne Rücknahme der Beschwerde in der Hauptsache unterlegen wäre (BGH,
Beschl. v. 20.3.1984 – KVR 7/83, WuW/E 2084 m.w.N.). Da sich die Beschwer-
deführerin durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in die Rolle
der Unterlegenen begeben hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH,
Beschl. v. 7.11.2006 – KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 – Kostenverteilung nach
Rechtsbeschwerderücknahme). Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise eine
andere Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zur Aufer-
legung außergerichtlicher Auslagen besteht kein Anlass.
Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2007 - VI-Kart 8/06 (V) -